Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken 1 ) vom 30.10.1979 (Stand 22.10.2010) Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt und Neuenburg und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öf - fentlichen Körperschaften und von Institutionen, die ausschliesslich unei - gennützige Zwecke verfolgen, zu erleichtern, in der Erwägung, dass sowohl die in Frankreich wie auch die in den schwei - zerischen Kantonen geltenden Steuergesetze die Befreiung von Schenkun - gen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften und von Institutionen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen, vorse - hen, vom Wunsche geleitet, diese Befreiung, unter Vorbehalt des Gegenrechts, auf Körperschaften und Organisationen des anderen Staates auszudeh - nen, haben folgendes vereinbart:
1) Beitritt des Kantons Wallis am 04.05.2010. Inkrafttreten am 22.10.2010. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 1
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die an dieser Vereinbarung betei - ligten schweizerischen Kantone, ihre Gemeinden oder anderen lokalen Kör - perschaften sind in Frankreich für die ihnen zukommenden Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen, von den Steuern auf unentgeltlichen Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die schwei - zerischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass die - se Befreiung auch den in Frankreich errichteten oder organisierten Institu - tionen gleicher Art gewährt wird.
Art. 2
1 Die Französische Republik (Staat, Gebietskörperschaften und Regionen) in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen ist für die ihr zukom - menden Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegli - ches Vermögen betreffen, von den Schenkungs- und Erbschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlasssteuern) befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die französi - schen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befrei - ung auch den in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen errichte - ten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.
Art. 3
1 Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind fran - zösischerseits le Ministre du Budget (Service de Législation fiscale) und schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung, die im Namen der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone handelt, können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwierigkeiten, die bei der An - wendung dieser Vereinbarung entstehen, im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen.
Art. 4
1 Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen, wenn das nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Vereinbarung Geset - zeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt. Ihre Bestimmun - gen gelten erstmals für die nach dem Inkrafttreten vollzogenen Schenkun - gen und eröffneten Erbschaften.
2 Andere schweizerische Kantone können durch Vermittlung des Schweize - rischen Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten. Der Schweizerische Bundesrat wird jeden neuen Beitritt der Regierung der Französischen Re - publik mitteilen. Für jeden beitretenden Kanton tritt diese Vereinbarung am Tage dieser Mitteilung in Kraft.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
2 Die Regierung der Französischen Republik kann die Vereinbarung gegen - Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat wird der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten oder ihr beigetretenen Kantone mitteilen.
3 Die Kündigung wird einen Monat nach der im vorhergehenden Absatz vor - gesehenen Mitteilung wirksam.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.10.1979 22.10.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/2010,
51/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.10.1979 22.10.2010 Erstfassung BO/Abl. 23/2010,
51/2010
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