Studienreglement der nebenberuflichen Studiengänge für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II (Maturitätsschulen) der Pädagogischen Hochschule Wallis
Studienreglement der nebenberuflichen Studiengänge für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II (Maturitätsschulen) der Pädagogischen Hochschule Wallis vom 24.06.2009 (Stand 21.05.2016) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962 (GUW); eingesehen das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 4. Okto - ber 1996 (GPH); eingesehen die Verordnung über die Berufsbildung der Lehrpersonen an den Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II vom 25. Juni 2008 (VBBLK); eingesehen die Verordnung über die Titel und Diplome für den Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II vom 25. Juni 2008 (VTUS); eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 11. Mai 1995; Auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS), beschliesst: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Bestimmungen betreffend die Organi - sation der Studien und die Modalitäten der Evaluation und der Zertifizierung der Kenntnisse in den Studiengängen der Berufsbildung des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I, des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I und den Maturitätsschu - len und des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Maturitätsschulen der PH- VS fest. *
1bis Die Maturitätsschulen umfassen die Schulen der allgemeinen Sekundar - stufe II, nämlich die kantonalen Gymnasien, die vollzeitlichen Handelsmit - telschulen, die Fachmittelschulen sowie die Schulen für Berufsvorberei - tung. *
2 präzisiert.
Art. 2 Gleichstellungsprinzip
1 Jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion gilt unter - schiedslos für Frau und Mann.
Art. 3 Ausbildungsdauer
1 Die nebenberufliche Ausbildung dauert mindestens sechs Semester für die Lehrgänge des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekun - darstufe I und für das Diplom für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Se - kundarstufe I und den Maturitätsschulen und vier Semester für den Lehr - gang des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Maturitätsschulen. *
2 Die Ausbildung kann höchstens um zwei Semester verlängert werden. Eine Überschreitung dieser Zeitdauer hat das definitive Nichtbestehen zur Folge. *
3 Die Direktion der PH-VS befindet über die Sondergesuche um Verlänge - rung oder Verkürzung. *
2 Zulassungsverfahren
Art. 4 Zulassung
1 Der Kandidat kann einen der folgenden Status aufweisen: a) der Kandidat befindet sich in einer teilzeitlichen Anstellung an einer Walliser oder an einer ausserkantonalen Schule der Stufe, welche dem angestrebten Titel entspricht; b) der Kandidat übt eine andere berufliche Tätigkeit aus oder ist ohne berufliche Tätigkeit.
2 Der Status des Kandidaten stellt eines der Kriterien im Rahmen des Zu - lassungsverfahrens dar für den Fall, dass die Anzahl von Kandidaturen die Aufnahmekapazitäten der PH-VS übersteigt.
3 Der Student wird dazu verpflichtet, der PH-VS seinen Status zu Beginn je - des Semesters der Ausbildung zu melden.
Art. 5 Zulassungskommission
1 Die Zulassungskommission befindet über das Dossier jedes Kandidaten und verfügt: a) die Zulassung ohne Vorbehalt; b) * die Zulassung unter Vorbehalt des Erhalts des erforderlichen Titels der wissenschaftlichen Ausbildung oder von zusätzlichen Kreditpunk - ten auf das durch die PH-VS angegebene Datum; c) * die Zulassung unter Vorbehalt der Vergabe einer Praktikumsstelle durch die arbeitgebende Institution. d) * ...
Art. 6 * ...
Art. 7 Zulassung im Studiengang des Diploms für die Lehrtätigkeit an
den Schulen der Sekundarstufe I *
1 Um im Studiengang Master für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Se - kundarstufe I zugelassen zu werden, muss sich der Kandidat für eine Aus - bildung in Bezug auf ein einziges Fach im Besitz eines Bachelors befinden, das 110 ECTS-Kredite in einem lehrbaren Fach ausweist. *
2 Im Fall einer Ausbildung in zwei Fächern muss der Bachelor kumuliert mindestens 100 ECTS-Kredite in zwei lehrbaren Fchern ausweisen. In die - sem Fall muss jedes Fach mindestens 20 ECTS-Kredite betragen.
Art. 8 Zulassung in den Lehrgängen des Diploms für die Lehrtätigkeit
an den Schulen der Sekundarstufe I und den Maturitätsschulen und des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Maturitätsschu - len *
1 Im Hinblick auf den Erhalt eines Diploms für die Lehrtätigkeit in einem ein - zigen Fach, muss das lehrbare Fach 120 ECTS Kreditpunkte ausweisen, deren 30 ECTS Kreditpunkte im zweiten Zyklus (Master) bezogen worden sind. *
2 Im Hinblick auf den Erhalt eines Diploms für die Lehrtätigkeit in zwei Fä - chern muss das Lehrfach A 120 ECTS Kreditpunkte ausweisen, deren 30 ECTS Kreditpunkte im zweiten Zyklus (Master) bezogen worden sind, wäh - rend dem das Lehrfach B mindestens 90 ECTS-Kredite ausweisen muss, deren 30 ECTS Kreditpunkte im zweiten Zyklus (Master) bezogen worden sind. *
Art. 9 Die lehrbaren Fächer
1 Die folgenden lehrbaren Fächer werden als didaktische Spezialisierung im Lehrgang des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundar - stufe I angeboten: Französisch (Einschulungssprache); Französisch (Fremdsprache 2); Deutsch (Einschulungssprache); Deutsch (Fremdspra - che); Englisch; Geschichte; Ethik, Religion und Gemeinschaft; Geographie; Mathematik; Natur und Technik (Biologie, Chemie, Physik); Bewegung und Sport; Bildnerisches Gestalten; Musik. *
2 Die folgenden lehrbaren Fächer werden als didaktische Spezialisierung in den Lehrgängen des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Se - kundarstufe I und an den Maturitätsschulen und des Diploms für die Lehrtä - tigkeit an den Maturitätsschulen angeboten: Französisch (Einschulungs - sprache); Französisch (Fremdsprache); Deutsch (Einschulungssprache); Deutsch (Fremdsprache 2); Englisch; Spanisch; Italienisch; Latein; Altgrie - chisch; Geschichte; Religionswissenschaften; Geographie; Mathematik; Biologie; Chemie; Physik; Informatik; Wirtschaft und Recht; Philosophie; Pädagogie/Psychologie; Sportunterricht; Kunstgeschichte; Bildnerisches *
3 Andere Fächer können durch das DEKS als Lehrfächer anerkannt wer - den, ohne dass dabei eine interkantonale Anerkennung erhalten werden kann.
4 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport ist befähigt, diese Liste abzuändern.
Art. 10 Kombinierte Ausbildung und Polyvalenz in Bezug auf die An -
stellungsmöglichkeiten
1 Das Diplom für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I und an den Maturitätsschulen entwickelt die für die beiden Stufen erforderlichen beruflichen Kompetenzen in pädagogischer, didaktischer und praxisbezoge - ner Hinsicht. *
2 Im Verhältnis zu den Fächern, die auf dem erforderlichen Titel der univer - sitären Stufe oder der eidgenössisch-technischen Hochschulstufe aufge - führt sind, können der Teil betreffend die Sekundarstufe I mit einem einzi - gen Spezialisierungsfach und derjenige betreffend die Maturitätsschulen mit zwei Spezialisierungsfächer belegt werden.
Art. 11 Besondere Titel der universitären Stufe und der eidgenössisch-
technischen Hochschulen
1 Die Anerkennung von ausländischen akademischen Titeln durch die PH- VS basiert auf den Empfehlungen von Swissuniversities. *
2 Die Anerkennung von ausländischen Titeln durch die PH-VS basiert auf den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Universitä - ten (CRUS). *
3 Die kantonale Gleichwertigkeitskommission befindet über die Sonderfäl - le. *
Art. 12 Sprachliche Kompetenzen in den Lehrfächern
1 Grundsätzlich werden die Bewertungen in der Lehrsprache des Moduls durchgeführt. Die Verwendung der anderen Kantonssprache kann durch die Direktion der PH-VS gewährt werden.
2 Im Prinzip muss der Student in der Lage sein, dem Unterricht der ver - schiedenen Ausbildungsbereichen in den beiden Kantonssprachen zu fol - gen.
3 Die erwartete Kompetenzstufe ist das C2 sowie im europäischen Sprach - portfolio vorgesehen. Die Direktion der PH-VS kann diese erwartete Kom - petenzstufe bewerten lassen. *
4 Der Student, welcher ein Lehrfach wählt, das einer lebendigen Sprache entspricht, muss im Ausdruck wie auch in der Rezeption über die notwendi - gen sprachliche Kompetenzen verfügen, damit er die Module der entspre - chenden, in der betreffenden Sprache erteilten Didaktik verfolgen und eva - luieren kann.
3 Organisation der Studien
Art. 13 Allgemeiner Aufbau der Ausbildung
1 Der Studienplan ist in Ausbildungsbereichen organisiert, welche aus Mo - dulen von drei Typen bestehen: a) Module, die in Präsenzunterricht an einem der Standorte der PH-VS organisiert werden; b) Module, die in blended learning organisiert werden und welche die Ausbildung in Präsenzunterricht grundsätzlich an einem Standort der PH-VS mit der Ausbildung in Fernunterricht mit Hilfe einer computer - gestützten Plattform kombinieren; c) Module, die in der Form von Praktika grundsätzlich an Walliser Institu - tionen organisiert werden.
2 Jedes Modul umfasst ECTS-Kreditpunkte. Ein ECTS-Kreditpunkt ent - spricht einer Studienleistung, die in ungefähr 30 Arbeitsstunden erbracht werden kann. *
Art. 14 * Berücksichtigung der bereits absolvierten Studien
1 Der Student kann bei der Direktion der PH-VS einen Antrag zur Berück - sichtigung der bereits absolvierten Studien hinterlegen.
2 In der Regel basiert die Berücksichtigung der bereits absolvierten Studien auf den diesbezüglichen Normen der EDK.
3 Die Direktion der PH-VS befindet über die Anträge zur Berücksichtigung der bereits absolvierten Studien.
4 Die Anträge müssen gemäss dem Verfahren und den Fristen hinterlegt werden, welche durch die Direktion der PH-VS festgelegt werden.
Art. 15 Besondere Organisation des Ausbildungsbereiches Einführung
in die Studien und in den Beruf
1 Der Ausbildungsbereich Einführung in die Studien und in den Beruf dient der Optimierung: a) des Ausbildungsbeginns durch die Präsentation der verschiedenen Bestandteile der Ausbildung und durch die Vorbereitung deren Auf - nahme; b) der Kenntnisse des Schulsystems, in welchem die Studenten wirken werden (insbesondere durch die praxisbezogene Ausbildung) und des betreffenden institutionellen Rahmens; c) des Beginns der Unterrichtspraxis.
2 Der Modul dieses Ausbildungsbereiches wird für alle, im Studiengang zu - gelassenen Kandidaten, durch die PH-VS gemeinsam mit den Walliser Arbeitgebern organisiert.
3 Er wird vor dem Beginn des akademischen Schuljahres organisiert.
Art. 16 Besondere Organisation der Ausbildungsbereiche
1 Gewisse Module können im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Hochschulen durchgeführt werden. *
2 Die Module, welche anderen Ausbildungsinstitutionen erteilt werden, kön - nen in deren Infrastrukturen organisiert werden. Sie können im Verhältnis zum Studienplan der PH-VS vorverlegt oder verschoben werden. *
4 Bewertung der Module
Art. 17 Validierung der Module und Zuteilung der Kredite
1 Jeder Modul bildet Gegenstand einer Beschreibung, die gemäss den durch die PH-VS festgelegten Standardnormen ausarbeitet wird; dieses Dokument, welches insbesondere die Methoden der Bewertung und der Validierung präzisiert, wird den Studenten zu Beginn des Semesters mitge - teilt.
2 Für die Semester 1 bis 5 des Lehrgangs für die Lehrtätigkeit an den Schu - len der Sekundarstufe I, beziehungsweise 1 bis 3 der Lehrgänge des Di - ploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I und an den Maturitätsschulen und des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Maturitäts - schulen, wird jeder Modul spätestens während der Prüfungssession bewer - tet, welche unmittelbar dem Semester folgt, welchem der Modul in administrativer Hinsicht zugeteilt ist. *
3 Die Direktion der PH-VS legt die Fristen für die Erreichung der Kredite der Module der Semester 5 (Wiederholung) und 6, beziehungsweise 3 (Wieder - holung) und 4 fest.
Art. 18 Definitives Nichtbestehen
1 Das definitive Nichtbestehen eines Moduls wird ausgesprochen, wenn die Leistungen des Studenten in diesem Modul nach der Wiederholung unge - nügend bleiben.
2 Besondere, dokumentierte Umstände bleiben vorbehalten.
Art. 19 Ausschluss aus dem Studiengang
1 Der Student wird in den folgenden Fällen aus dem Studiengang ausge - schlossen: a) definitives Nichtbestehen eines Moduls des Studienplans; b) Nichterreichen der notwendigen, im Studienplan verlangten Kredite; c) * Überschreitung der maximalen Anzahl von Semestern.
5 Organisation der Schlussbewertung
Art. 20 Zulassung
1 Die Einschreibung für die Schlussbewertung fällt gemäss dem durch die PH-Wallis festgelegten Verfahren und Fristen in die Verantwortung des Stu - denten. *
2 ... *
3 Der Student, welcher den einen oder anderen Teil der Durchführung der Schlussbewertung auf einem späteren Zeitpunkt verschieben möchte, muss diesbezüglich ein Gesuch mittels eingeschriebenen Brief an die Di - rektion der PH-VS gemäss den durch letztere gewährten Fristen richten.
Art. 21 Die praktische Prüfung
1 Für einen Studenten, welcher an einer Schule der betreffenden Stufe angestellt ist, wird die praktische Prüfung grundsätzlich in den Klassen durchgeführt, für welche er verantwortlich ist. Für einen Studenten ohne eine Anstellung an einer Schule der betreffenden Stufe, wird die praktische Prüfung in den Klassen seines oder seiner Praktikumslehrperson(en) durchgeführt, grundsätzlich auf der Stufe, in welcher die systematischen Praktika absolviert worden sind.
2 Die Expertenkommission der praktischen Prüfung besteht aus: a) einer Lehrperson der PH-VS, welche den Vorsitz einnimmt; b) einem Vertreter der anstellenden Instanzen (Dienststelle für Unter - richtswesen oder Schulleitung); c) der Praktikumslehrperson des betreffenden Fachs oder der betreffen - den Fächer.
Art. 22 Die Verteidigung einer Bilanz der Kompetenzen.
1 Die Expertenkommission der Verteidigung der Bilanz der Kompetenzen besteht aus zwei Praktikumslehrpersonen, welche einstimmig beschliessen.
Art. 23 Die Verteidigung einer beruflichen Abschlussarbeit
1 Die Jury besteht aus dem Leiter der Abschlussarbeit, der den Vorsitz ein - nimmt und einem externen Leser. *
2 Die Mitglieder der Jury beschliessen einstimmig. Andernfalls ist die Mei - nung des externen Lesers ausschlaggebend. *
6 Studenten
Art. 24 Aufgaben
1 Die Nichtbeachtung der Reglemente und Richtlinien der PH-VS können je nach Schwere von der Verwarnung bis zum Ausschluss führen.
2 Im Fall von Betrug oder Betrugsversuch und im Fall von Plagiat, wird dem Studenten bei der Evaluation des Kurses oder des Praktikas die Bewertung "F" zugeteilt. *
Art. 25 Interne Mitteilungen
1 Die internen Mitteilungen sowohl in administrativer als auch in pädagogi - scher Hinsicht werden vorrangig elektronisch abgewickelt.
2 Einzig die offiziellen Dokumente werden per Post zugestellt.
3 Der Student wird angehalten, für sämtliche interne Mitteilungen im Zu - sammenhang mit der Ausbildung die durch die PH-VS zugeteilte Mailadres - se zu verwenden; er ist dazu verpflichtet, den elektronischen Briefkasten in Bezug auf die erhaltene Mailadresse regelmässig zu konsultieren.
4 Da der allgemeine Aufbau der Ausbildung regelmässig Informationstech - nologien und elektronische Kommunikation voraussetzt, wird der Student dazu verpflichtet, über die notwendigen technischen Installationen zu verfü - gen und die "Computer-Charta" zu unterzeichnen.
Art. 26 Studiengebühr und Immatrikulation
1 Die Studiengebühr/Immatrikulation beläuft sich auf 500 Franken.
2 Der Materialaufwand beläuft sich pro Semester auf 100 Franken.
3 Diese Beträge werden durch die PH-VS den Studenten semesterweise in Rechnung gestellt.
4 Die Nichtbezahlung der Rechnungen innert der gewährten Fristen ohne berechtigte Gründe kann die Suspendierung des Anrechts auf die Absolvie - rung der Ausbildung nach sich ziehen.
Art. 27 Definitiver oder provisorischer Abbruch der Ausbildung aus per -
sönlichen Gründen
1 Der Student, der aus persönlichen Gründen seine Ausbildung an der PH- VS definitiv oder provisorisch abbrechen möchte, muss diesbezüglich die Direktion mittels eingeschriebenen Briefs spätestens am ersten Tag des Semesters informieren. Nach Ablauf dieser Frist ist die Studiengebühr zu entrichten.
Art. 28 Organisationsrecht
1 Die Studenten können sich in einem Verein zusammenschliessen.
2 Der Verein ist ein Partner der qualitativen Bewertung der Ausbildung.
7 Schlussbestimmungen
Art. 29 Rekurse
1 Die Rekurse, welche beim Vollzug des betreffenden Reglements auftreten können, bilden Gegenstand eines Staatsratsentscheides.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 30 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt ab der Eröffnung des Studiengangs am 1. August 2009 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.06.2016 *
Art. T1-1 *
1 Die Kandidaten, die ihr Bewerbungsdossier an der PH-VS im Jahr 2015 hinterlegt haben und für welche die Zulassungskommission festgelegt hat, dass sie die Zulassungsbedingungen der Artikel 7 und 8 in ihrer Gültigkeit vom 20. Mai 2016 erfüllen, können für die akademischen Jahre 2016-2017 und 2017-2018 gemäss den alten Bestimmungen angenommen werden. Dies gilt auch für die an der PH-VS eingeschriebenen Studierenden, die ein Zusatzdiplom oder ein konsekutives Diplom anstreben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.06.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung RO/AGS 2009 f 280 | d
308
12.05.2010 01.08.2010 Art. 3 Abs. 3 geändert BO/Abl. 20/2010
12.05.2010 01.08.2010 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 20/2010
12.05.2010 01.08.2010 Art. 6 Abs. 3 geändert BO/Abl. 20/2010
12.05.2010 01.08.2010 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 20/2010
12.05.2010 01.08.2010 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 20/2010
12.05.2010 01.08.2010 Art. 11 Abs. 3 geändert BO/Abl. 20/2010
12.05.2010 01.08.2010 Art. 16 Abs. 2 geändert BO/Abl. 20/2010
12.05.2010 01.08.2010 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 20/2010
12.05.2010 01.08.2010 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 20/2010
29.05.2013 01.08.2013 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 1 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 5 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 5 Abs. 1, d) aufgehoben BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 6 aufgehoben BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 7 Titel geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 8 Titel geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 11 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 12 Abs. 3 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 13 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 14 totalrevidiert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 16 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 17 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 19 Abs. 1, c) eingefügt BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 23 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2013
29.05.2013 01.08.2013 Art. 24 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 24/2013
22.06.2016 21.05.2016 Art. 5 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 27/2016
22.06.2016 21.05.2016 Art. 5 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 27/2016
22.06.2016 21.05.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2016
22.06.2016 21.05.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2016
22.06.2016 21.05.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2016
22.06.2016 21.05.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2016
22.06.2016 21.05.2016 Art. 12 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2016
22.06.2016 21.05.2016 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 27/2016
22.06.2016 21.05.2016 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 27/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 24.06.2009 01.08.2009 Erstfassung RO/AGS 2009 f 280 | d
308
Art. 1 Abs. 1 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 1 Abs. 1 bis 29.05.2013 01.08.2013 eingefügt BO/Abl. 24/2013
Art. 3 Abs. 1 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 3 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 3 Abs. 3 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 5 Abs. 1, b) 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 5 Abs. 1, c) 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 5 Abs. 1, c) 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 5 Abs. 1, d) 29.05.2013 01.08.2013 aufgehoben BO/Abl. 24/2013
Art. 6 29.05.2013 01.08.2013 aufgehoben BO/Abl. 24/2013
Art. 6 Abs. 1 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 6 Abs. 3 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 7 29.05.2013 01.08.2013 Titel geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 7 Abs. 1 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 8 29.05.2013 01.08.2013 Titel geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 8 Abs. 1 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 8 Abs. 1 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 8 Abs. 2 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 8 Abs. 2 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 9 Abs. 1 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 9 Abs. 1 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 9 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 9 Abs. 2 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 10 Abs. 1 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 11 Abs. 1 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 11 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 11 Abs. 3 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 12 Abs. 3 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 12 Abs. 3 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 13 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 eingefügt BO/Abl. 24/2013
Art. 14 29.05.2013 01.08.2013 totalrevidiert BO/Abl. 24/2013
Art. 16 Abs. 1 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 16 Abs. 2 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 16 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 17 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 19 Abs. 1, c) 29.05.2013 01.08.2013 eingefügt BO/Abl. 24/2013
Art. 20 Abs. 1 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 20 Abs. 2 12.05.2010 01.08.2010 aufgehoben BO/Abl. 20/2010
Art. 23 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 24 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 eingefügt BO/Abl. 24/2013
Titel T1 22.06.2016 21.05.2016 eingefügt BO/Abl. 27/2016
Art. T1-1 22.06.2016 21.05.2016 eingefügt BO/Abl. 27/2016
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