Verordnung über gemischte Einrichtungen (381.11)
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Verordnung über gemischte Einrichtungen

Verordnung über gemischte Einrichtungen vom 11. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 39 d des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998
1 als Verordnung: 2 I. Betriebsbewilligung (1.)

Art. 1 Voraussetzungen

1 Das Departement des Innern erteilt die Betriebsbewilligung, wenn: a) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche:
1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Personen ausgerichtet sind;
2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen; b) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind; c) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Betreuung entspricht; d) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreu - ten Personen entsprechen; e) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint; f) die interne Aufsicht sichergestellt ist.
2 Es kann Richtlinien über die konzeptionellen Grundlagen und die interne Auf - sicht erlassen.

Art. 2 Gesuch

1 Die Einrichtung reicht das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung beim Amt für Soziales ein.
1 sGS 381.1 .
2 Abgekürzt VGE. Im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Januar 2013, ABl 2013, 54 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2013.
2 Das Gesuch enthält Angaben über: a) Zweck und Trägerschaft der Einrichtung; b) Regelung der internen Aufsicht; c) Betriebskonzept; d) Stellenplan sowie Personalien und Qualifikation der operativen Leitung sowie der Mitarbeitenden; e) Anzahl der angebotenen Plätze; f) Angaben über Gebäude und Ausstattung sowie Verwendung der Räumlich - keiten; g) aktueller Voranschlag und letzte Jahresrechnung.
3 Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 3 Koordination

1 Das Departement des Innern: a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen für die Betriebsausübung notwendigen Verfahren und Verfügungen; b) meldet der Standortgemeinde die Erteilung und den Entzug der Betriebsbe - willigung; c) meldet den Entzug der Betriebsbewilligung urteilsfähigen betreuten Personen oder der gesetzlichen Vertretung der betreuten Person.

Art. 4 Entzug

1 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn: a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind; b) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.

Art. 5 Verzeichnis

1 Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen.
2 Das Verzeichnis enthält: a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung; b) Angaben über Trägerschaft, interne Aufsicht und Mitglieder der operativen Leitung; c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.
II. Aufsicht (2.)

Art. 6 Meldepflicht

1 Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales: a) Änderungen des Zwecks, der Trägerschaft, bei der internen Aufsicht oder von Mitgliedern der operativen Leitung; b) Änderungen des Betriebskonzeptes; c) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Per - sonen oder den Betrieb haben können.
2 Die Trägerschaft der Einrichtung übermittelt dem Amt für Soziales alle sechs Monate ein Verzeichnis der betreuten Personen.

Art. 7 Interne Aufsicht

1 Die Trägerschaft der Einrichtung bezeichnet eine von der operativen Leitung der Einrichtung unabhängige interne Aufsicht. Sie legt schriftlich Aufgaben und Be - fugnisse der internen Aufsicht fest.

Art. 8 Behördliche Aufsicht

a) Zuständigkeit
1 Das Amt für Soziales: a) beaufsichtigt die Einrichtung und überprüft periodisch die Bewilligungsvor - aussetzungen; b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Behörden, die eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen; c) teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung und der internen Aufsicht mit.

Art. 9 b) Ausübung

1 Das Amt für Soziales kann: a) bei der Einrichtung sowie den zuständigen Behörden Berichte einholen und Unterlagen einsehen; b) angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen; c) Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.

Art. 10 c) Massnahmen

1 Das Amt für Soziales kann: a) Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen;
b) urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten Person informieren, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet er - scheint; c) den Entzug der Betriebsbewilligung androhen; d) die befristete Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr im Verzug ist. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 11 3

Art. 12 4

Art. 13 5

Art. 14 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
3 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 48–37 11.12.2012 01.01.2013 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–37
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