Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Gägelhof-Bergli
Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Gägelhof-Bergli vom 6. Oktober 1992 (Stand 6. Oktober 1992) Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Ap - penzell A. Rh. erlassen gestützt auf Art. 201 bis ff. und 261 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons St.Gallen vom 23. August 1979 1 sowie Art. 52 Ziff. 1 der Verfassung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 26. April 1908 als Vereinbarung: 2
Art. 1 Zweck und Rechtsnatur
1 Das Strassenunternehmen Gägelhof-Bergli bezweckt Ausbau, Korrektion und Unterhalt der Strasse Gägelhof-Bergli auf dem Gebiet der politischen Gemeinden Schwellbrunn und St.Peterzell.
2 Es ist ein gemeinschaftliches Unternehmen nach Art. 201 bis des Gemeindegeset - zes des Kantons St.Gallen 3 mit Sitz in der politischen Gemeinde St.Peterzell.
Art. 2 Anwendbares Recht
1 Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons St.Gallen 4 , soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
Art. 3 Statuten
1 Die Statuten regeln: a) Mitgliedschaft; b) Kostenverteilung; c) Organisation; d) Rechte und Pflichten der Mitglieder.
1 sGS 151.2 .
2 nGS 27–79. Zustimmung des st.gallischen Regierungsrates vom 18. August 1992; in Vollzug ab 6. Oktober 1992.
3 sGS 151.2 .
4 Art. 201 bis ff. GG, sGS 151.2 ; StrG, sGS 732.1 .
Art. 4 Rechtspersönlichkeit
1 Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Sta - tuten durch die zuständige Behörde der politischen Gemeinde St.Peterzell. 5
Art. 5 Aufsicht
1 Die politische Gemeinde St.Peterzell übt die Aufsicht im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. aus.
Art. 6 Streitigkeiten
1 Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.
2 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach
Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 6 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 7 Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet. 7
5 Art. 201 bis ff. GG, sGS 151.2 ; StrG, sGS 732.1 .
6 BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, (aufgehoben).
7 6. Oktober 1992.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–69 06.10.1992 06.10.1992 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.10.1992 06.10.1992 Erlass Grunderlass 39–69
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