Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Landscheidi-Sönderli-Hofstetten (153.52)
CH - SG

Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Landscheidi-Sönderli-Hofstetten

Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Landscheidi-Sönderli-Hofstetten vom 21. Mai 1997 (Stand 21. Mai 1997) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appen - zell A. Rh. erlassen gestützt auf Art. 18 Abs. 2 lit. b des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 1994 1 sowie Art. 87 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Ap - penzell A. Rh. vom 30. April 1995 als Vereinbarung: 2

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

1 Das Strassenunternehmen Landscheidi-Sönderli-Hofstetten bezweckt Unterhalt und Ausbau der Erschliessungsstrasse Landscheidi-Sönderli-Hofstetten auf dem Gebiet der Gemeinden Urnäsch und Hemberg.
2 Es ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 3 und Art. 167 ff. des ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
27. April 1969 mit Sitz in Urnäsch (im folgenden Unternehmen).

Art. 2 Anwendbares Recht

1 Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A. Rh.

Art. 3 Statuten

1 a) Mitgliedschaft; b) Kostenverteilung; c) Organisation; d) Rechte und Pflichten der Mitglieder.
1 sGS 140.1 .
2 In Vollzug ab 21. Mai 1997.
3 SR 210 .

Art. 4 Rechtspersönlichkeit

1 Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Sta - tuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh.

Art. 5 Aufsicht

1 Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt.

Art. 6 Streitigkeiten

1 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilen öffentlich- rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.
2 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach

Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 4 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 7 Vollzug

1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist. 5
4 BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aufgehoben).
5 21. Mai 1997.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–65 21.05.1997 21.05.1997 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.05.1997 21.05.1997 Erlass Grunderlass 32–65
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