Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflic... (412.6)
CH - VS

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
1 ) (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22.06.2006 (Stand 01.09.2007)
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung ge - mäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezem-ber 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG).
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den ge - samten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungs - gänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichen - de Regelungen treffen.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 10.05.2007. Inkrafttreten am 01.09.2007. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Grundsätze

1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Voll - zeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Ler - nenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Verein - barungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbän - den, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen ge - führt werden.

Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton

1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskan - ton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schul - ortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfach - schule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbil - dungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt Litera d, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt Litera d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin - nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Litera d,
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre unun - terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Mili - tärdienst, und e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zu - ständigen Vormundschaftsbehörde.
2 Beiträge

Art. 5 Festsetzung der Beiträge

1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbil - dungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze: a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bun - desbeiträge abgezogen. b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss Litera a angerechnet. Die - ser wird im Anhang festgelegt. c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Nettoausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das über - nächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.
3 Abgeltung weiterer Leistungen

Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen

1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fach - konferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek - toren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Verein - barungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere a) überbetriebliche Kurse, b) interkantonale Fachkurse, c) Qualifikationsverfahren, d) Nachholbildung, e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
4 Vollzug

Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre - tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 Literas a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskan - tone obliegt dem Vorstand der EDK.

Art. 8 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) die regelmässige Erhebung der Kosten, b) edie Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas - sung der Beiträge, c) die Information der Vereinbarungskantone, d) Koordinationsaufgaben und e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträ - ge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 9 Schiedsinstanz

1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Par - teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 In-Kraft-Treten

1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frü - hestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.

Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Bei -

träge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinba - rung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.

Art. 12 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts - stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be - findlichen Personen bestehen.

Art. 14 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla - ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. A1 Anhang 1

Art. A1-1 Angebote und Tarife

1 Angebotsbe - reich Umfang Hinweise Tarif proSchul - jahr (Vorschlag) Brückenangebo - te Schulischer An - teil 1-2,5 Tage pro Woche
6'000 Schulischer An - teil 3-5 Tage pro Woche
12'000
Angebotsbe - reich Umfang Hinweise Tarif proSchul - jahr (Vorschlag) Berufsfachschule Einzeljahreslekti - on
1-7 Jahreslektio - nen
400 pro Jahres - lektion Teilzeit Duale Lehre (1-2 Tage), mit oder ohne lehrbeglei - tende Berufsma - turität
6'000 Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehr - jahr (inkl. üK)
12'000 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr 12'000 berufsbegleitend,
2 Jahre
6'000 überbetriebliche Kurse (üK) Lektionenpau - schale Klärung durch SBBK (Art. 6) Interkantonale Fachkurse (IFK) Klärung durch SBBK (Art. 6) Qualifikationsver - fahren Klärung durch SBBK (Art. 6) Nachholbildung Klärung durch SBBK (Art. 6) Individuelle Be - gleitung zweijäh - rige Grundbil - dung Klärung durch SBBK (Art. 6) In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von
10 Prozent der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Artikel 5 Absatz 2 li - tera b).

Art. A1-2 Stichdatum

1 Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.06.2006 01.09.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 24/2007,
40/2007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.06.2006 01.09.2007 Erstfassung BO/Abl. 24/2007,
40/2007
Markierungen
Leseansicht