Verordnung über die Zurverfügungstellung der Spitalinfrastrukturen und der medizinisch-technischen Institute an das GNW
- 1 - Verordnung über die Zurverfügungstellung der Spitalinfrastrukturen und der medizinisch - technischen Institute an das GNW vom 30. Mai 2007 Der Staatsrat des Kantons Wallis, eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006, insbesondere die Artikel 45 bis 51; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, verordnet:
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung präzisiert die Modalitäten der Zurverfügungstellung der Infrastrukturen (Grundstücke und Bauwerke, nachfolgend: die Infrastrukturen), der Spitäler und der medizinisch technischen Institute an das Gesundheitsnetz Wallis gemäss Artikel 14 Absatz
1 des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober
2006 (nachfolgend: das Gesetz).
2 Die bestehenden oder zukünftigen Verträge betreffend das Spital des Chablais und das Zentralinstitut der Walliser Spitäler bleiben vorbehalten.
Art. 2 Zurverfügungstellung der Infrastrukturen
1 Der Kanton stellt dem GNW die gesamten Infrastrukturen, die für die Ausübung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spitalplanung nötig sind, kostenlos zur Verfügung. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Der Staatsrat erstellt das Inventar der Infrastrukturen, die dem GNW zur Verfügung gestellt werden. Dieses Inventar wird vom GNW unterzeichnet.
3 Der Staatsrat kann die Zurverfügungstellung der Infrastrukturen, von denen er Eigentümer ist, an andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen entscheiden. Das GNW wird vorgängig konsultiert.
4 Das GNW stellt dem für die Gesundheit zuständigen Departement für jede Anstalt ein Inventar von allen neuen Investitionen in Immobilien, die nach zur Verfügung.
Art. 3 Verpflichtungen des GNW
1 Das GNW verwaltet, unterhält, renoviert und baut die vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen um. In diesem Rahmen trägt das GNW vollständig und ausschliesslich alle Lasten und Verpflichtungen des Eigentümers. Es schliesst die nötigen Versicherungen ab, insbesondere im Bereich der Haftpflicht.
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2 Das GNW gibt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Studie über den Zustand der vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen und die für die Aufrechterhaltung der Bausubstanz notwendigen Investitionen in Auftrag. Das GNW ist aufgefordert, diese Studie regelmässig sowie auf Antrag des Kantons zu erneuern. Die genehmigten Kosten für die Studie werden vom Kanton subventioniert.
Art. 4 Finanzierung
1 Das GNW ist Bauherr für sämtliche Arbeiten, die an den zur Verfügung gestellten Infrastrukturen ausgeführt werden.
2 Das GNW finanziert die Kosten für den Unterhalt, für Umbauten und für Renovationen der vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen vollständig.
3 Der Kanton subventioniert diese Kosten gemäss Gesetz und gemäss KVG.
Art. 5 Budgetverfahren für die Investitionen in die Infrastrukturen
Das GNW übermittelt dem Departement bis am 30. April die Rahmenplanung für vier Jahre der Ausgaben für die zur Verfügung gestellten Infrastrukturen. Diese Liste wird ergänzt durch einen technischen Bericht, der die Notwendigkeit der vorgesehenen Investitionen begründet. Das Departement gibt seine Vormeinung zu diesen Vorschlägen zuhanden des Staatsrates ab. Dieser entscheidet über deren Integration in die mehrjährige Budgetplanung. Das GNW übermittelt dem Departement bis zum 30. August das detaillierte Investitionsbudget (Infrastrukturen und Ausrüstungen) des nachfolgenden Jahres.
Art. 6 Vermietung der Infrastrukturen an Dritte
1 Nach vorgängiger Bewilligung durch das Departement ist das GNW berechtigt, Infrastrukturen an Dritte zu vermieten.
2 Die Erträge durch die Vermietung von betrieblichen Infrastrukturen werden in die Erfolgsrechnung des GNW integriert.
3 Der Ertragsüberschuss durch die Vermietung von ausserbetrieblichen Infrastrukturen (insbesondere die Personalhäuser und die Parkings) wird einem Renovationsfonds für die Infrastrukturen zugeordnet. Das GNW führt zu diesem Zweck verschiedene Kostenstellen.
4 Der Kanton überträgt den bestehenden Fonds « Chalet » vom CVP ans GNW. Das GNW ordnet diesen demselben Zweck zu.
Art. 7 Anwendung
Das Departement wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Es erlässt die nötigen Richtlinien.
Art. 8 Rechtswege
Das im VVRG vorgesehene Einspracheverfahren gilt für die Beschlüsse des GNW und des Departements.
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Art. 9 Schlussbestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2007 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 30. Mai 2007. Der Präsident des Staatsrates: Jean-Jacques Rey-Bellet Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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