Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes (941.22)
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Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes

Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes vom 1. Mai 2017 (Stand 1. Juni 2017) Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 99 Abs. 1 und 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 1 als Reglement: 2 I. Organisation (1.)

Art. 1 Gesamtgericht

1 Die hauptamtlichen und die nebenamtlichen Richterinnen und Richter nach Art.
5 des Kantonsratsbeschlusses über die Zahl der Richter vom 27. November 1990 3 bilden das Gesamtgericht.
2 Das Gesamtgericht: a) erlässt das vorliegende Reglement sowie die Verordnung über die Organisa - tion und das Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskom - mission; 4 b) gliedert das Gericht in Abteilungen, regelt deren Zuständigkeitsbereich und teilt ihnen die Richterinnen und Richter als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu; c) setzt den Beschäftigungsgrad der hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtes und der Verwaltungsrekurskommission herab; 5 d) verabschiedet die Geschäftsberichte des Verwaltungsgerichtes und der Ver - waltungsrekurskommission zuhanden des Kantonsrates. 6
1 sGS 941.1 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 29. Mai 2017, ABl 1753 ff.; in Vollzug ab 1. Juni 2017.
3 sGS 941.10 .
4 sGS 941.113 und 941.223 .
5 Art. 31 bis Abs. 2 GerG, sGS 941.1 .
6 Art. 45 Abs. 2 GerG, sGS 941.1 .
3 Es beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Art. 2 Verwaltungsausschuss

1 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter bilden den Verwaltungsausschuss.
2 Der Verwaltungsausschuss: a) unterbreitet dem Gesamtgericht einen Vorschlag für die Gliederung des Ge - richtes in Abteilungen, die Regelung ihrer Zuständigkeitsbereiche und die Zu - teilung der Richterinnen und Richter; b) wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Auditorin - nen und Auditoren und regelt deren Einsatz; c) wählt die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber; d) wählt das Kanzleipersonal; e) übt die administrative Aufsicht über die Verwaltungsrekurskommission aus; f) bewilligt Nebenbeschäftigungen der hauptamtlichen Richterinnen und Rich - ter der Verwaltungsrekurskommission; 7 g) stellt dem Kantonsrat Antrag zum Budget; 8 h) verwaltet die zur Verfügung stehenden Kredite; i) erlässt Weisungen und einheitliche Regeln für die Gestaltung der Urteile; j) koordiniert die Rechtsprechung unter den Abteilungen; 9 k) verabschiedet Stellungnahmen und Vernehmlassungen; l) sorgt für eine angemessene Weiterbildung des Personals; m) legt fest, welche Entscheide des Verwaltungsgerichtes und der Verwaltungsre - kurskommission in der «St.Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis» ver - öffentlicht werden; n) entscheidet über Erlassgesuche 10 und den Verzicht auf Inkassomassnahmen.
3 Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn beide hauptamtlichen Rich - terinnen oder Richter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Art. 3 Präsidentin oder Präsident

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes: a) führt den Vorsitz im Gesamtgericht und im Verwaltungsausschuss; b) konsultiert das Gesamtgericht in wichtigen Geschäften des Verwaltungsaus - schusses; c) vertritt das Gericht gegen aussen; d) beaufsichtigt das Personal;
7 Art. 40 Abs. 3 GerG, sGS 941.1 .
8 Art. 47 GerG, sGS 941.1 .
9 Vgl. Art. 54 GerG, sGS 941.1 .
10 Art. 97 VRP, sGS 951.1 .
e) vereidigt die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Fachrichte - rinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Ver - sicherungsgerichtes; 11 f) erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder der Verwaltungs - ausschuss zuständig ist;
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, übernimmt die zweite haupt - amtliche Richterin als Vizepräsidentin oder der zweite hauptamtliche Richter als Vizepräsident die Vertretung. Ist auch sie oder er verhindert, übernimmt ein nebenamtliches Mitglied die Vertretung, in der Reihenfolge des Amtsalters. 12

Art. 4 Abteilungen

1 Das Verwaltungsgericht ist in Abteilungen gegliedert.
2 Die Abteilungen sprechen Recht in der Besetzung von zwei nebenamtlichen Richterinnen oder Richtern unter dem Vorsitz einer hauptamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen Richters als Abteilungspräsidentin oder Abteilungsprä - sident. Die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter wechseln sich im Vorsitz der Abteilungen ab und vertreten sich gegenseitig. Sie können auch als Ersatzmit - glieder in allen Abteilungen eingesetzt werden.
3 Präsidial- und Einzelrichterentscheide ergehen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen 13 durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten. Sind alle hauptamtlichen Richterinnen und Richter verhindert, entscheidet das amtsäl - teste nebenamtliche Mitglied der betroffenen Abteilung. 14
4 Entscheidet die Abteilung in Fünferbesetzung, werden die als Ersatzmitglieder bestimmten Richterinnen und Richter beigezogen.

Art. 5 Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber

1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber: a) leitet die Gerichtskanzlei; b) ist für das Rechnungswesen verantwortlich; c) hat im Verwaltungsausschuss und im Gesamtgericht beratende Stimme und führt das Protokoll; d) erledigt weitere vom Verwaltungsausschuss und von der Präsidentin oder vom Präsidenten übertragene Aufgaben.
11 Art. 29 Abs. 3 GerG, sGS 941.1 .
12 Art. 33 Abs. 3 VRP, sGS 951.1 .
13 Art. 39 bis , Art. 59 Abs. 2, Art. 59 bis Abs. 3, Art. 60 und Art. 96 Abs. 2 VRP, sGS 941.1 .
14 Art. 33 Abs. 3 VRP, sGS 941.1 .
II. Geschäftsgang (2.)

Art. 6 Verfahrensleitung

1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident trifft die zur Durchfüh - rung des Verfahrens notwendigen Anordnungen und verfügt in Fällen, die keinen Aufschub gestatten. 15
2 Sie oder er prüft namentlich die Beschwerde- oder Klageschrift auf ihre Vollstän - digkeit, fordert den Beschwerdeführer oder den Kläger zur Ergänzung auf, ver - langt den Kostenvorschuss, beurteilt Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
16 , sistiert die Streitsache oder erklärt sie als dringlich und gibt der Vorinstanz und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 7 Referentin oder Referent

1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt sich, ein nebenamtliches Mitglied oder eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschrei - ber als Referentin oder Referenten.
2 Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag.

Art. 8 Beweiserhebung

1 Die Referentin oder der Referent erhebt die Beweise, soweit diese nicht vom Ge - richt abgenommen werden.

Art. 9 Verständigungsversuch

1 Vorschläge für eine gütliche Einigung sind den Beteiligten von der Abteilungs - präsidentin oder dem Abteilungspräsidenten oder von der Referentin oder dem Referenten zu unterbreiten.

Art. 10 Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber

1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst im Auftrag der Ab - und redigiert die Entscheide.
2 Sie oder er wirkt bei Beweisabnahmen mit.
15 Art. 23 VRP, sGS 951.1 .
16 Art. 99 Abs. 2 VRP, sGS 951.1 , in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO, SR 272 , und Art. 6 Abs. 1 Ingress und Bst. a EG ZPO, sGS 961.2 .
3 Sie oder er kann von der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten oder von der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber mit weiteren Aufgaben beauftragt werden.

Art. 11 Beschlussfassung 17

1 Das Gericht entscheidet in der Regel nach mündlicher Beratung. Zirkulationsbe - schlüsse sind zulässig bei Einstimmigkeit und wenn kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
2 Jedes Mitglied einer Abteilung kann die Beurteilung einer Streitsache in Fünfer - besetzung verlangen
18
.

Art. 12 Sitzungen

1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt den Tag und den Ort der Sitzung und lässt die Akten mit einem schriftlich begründeten Antrag unter den Richterinnen und Richtern zirkulieren.

Art. 13 Mündliche Verhandlungen

1 Wenn besondere Gründe vorliegen 19 oder das Gesetz es vorschreibt und ein ent - sprechender Antrag gestellt worden ist, ordnet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident eine mündliche Verhandlung an.
2 Zu den mündlichen Verhandlungen, die nicht mit einem Augenschein verbun - den sind, tragen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber sowie die Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter dunkle Klei - dung.

Art. 14 Beratungen und Abstimmungen

1 Die Beratungen und die Abstimmungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit statt.
2 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme und Antragsrecht.

Art. 15 Redaktion

1 Die Entscheide werden aufgrund des Referats und der Beratung von der Ge - richtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber redigiert.
17 Art. 37 ff. VRP, sGS 951.1 .
18 Art. 18 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 und 3 GerG, sGS 941.1 .
19 Art. 64 und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 VRP, sGS 951.1 .
2 Sie enthalten die Namen der mitwirkenden Richterinnen oder Richter und der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers.
3 Der Entwurf ist der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten zur Genehmigung vorzulegen.
4 Das Gericht kann sich die Genehmigung vorbehalten.

Art. 16 Unterzeichnung

1 Kollegialentscheide unterzeichnen die Abteilungspräsidentin oder der Abtei - lungspräsident und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Ist eine dieser beiden Personen verhindert, unterzeichnet stellvertretend eine Richterin oder ein Richter, die oder der beim Entscheid mitgewirkt hat. 20
2 Einzelrichterentscheide unterzeichnet die Abteilungspräsidentin oder der Abtei - lungspräsident. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 17 Ergänzendes Recht

1 Soweit dieser Erlass keine Bestimmungen enthält, wird die Gerichtsordnung vom
9. Dezember 2010 21 sachgemäss angewendet.
20 Art. 39 ter VRP, sGS 951.1 .
21 sGS 941.21 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2017-044 01.05.2017 01.06.2017 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.05.2017 01.06.2017 Erlass Grunderlass 2017-044
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