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Beschluss betreffend die Erhebung von Gebühren bei der Abgabe von Protokollauszügen ... (211.604)

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Beschluss betreffend die Erhebung von Gebühren bei der Abgabe von Protokollauszügen ... (211.604)

Beschluss betreffend die Erhebung von Gebühren bei der Abgabe von Protokollauszügen der trigonometrischen Punkte mit Koordinaten sowie der Nivellementspunkte

- 1 - Beschluss betreffend die Erhebung von Gebühren bei der Abgabe von Protokollauszügen der trigonometrischen Punkte mit Koordinaten s o wie der Nivellementspunkte vom 31. Mai 1989 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 4, Absatz 3, Buchsta be d der eidgenössischen Veror d- nung vom 12. Mai 1971 über die Grundbuchve r messung; eingesehen den Artikel 46, Absatz 4 des Dekretes vom 22. Mai 1914 betre f- fend die Grundbuc h vermessung; auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Der Staat e rhebt Gebühren für die Abgabe von Protokollskizzen der trigon o-

metrischen Punkte mit Koordinaten sowie der N i vellementspunkte.

Art. 2 Für die Abgabe gilt folgender Tarif:

– Grundgebühr ................................ ................................ .............. Fr. 10. – – Protokollskizze je ................................ ................................ ....... Fr. 5. – – Bekanntgabe von Koordinat en je ................................ ............... Fr. 5. – Diese Ansätze werden gemäss den von Bund und Kanton anerkannten Grundsätzen an die Teu e rung angepasst.

Art. 3 Das Finanzdepartement ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

Derselbe tritt nach seiner Genehmigung durch das Eidg enössische Justiz - und Polizeidepartementes in Kraft.
1 So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 31. Mai 1989. Der Präsident des Staatsrates: Richard Gertschen Der Staatskanzler: Henri v. Roten
1 Genehmigt durch das Eidgenössische Justiz - und Polizeidepa rtementes, den 18. Se p- tember 1989.
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