Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Schlichtungsbehörden (941.112)

CH - SG

Verordnung über die Schlichtungsbehörden (941.112)

Verordnung über die Schlichtungsbehörden

Verordnung über die Schlichtungsbehörden vom 14. November 2008 (Stand 1. Juni 2009) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 98 Abs. 2 Ziff. 2 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987
1 als Verordnung: 2
1. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt die Organisation der Schlichtungsbehörden.
2 Schlichtungsbehörden sind: a) das Vermittlungsamt; b) die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse; c) die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse; d) die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz. 3

Art. 2 Vermittlungskreise

1 Das Kreisgericht teilt den Gerichtskreis in höchstens vier Vermittlungskreise ein.

Art. 3 Rechtsberatung

1 Die Schlichtungsstellen sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auch Rechtsbe - ratungsstellen.
1 sGS 941.1 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 2. Juni 2009, ABl 2009, 1751 ff.; in Vollzug ab 1. Juni 2009.
3 BG über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März
1995; SR 151.1 .

Art. 4 Berichterstattung

1 Vermittlungsämter und Schlichtungsstellen erstatten jährlich Bericht über die Geschäftstätigkeit.
2 Das Kantonsgericht erlässt Weisungen.

Art. 5 Genehmigung von Formularen

1 Das Kantonsgericht genehmigt Formulare über die Mitteilung von: a) Miet- und Pachtzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderun - gen; b) Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen. II. Zusammensetzung und Wahl (2.)

Art. 6 Zusammensetzung

a) Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse
1 Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für Miet- und Pacht - verhältnisse an: a) die Präsidentin oder der Präsident; b) drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden - ten; c) vier Mieterinnen oder Mieter sowie vier Vermieterinnen oder Vermieter; d) zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei Verpächterinnen oder Verpäch - ter.
2 In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse an:
1. die Präsidentin oder der Präsident;
2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden - ten;
3. zwei Mieterinnen oder Mieter sowie zwei Vermieterinnen oder Vermieter;
4. zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei Verpächterinnen oder Verpäch - ter.

Art. 7 b) Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse

1 Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse an: a) die Präsidentin oder der Präsident; b) drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden - ten;
c) sechs Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie sechs Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.
2 In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhält - nisse an:
1. die Präsidentin oder der Präsident;
2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden - ten;
3. vier Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie vier Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

Art. 8 c) Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz

1 Der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz 4 gehören in der nach Geschlechtern paritätischen Zusammensetzung an: a) die Präsidentin oder der Präsident; b) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden - ten; c) zwei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie zwei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

Art. 9 Wahl

a) Grundsätze
1 Als Vermittlerin oder Vermittler und als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie als Mitglied einer Schlichtungsstelle ist wählbar, wer stimmfähig ist.
2 Die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der Stellvertre - ter der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie die Mitglieder der Schlichtungs - stelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsver - hältnisse können ihr Amt nur ausüben, wenn sie im Gerichtskreis des örtlichen Zuständigkeitsbereichs wohnen.

Art. 10 b) Zuständigkeit

1 Das Kreisgericht wählt: a) die Vermittlerin oder den Vermittler; b) die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermitt - lers; c) die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse; d) die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.
4 BG über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März
1995; SR 151.1 .
2 Das Kantonsgericht wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.

Art. 11 c) Verfahren

1 Das Amt der Vermittlerin oder des Vermittlers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie die Mitgliedschaft in den Schlichtungsstellen werden öffentlich ausgeschrieben.
2 Kreisgerichte und Kantonsgericht hören vor der Wahl die sich im Aufgabenbe - reich der Schlichtungsstellen betätigenden Vereinigungen an.

Art. 12 Unvereinbarkeit

1 Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind im Gerichtskreis, in dem sie das Amt ausüben, nicht gleichzeitig Vermittlerin oder Vermittler, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vermittlerin oder des Ver - mittlers oder Mitglied einer Schlichtungsstelle.

Art. 13 Ausserordentliche Stellvertretung

1 Das Kreisgericht kann als ausserordentliche Stellvertretung einsetzen: a) für Vermittlungsämter die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellver - treterin oder der Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers eines be - nachbarten Gerichtskreises; b) für Schlichtungsstellen für Miet- und Pachtverhältnisse sowie Schlichtungs - stellen für Arbeitsverhältnisse die Mitglieder der entsprechenden Schlich - tungsstelle eines benachbarten Gerichtskreises.
2 Das Kantonsgericht ordnet die ausserordentliche Stellvertretung für die Schlich - tungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.

Art. 14 Weiterbildung

1 Das Kantonsgericht sorgt für die Weiterbildung. III. Entschädigungen (3.)

Art. 15 Vermittlerin oder Vermittler

1 Die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der Stellvertre - ter der Vermittlerin oder des Vermittlers erhalten eine pauschale Fallentschädi - gung.
2 Vorbehalten bleiben: a) die Ausrichtung einer zusätzlichen Jahrespauschale; b) die Entschädigung im Rahmen einer festen Anstellung.

Art. 16 Mitglieder der Schlichtungsstellen

1 Die Mitglieder der Schlichtungsstellen erhalten ein Taggeld.
2 Vorbehalten bleiben: a) die Ausrichtung einer zusätzlichen Jahrespauschale; b) die Entschädigung im Rahmen einer festen Anstellung.

Art. 17 Festsetzung

1 Das Kantonsgericht legt die Entschädigungsansätze fest. IV. Sekretariate (4.)

Art. 18 Bezeichnung

1 Das Kreisgericht bezeichnet die Sekretariate der Vermittlungsämter sowie der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse. Es kann Sekretariate zusammenlegen.
2 Die Sekretariate werden getrennt von jenen der Kreisgerichte geführt.
3 Das Kantonsgericht bezeichnet das Sekretariat der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.

Art. 19 Kostentragung

1 Der Kanton trägt die Kosten für die Sekretariate der Vermittlungsämter und der Schlichtungsstellen.
2 Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der politischen Gemeinden zur unentgeltli - chen Überlassung von angemessenen Räumen für den Vermittlungsvorstand und für die Verhandlungen der Schlichtungsstellen. V. Schlussbestimmung (5.)

Art. 20 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Juni 2009 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–91 14.11.2008 01.06.2009 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.11.2008 01.06.2009 Erlass Grunderlass 44–91
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht