Gesetz über das Salzregal
Gesetz über das Salzregal vom 5. Dezember 1974 (Stand 1. Oktober 1975) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1974
1 Kenntnis genom - men und erlässt als Gesetz: 2
Art. 1 Regal
1 Dem Staat allein steht das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von
30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen.
2 Der Staat kann die Ausübung des Rechts durch Vereinbarung 3 einer interkanto - nalen Körperschaft oder Anstalt 4 übertragen.
Art. 2 Erwerb von Salz
1 Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur beim Staat, bei der von ihm ermächtigten interkantonalen Körperschaft oder Anstalt 5 oder bei von ihnen belieferten Wieder - verkäufern erworben werden.
Art. 3 Widerhandlungen
a) Strafbestimmung
1 Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz sonstwie zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
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2 Gehilfenschaft ist strafbar.
1 ABl 1974, 205.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 23. Oktober 1974, nach unbenütztem Ablauf der Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Dezember 1974; in Vollzug ab 1. Oktober 1975.
3 Siehe GRB über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf, sGS 851.3 ; Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz, sGS 851.31 .
4 Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle.
5 Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle.
6 Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden), sGS 962.1 .
Art. 4 b) Ersatz von Gebühren
1 Wer dem Staat Regalgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen, auch wenn kein Strafverfahren durchgeführt wird.
2 Das zuständige Departement 7 setzt den Ersatzbetrag fest.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über den Salzhandel als Regal vom 15. Januar 1835; 8 b) das Gesetz über den Salzpreis vom 15. März 1965; 9 c) Art. 77 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom
24. März 1941. 10
Art. 6 Vollzugsbeginn
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
7 Finanzdepartement; Art. 24 lit. e GeschR, sGS 141.3 .
8 bGS 4, 321.
9 nGS 3, 294.
10 sGS 921.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10–81 05.12.1974 01.10.1975 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.1974 01.10.1975 Erlass Grunderlass 10–81
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