Dekret betreffend die Betreuung über die Sozialhilfe der Asylanten mit Bewilligung C ... (850.11)
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Dekret betreffend die Betreuung über die Sozialhilfe der Asylanten mit Bewilligung C und der Personen, die im Besitze einer humanitären Bewilligung B sind

- 1 - Dekret betreffend die Betreuung über die Sozialhilfe der Asylanten mit Bewilligung C und der Personen, die im Besitze einer humanitären B e willigung B sind vom 15. März 2000 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31, Absatz 1 und 32, Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über das Asylwesen; eingesehen das Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom
26. März 1996 (GES); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Für die Begleitung und die Betreuung der anerkannten Asylanten mit einer

Bewilligung C und der Personen mit einer humanitären Bewilligung B sind die Wohngemeinden zuständig.
Art. 2
1 Die Kosten der Sozialhilfe werden für eine Zeitdauer von drei Jahren nach Erhalt der Bewilligung durch den St aat und die Gemeinden übernommen.
2
50 Prozent der anerkannten Nettokosten werden durch den Staat überno m- men.
3 Die übrigen 50 Prozent werden unter den Gemeinden des Kantons im Ve r- hältnis der Bevölkerungszahl und der Finanzkraft aufgeteilt.

Art. 3 Während diesen drei Jahren werden die Kosten der Betreuung, welche im

Zusammenhang mit der Organisation der Programme zur sozialen und beru f- lichen Wiedereingliederung anfallen, ausschliesslich durch den Kanton übe r- nommen, sofern keine andere mögliche Finanzierung squelle besteht.

Art. 4 Der Betrag der anerkannten Betreuungskosten wird mittels der Richtlinie des

Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie betreffend die A n- wendung des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) fes t- gelegt.
- 2 - Ar t. 5 Nach drei Jahren werden die Ausgaben der Sozialhilfe und die Betreuung s- ko s ten im Zusammenhang mit den Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss

Artikel 17 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt.

Art. 6
1 Das vorliegende Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1999 in Kraft.
2 Das vorliegende Dekret wird mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über de n- selben Gegenstand, aber spätestens am 30. Se p tember 2004 hinfällig. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate, zu Sitten, den 15. März
2000. Die Präsidentin des Grossen Rates: Marie - Paule Zufferey - Ravaz Die Schriftführer: Hans - Peter Constantin, Madeleine Mayor
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