Beschluss betreffend den Betrieb von «Sauna» und andern Wannenbäder (818.301)
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Beschluss betreffend den Betrieb von «Sauna» und andern Wannenbäder

- 1 - Beschluss betreffend den Betrieb von «Sauna» und andern Wannenbäder vom 12. März 1969 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen vom 18. November 1961; nach Anhören des Gesundheitsrates; auf Antrag des Sanitätsdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Bewilligung

Die Bewilligung, eine «Sauna» oder andere Wannenbäder, welche durch ihren Gebrauch anerkannt sind, zu betreiben, muss beim Gesundheitsamt angefordert werden.

Art. 2 Bedingungen

Diese Bewilligung wird unter folgenden Bedingungen gewährt: a) die Räumlichkeiten müssen durch das Gesundheitsamt genehmigt werden und den, in diesem Gegenstand, gewöhnlichen Anforderungen entsprechen; b) die Einrichtungspläne, Umbauprojekte, müssen vor dem Beginn der Arbeiten dem Gesundheitsamt unterbreitet werden; c) vor der Eröffnung wird das Gesundheitsamt eine endgültige Inspektion der Räumlichkeiten vornehmen.

Art. 3 Personal

Das dem Betrieb der Bäder, welche sich auf das vorliegende Reglement beziehen, zugewiesene Personal, muss in Bezug auf Zuständigkeit und Sittlichkeit alle Garantie gewähren können. Es muss namentlich in der Lage sein, die erste Hilfe zu erteilen.

Art. 4 Kontrolle

Das Gesundheitsamt kann zu jeder Zeit, ohne vorherige Anzeige, die von ihm als notwendig erachteten Inspektionen durchführen.

Art. 5 Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben: Franken a) Bewilligung für eine Eröffnung 100.-- b) Bewilligung für den Umbau der Räumlichkeiten 100.-- c) Kontrolle der Räumlichkeiten und Installationen 50.--
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Art. 6 Allgemeines

Die Widerhandlungen gegen vorliegendes Reglement werden gerichtlich verfolgt und gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen vom 18. November 1961, bestraft.

Art. 7 Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 12. März 1969, um im Amtsblatt veröffentlicht zu werden. Der Präsident des Staatsrates: W. Loretan Der Staatskanzler: N. Roten
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