Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Lin... (752.529)
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Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet vom 6. September 1994 (Stand 6. September 1994) Der Regierungsrat des Kantons Glarus, der Regierungsrat des Kantons Schwyz und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 99 lit. c der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 und

Art. 2 Abs. 1 des glarnerischen Einführungsgesetzes vom 2. Mai 1976 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, § 1 Abs. 2 lit. c

der schwyzerischen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 24. Oktober 1973 sowie Art. 223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 1 und Art. 22 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezem - ber 1973 2 als Vereinbarung: 3
Art. 1
1 Die glarnerischen Ortsgemeinden, der schwyzerische Bezirk Einsiedeln, die schwyzerischen politischen Gemeinden der Bezirke Höfe und March sowie die po - litischen Gemeinden Oberiberg, Unteriberg und Alpthal und die st.gallischen poli - tischen Gemeinden Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gom - miswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfall - entsorgungsanlagen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Ver - bandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den betei - ligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Geneh - migung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone 4 . Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
1 sGS 151.2 .
2 sGS 752.1 .
3 In Vollzug ab 6. September 1994.
4 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement (Art. 25 lit. b und d bis GeschR, sGS 141.3 ).
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen. 5
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit. Sein Sitz ist in Niederurnen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi - gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschrif - ten enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Umweltschutz 6 und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Ver - bandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonde - ren Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone Schwyz und St.Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abge - ordnetenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter be - zeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsge - richtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
5 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat (Art. 222 Abs. 2 GG, sGS 151.2 ).
6 BG über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983, SR 814.01 .
Art. 6
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Niederurnen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem glarnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regie - rungen der Vereinbarungskantone einzuholen.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regie - rungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. 7
Art. 7
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Glarus entschieden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungs - behörden der beiden andern Vereinbarungskantone aufgrund zwingender gesetz - licher Bestimmungen.
2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden ei - nerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Ver - waltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden. 8
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden. 9
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungs - kantone Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 10 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
7 sGS 961.71 .
8 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2 ; VRP, sGS 951.1 .
9 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2 ; VRP, sGS 951.1 .
10 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An - wendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundes - verfassung 11 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist. 12
11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
12 6. September 1994.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–66 06.09.1994 06.09.1994 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.09.1994 06.09.1994 Erlass Grunderlass 29–66
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