Reglement über die Archivierung der Gerichtsakten (173.102)
Reglement über die Archivierung der Gerichtsakten (173.102)
Reglement über die Archivierung der Gerichtsakten
Reglement über die Archivierung der Gerichtsakten vom 05.09.2001 (Stand 01.02.2002) Das Kantonsgericht eingesehen Artikel 29 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden 27. Juni
2000, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement ist anwendbar auf die Archivierung der Akten: a) der Gemeinderichter; b) der Polizeigerichte; c) der Strafuntersuchungsrichter; d) der Bezirksrichter; e) des Jugendgerichts; f) der Kreisgerichte; g) des kantonalen Untersuchungsrichters; h) der Staatsanwälte; i) des Kantonsgerichts.
2 Im weiteren regelt es die Einsichtnahme in das Archivgut der Gerichtsbe - hörden durch Dritte.
Art. 2 Grundsatz
1 Alle archivwürdigen Akten der Gerichtsbehörden werden archiviert und dauernd aufbewahrt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Begriffe
1 Als Akten gelten alle zu Papier gebrachten Daten.
2 Die auf elektronischen Datenträgern erfassten Daten werden durch das Gesetz über den Schutz von Personendaten geregelt.
3 Als Archivgut der Gerichtsbehörden gelten Dossiers von abgeschlossenen Verfahren sowie Akten, die für die Geschichte der in Artikel 1 aufgeführten Gerichtsbehörden von Nutzen sind und von diesen nicht mehr dauernd be - nötigt werden.
4 Archivwürdig sind Akten, die von juristischer oder administrativer Bedeu - tung sind oder die einen hohen Informationswert aufweisen.
2 Archivierung und Sicherung der Unterlagen
Art. 4 Zuständigkeiten
1 Die in Artikel 1 aufgeführten Gerichtsbehörden sind zuständig für die Ar - chivierung der von ihnen erstellten Akten.
2 Wird ein Dossier von mehreren aufeinanderfolgenden Instanzen behan - delt, wird es gesamthaft bei der erstinstanzlich entscheidenden Behörde ar - chiviert.
3 Die Kollegialbehörden bezeichnen einen Verantwortlichen für die Führung der Archive.
4 Für die Führung der Archive entsprechend den Grundsätzen des vorlie - genden Reglements sind grundsätzlich die Kanzleien der verschiedenen In - stanzen oder ein von der zuständigen Behörde dafür bezeichneter Ge - richtsschreiber verantwortlich.
Art. 5 Aufsicht
1 Das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über die Gerichtsbehörden: a) kontrolliert die Anwendung dieses Reglements durch die betreffenden Behörden; b) erlässt alle zu seiner Vollziehung erforderlichen Massnahmen; c) konsultiert soweit erforderlich das Kantonsarchiv als beratendes Or - gan.
2 Hinsichtlich der Gemeinderichter und der Polizeigerichte wird diese Auf - sicht durch die Bezirksrichter ausgeübt.
Art. 6 Prozessakten
1 Dauernd aufbewahrt werden sämtliche Prozessakten, die nicht an die Par - teien zurückgesandt werden: a) die Rechtsschriften; b) die im Laufe der Instruktion erhobenen Beweise; c) die prozessleitenden Verfügungen und Beschlüsse; d) das Urteil.
2 Die Akten einer mit Strafbefehl abgeschlossenen Strafuntersuchung wer - den nach dreissig Jahren vernichtet.
Art. 7 Andere Unterlagen
1 Die Verwaltungsakten, die für die Geschichte oder die Entwicklung der betreffenden Institution von Bedeutung sind, werden ebenfalls archiviert, sofern sie archivwürdig sind.
2 Die Gesuche um Einsichtnahme werden ebenfalls archiviert.
Art. 8 Lokale und Material
1 Die Sitzgemeinden haben den Gerichtsbehörden Archivlokale zur Verfü - gung zu stellen.
2 Diese Lokale sind eigens der Archivierung vorzubehalten und so einzu - richten, dass die Sicherheit und der einwandfreie Erhalt der Akten sicherge - stellt ist.
3 Sie haben genügend Platz für mehrere Jahre sowie einen Ort für die Ein - sichtnahme aufzuweisen.
4 Die Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen.
Art. 9 Überführung ins Kantonsarchiv
1 Nach 50 Jahren kann das Archivgut ins Kantonsarchiv überführt werden. Die betreffende Gerichtsbehörde hat jeder Überführung ein detailliertes In - ventar in zwei Exemplaren beizugeben. Nach Einregistrierung des Archiv - guts ist ein Exemplar des Inventars vom Kantonsarchivar zu unterzeichnen und an die betreffende Gerichtsbehörde zurückzuschicken.
3 Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 10 Schutzfrist
1 Nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren kann das Archivgut von jeder - mann eingesehen werden. Diese Frist kann von der zuständigen Gerichts - behörde verlängert werden, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges öf - fentliches oder privates Interesse der Einsichtnahme durch Dritte entgegen - steht.
Art. 11 Berechnung der Schutzfrist
1 Für Prozessakten beginnt die Schutzfrist ab dem Ende des Jahres zu lau - fen, in dessen Verlauf die letzte Prozesshandlung vorgenommen worden ist und für die übrigen Akten ab dem Ende des Jahres des letzten Dokuments, das sich im betreffenden Dossier befindet.
2 Die Schutzfrist gilt für das gesamte Dossier oder die Gesamtheit der betreffenden Akten.
Art. 12 Einsichtnahme während der Schutzfrist
1 Einsicht während der Schutzfrist kann insbesondere gewährt werden, wenn: b) die betroffenen Personen seit mehr als zehn Jahren tot sind; c) die Unterlagen der Öffentlichkeit bereits zugänglich sind und keine neuen Gründe gegen die Einsichtnahme vorliegen.
2 Zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes oder des Schutzes wichtiger öf - fentlicher oder privater Interessen kann die Einsichtnahme beschränkt wer - den, insbesondere wenn die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffent - lichkeit stattgefunden haben sowie bei Dossiers des Jugendgerichts.
Art. 13 Findmittel
1 Findmittel wie Sachregister und Inventare, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, sind frei zugänglich.
Art. 14 Gesuch um Einsichtnahme
1 Für die Einsichtnahme ist ein begründetes schriftliches Gesuch an die betreffende Gerichtsbehörde oder den Inhaber des Archivguts zu richten.
2 Das Gesuch enthält: a) die Personalien des Gesuchstellers; b) Angaben über den Zweck der Nachforschungen sowie eine möglichst genaue Bezeichnung des Archivguts, in das Einsichtnahme gewünscht wird.
Art. 15 Entscheid
1 Die zuständige Gerichtsbehörde entscheidet über das Gesuch. Sie ver - sieht die Bewilligung zur Einsichtnahme mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen. Bei Kollegialbehörden entscheidet deren Präsident.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 16 Umfang der Einsichtnahme
1 Unter Vorbehalt einer abweichenden Verfügung beinhaltet das Recht auf Einsichtnahme: a) die Konsultation der Findmittel; b) die Konsultation der Akten; c) das Anfertigen handschriftlicher Aufzeichnungen; d) die Reproduktion der Aktenstücke.
2 Das Recht, in das Archivgut Einsicht zu nehmen, wird in der Regel an dem dafür vorgesehenen Ort wahrgenommen.
Art. 17 Gebühren
1 Die Einsichtnahme in das Archivgut erfolgt unentgeltlich. Vorbehalten blei - ben Fälle, in denen die Einsichtnahme eine erhebliche Mitarbeit des Perso - nals des betreffenden Gerichts erfordert.
2 Für Reproduktionen gelten die vor den Gerichtsbehörden anwendbaren Gebührentarife.
Art. 18 Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Gerichtsbehörden oder des Inhabers des Archiv - guts kann Beschwerde ans Kantonsgericht geführt werden.
Art. 19 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement, angenommen vom Kantonsgericht an seiner Sitzung vom 5. September 2001, tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.09.2001 01.02.2002 Erlass Erstfassung RO/AGS 2002 f 148 | d
115
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.09.2001 01.02.2002 Erstfassung RO/AGS 2002 f 148 | d
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