Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal (752.527)
CH - SG

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal vom 24. Mai 1994 (Stand 24. Mai 1994) Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen, der Regierungsrat des Kantons Appen - zell A.Rh. und die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. erlassen gestützt auf Art. 223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 1 und

Art. 22 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässer -

schutzgesetz vom 2. Dezember 1973 2 , Art. 25 ff. des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
27. April 1969, Art. 1 und 4 lit. f des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewäs - ser gegen Verunreinigung vom 29. April 1979 und den Ermächtigungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 12. März 1990 sowie auf

Art. 3 des appenzell-innerrhodischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über

den Umweltschutz vom 25. April 1993 und Art. 5 der appenzell-innerrhodischen Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. Oktober 1993 als Vereinbarung: 3
Art. 1
1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet und Rüthi sowie die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Reute und Walzenhausen und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg werden ermäch - tigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
1 sGS 151.2 .
2 sGS 752.1 .
3 In Vollzug ab 24. Mai 1994.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Ver - bandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den betei - ligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Geneh - migung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone 4 verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit. Der Sitz ist in Au SG.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi - gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen 5 massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschrif - ten enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Umweltschutz 6 und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Ver - bandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonde - ren Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen 7 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden bzw. den Bezirk Oberegg vorbehalten.
4 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement (Art. 25 lit. b und d bis GeschR, sGS 141.3 ).
5 Siehe insbesondere GG, sGS 151.2 ; VG, sGS 161.1 ; VRP, sGS 951.1 .
6 BG über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, SR 814.01 .
7 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement (Art. 25 lit. b und d bis GeschR, sGS 141.3 ).
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Dele - giertenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter be - zeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsge - richtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 6
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Au SG. Das Verfahren vor dem Schiedsge - richt richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes. 8 Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierun - gen der Vereinbarungskantone einzuholen.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regie - rungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. 9
Art. 7
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Ver - bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden. 10
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden. 11
8 sGS 961.2 .
9 sGS 961.71 .
10 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2 ; VRP, sGS 951.1 .
11 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2 ; VRP, sGS 951.1 .
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungs - kantone Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 12 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An - wendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundes - verfassung 13 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone set - zen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Die vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. erlassene Vereinbarung über den Zweckverband Keh - richtverwertung Rheintal vom 10. April 1990 14 wird aufgehoben.
Art. 13
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist. 15
12 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
14 nGS 25–40 (sGS 752.527).
15 24. Mai 1994.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–53 24.05.1994 24.05.1994 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.05.1994 24.05.1994 Erlass Grunderlass 29–53
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