Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit
- 1 - Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 15. November 1985 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit und seiner Vollziehungsverordnung vom 20. Dezember 1982; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 30, Ziffer 3, Buchstabe b , der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
Art. 1 Mit Ausnahme der Fälle, für welche die Zuständigkeit nicht ausdrücklich
einer anderen Behörde übertragen ist, ist das Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse die zuständige, kantonale Behörde für die Anwendung des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (nachstehend HArG genannt) und seiner Vollziehungsverordnung vom 20. Dezember 1982 (nachstehend HArGV) genannt. Es kann andere Dienststellen des Staates zur Mitarbeit heranziehen, vor allem das kantonale Arbeitsamt für die Vermittlung der Arbeitslosen.
Art. 2 Es hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes (Art. 2 HArG) zu entscheiden; b) das kantonale Arbeitgeberregister zu führen sowie der Bescheinigung über die Eintragung im Arbeitgeberregister (Art. 10 HArG) auszustellen; c) Kontrollen bei Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern und deren Beratung (Art. 11 HArG und Art. 11, Abs. 2, HArGV) vorzunehmen; d) Einhaltung der in Abschnitt 2 HArG und Abschnitt 2 HArGV enthaltenen Vorschriften durch die Arbeitgeber und Heimarbeiter zu überwachen; e) Bewilligung um Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit (Art. 7 HArG) zu erteilen; f) die jährlichen Berichte an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Art. 15, Abs. 4, HArG und Art. 11, Abs. 3, HArGV) abzugeben; g) mit der Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit in Bern, zur Schaffung von Heimarbeitsplätzen zusammen zu arbeiten; h) die Heimarbeit im Rahmen des Gesetzes vom 28. März 1984 zur Förderung der Wirtschaft (Art. 17 ff) zu fördern.
Art. 2 bis
1 Vorbehalt des Subventionsgesetzes Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und
- 2 - vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
Art. 3 Gegen die Entscheide der zuständigen Dienststelle kann beim
Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden und zwar gemäss dem im Gesetz vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren.
Art. 4 Für Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1, HArG kann vom Arbeitgeber eine
Gebühr von Fr. 10.- bis Fr. 50.- erhoben werden.
Art. 5 Eventuelle zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
Heimarbeitnehmern, werden nach den im kantonalen Arbeitsgesetz vom 16. November 1966 enthaltenen Bestimmungen entschieden (Art. 29 ff).
Art. 6 Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über die Heimarbeit oder seine
Vollziehungsverordnung werden mit einer Busse von Fr. 20.- bis Fr. 2000.-, durch das Volkswirtschaftsdepartement bestraft unter Vorbehalt der Rekursmöglichkeit an den Staatsrat. Absichtliche, schwere Übertretungsfälle können dem Strafrichter angezeigt werden. Zudem sind die Bestimmungen der Artikel 20 und 43 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 16. November 1966 sinngemäss anwendbar.
Art. 7 Dieses Gesetz untersteht nicht der Volksabstimmung, da es in Anwendung
eines Bundesgesetzes erlassen wird.
Art. 8 Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft; auf dieses Datum
wird der Beschluss vom 19. Juni 1942 betreffend den Vollzug der Bundesvorschriften über die Heimarbeit aufgehoben. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 15. November 1985. Der Präsident des Grossen Rates: Maurice Copt Die Schriftführer: P. Amherd, A. Burrin
- 3 - Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten G betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom
15. November 1985 GS/VS 1985, 89 1.1.1986
1 Subventionsgesetz vom 13. November 1995:
n. : Art. 2bis GS/VS 1996, 55 1.5.1996
a. : aufgehoben; n. : neu; n. W. : neuer Wortlaut
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