Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen
Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 02.09.2015 (Stand 11.09.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und dessen Ausführungsbe - stimmungen; eingesehen die Artikel 2 bis 4 und 30 und folgende des kantonalen Gewäs - serschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG); auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Reglement präzisiert das Verfahren für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie Gewässerschutzberei - chen (nachstehend: Schutzzonen, -areale und -bereiche) fest.
Art. 2 Vollzugshilfe
1 Das zuständige Departement oder die für den Gewässerschutz zuständi - ge Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) kann Vollzugshilfen erlassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Verfahren
1 Vor der öffentlichen Auflage sind der Entwurf des Plans im Massstab
1:10'000 der Schutzzonen, -areale und -bereiche sowie der Entwurf der Vorschriften über die zu treffenden Schutzvorkehrungen und die durchzu - setzenden Eigentumsbeschränkungen der Dienststelle einzureichen, zu - sammen mit einem hydrogeologischen Bericht, der den einschlägigen kantonalen Anforderungen zu entsprechen hat.
2 Gleichzeitig sind der Dienststelle die Geodaten zum Planentwurf der Schutzzonen, -areale und -bereiche in dem von den kantonalen Bestim - mungen über die Geoinformation festgelegten Format zu übermitteln.
3 Die Dienststelle nimmt die neuen Geodaten in die kantonale Gewässer - schutzkarte auf; die entsprechenden Schutzzonen, -areale und -bereiche werden in der Gewässerschutzkarte mit einem provisorischen Rechtsstatus wiedergegeben.
4 Das Gesuch um öffentliche Auflage ist vom Inhaber der Wasserfassung bei der Gemeinde zu beantragen beziehungsweise bei all jenen Gemein - den gleichzeitig, deren Territorium tangiert ist. Bemerkungen und begründe - te Einsprachen können den Gemeindebehörden innert einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Auflage im Amtsblatt eingereicht werden. Nach Durchführung der Einspracheverhandlungen leitet die Gemeinde bezie - hungsweise leiten die betroffenen Gemeinden das Dossier mit den Einspra - chen und Briefcouverts im Original, den Ergebnissen der Einsprachever - handlungen und ihrer beziehungsweise ihren Stellungnahmen an die Dienststelle weiter.
5 Das Departement, beziehungsweise falls mehrere Gemeinden betroffen sind der Staatsrat, entscheidet erstinstanzlich über die Einsprachen und die Planentwürfe der Schutzzonen, -areale und -bereiche sowie der zugehöri - gen Vorschriften.
6 Die Geodaten zu den genehmigten Plänen der Schutzzonen, -areale und -bereiche werden von der Dienststelle in die kantonale Gewässerschutzkar - te übertragen.
Art. 4 Koordination
1 Falls das Gebiet mehrerer Gemeinden von einem Planentwurf für Schutz - zonen, -areale und -bereiche tangiert wird, sorgt die Dienststelle für die Ko - ordination der Verfahren.
2 Die Schutzzonen, -areale und Bereiche werden von den Gemeinden als Hinweis in ihre Zonennutzungspläne (ZNP) eingetragen. Sie sorgen für die Anpassung ihres Bau- und Zonenreglements (GBZR) und gegebenenfalls ihres ZNP.
Art. 5 Aufhebung
1 Das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996 ist aufgeho - ben.
Art. 6 Schlussbestimmungen
1 Die bezeichneten Behörden sorgen für den Vollzug des vorliegenden Re - glements, welches mit seinem Erscheinen im Amtsblatt in Kraft tritt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.09.2015 11.09.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 37/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.09.2015 11.09.2015 Erstfassung BO/Abl. 37/2015
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