Gastwirtschaftsverordnung
Gastwirtschaftsverordnung vom 12. März 1996 (Stand 15. Juni 1999) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung des Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 1995 1 als Verordnung: 2 I. Kurs und Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention (1.)
1. Kantonaler Kurs und kantonale Prüfung * (1.1.)
Art. 1 Übertragung
1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann geeigneten Organisationen die Durch - führung von Kurs und Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention übertragen.
2 Es schliesst eine Vereinbarung ab.
3 ... *
Art. 2 Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission: a) beaufsichtigt die Prüfung und bewertet die Ergebnisse der Kandidaten, wenn der Staat die Durchführung der Prüfung Organisationen übertragen hat; b) prüft und bewertet die Ergebnisse der Kandidaten, wenn der Staat die Prüfung durchführt.
2 Die Prüfungskommission hat drei Mitglieder.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement bestellt nach Anhören des Gesundheitsdepar - tementes die Prüfungskommission. Mit der Durchführung der Prüfung betraute Organisationen können Mitglieder vorschlagen.
1 sGS 553.1 .
2 Abgekürzt GWV. nGS 31–45. In Vollzug ab 1. Mai 1996.
Art. 3 Zeitpunkt
1 Die Prüfung wird wenigstens zweimal je Jahr durchgeführt, in der Regel im An - schluss an einen Kurs.
2 Die Kandidaten werden wenigstens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zur Prü - fung schriftlich aufgeboten.
Art. 4 Zulassung
1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer: a) handlungsfähig ist; b) die Prüfungsgebühr entrichtet hat.
Art. 5 Ablauf
1 Die Prüfung ist schriftlich.
2 Sie dauert 90 Minuten.
3 Wer sich während der Prüfung unkorrekt verhält, kann vom anwesenden Mit - glied der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prü - fung gilt als nicht bestanden.
Art. 6 Fächer
1 Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
1. Lebensmittelhygiene
1.1. Gesetzliche Grundlagen;
1.2. Hygiene (Grundkenntnisse Mikrobiologie, persönliche Hygiene, Waren - hygiene, Betriebshygiene);
1.3. Praktische Hygiene (Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln; Verarbeitung, Lagerung, Regenerieren);
1.4. Warenkunde (Milchprodukte, Eier, Geflügel, Pilze, Konserven);
1.5. Deklaration (Speise- und Getränkekarte);
1.6. Eigenkontrolle (kritische Kontrollpunkte).
2. Suchtprävention
2.1. Gesetzliche Grundlagen;
2.2. Sucht, Suchtentstehung und Suchtverlauf;
2.3. Suchtmittel und Strassenverkehr;
2.4. Jugendschutz;
2.5. Personal mit Suchtproblemen.
Art. 7 Bewertung
1 Die Prüfungskommission bewertet die Ergebnisse der Kandidaten mit: a) «Prüfung bestanden»; b) «Prüfung nicht bestanden».
2 Sie eröffnet den Kandidaten die Bewertung innert zehn Tagen seit Prüfungsab - schluss.
3 Die Bewertung kann innert vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.
Art. 8 Wiederholung
1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.
2 Wer die Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden hat, wird frühestens nach drei Jahren zu einer weiteren Prüfung zugelassen.
Art. 9 Prüfungsgebühr
1 Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben.
2 Der Kandidat leistet die Gebühr vor der Prüfung. Erscheint er ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung, verfällt die Gebühr.
3 Die Wiederholung der Prüfung wird der ersten Prüfung gleichgestellt.
2. GASTROSUISSE-Zertifikat * (1.2.)
Art. 9 bis * Gleichstellung
1 Das Bestehen der modularen Gastro-Grundausbildung mit GASTROSUISSE- Zertifikat (Stand März 1999) ist dem Bestehen der kantonalen Prüfung in Lebens - mittelhygiene und Suchtprävention nach dieser Verordnung gleichgestellt. II. Dienstbarkeitsverträge (2.)
Art. 10 Entschädigung aus Auflösung
1 Wird ein vor dem 1. Januar 1985 im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeits - vertrag aufgelöst, wird auf die Rückerstattung der Entschädigung verzichtet.
2 Wird ein nach dem 1. Januar 1985 im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeits - vertrag aufgelöst, erstattet der Grundeigentümer die Entschädigung zurück. Der Betrag wird für jedes ganze Jahr der Vertragsdauer um einen Zehntel herabgesetzt.
3 Der rückerstattete Betrag wird der Tourismusrechnung gutgeschrieben. III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 11 Wirtefachprüfung
1 Für Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 36 des Gastwirtschaftsge - setzes vom 26. November 1995 3 erfüllen, werden Wirtefachprüfung, Prüfungswie - derholung und Nachprüfung nach bisherigem Recht längstens bis 31. Dezember
1996 durchgeführt.
Art. 12 4
Art. 13 5
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden: a) Vollzugsverordnung zum Gastwirtschaftsgesetz vom 26. März 1985; 6 b) Verordnung über die Wirtefachprüfung und den gastgewerblichen Fähig - keitsausweis vom 19. März 1985. 7
Art. 15 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1996 angewendet.
3 sGS 553.1 .
4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
6 nGS 20–46 (sGS 553.11).
7 nGS 27–26 (sGS 553.15).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31-45 12.03.1996 01.05.1996 Gliederungstitel 1.1. geändert 34-76 15.06.1999 keine Angabe
Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 34-76 15.06.1999 keine Angabe
Gliederungstitel 1.2. eingefügt 34-76 15.06.1999 keine Angabe
Art. 9 bis eingefügt 34-76 15.06.1999 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.03.1996 01.05.1996 Erlass Grunderlass 31-45
15.06.1999 keine Angabe Gliederungstitel 1.1. geändert 34-76
15.06.1999 keine Angabe Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 34-76
15.06.1999 keine Angabe Gliederungstitel 1.2. eingefügt 34-76
15.06.1999 keine Angabe Art. 9 bis eingefügt 34-76
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