Gesetz über die Amtsbefugnisse der Regierungsstatthalter
Gesetz über die Amtsbefugnisse der Regierungsstatthalter vom 24.05.1850 (Stand 24.05.1850) Der Grosse Rat des Kantons Wallis in Vollziehung des 36. Artikels der Verfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1
1 Es ist in jedem Bezirke ein Regierungsstatthalter und ein Substitut dessel - ben, die vom Staatsrates erwählt und beeidigt werden.
Art. 2
1 Der Regierungsstatthalter ist die erste Magistratsperson des Bezirkes und der Vertreter der Vollziehungs- und Verwaltungsgewalt, von welcher er die Befehle erhält, die er vollzieht.
Art. 3
1 Die Amtsbefugnisse der Regierungsstatthalter sind folgende: a) die Verkündigung und die Vollziehung der Gesetze, Dekrete und Be - schlüsse; b) die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden, Corporationen und der Anstalten öffentlichen Nutzens; c) die Aufsicht über die Staatsangestellten und über die Landjägerei; d) die Beurkundung öffentlicher und privatlicher Akte; e) die Ausfertigung von Aufenthaltsbewilligungen und der Reisepässe und die Auftragung des Eides in den vom Gesetze vorgesehenen Fäl - len; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
f) die Ernamsung von Sachverständigen und die Kenntnisnahme und der Bescheid über Handlungen, Akten, Übertretungen und Vergehen, in Gemässheit der ihnen vom Gesetze ausdrücklich eingeräumten Befugnis; g) die Anwendung der bewaffneten Macht zur Hemmung frevelhafter Un - ternehmungen gegen die öffentliche Ordnung bis zur Inzwischenkunft des Staatsrathes, um welche sie unverzüglich nachzusuchen haben; h) die Aufsicht über die Bezirksgefängnisse; i) die Überwachung der gegen die Gefahren des Schiessens anzuord - nenden Vorsichtsmassregeln; j) die nachbarliches und polizeilichen Verhältnisse mit den Grenzstaa - ten; k) die Überwachung der Sicherheits- und Herstellungsmassnahmen ge - gen die Überschwemmungen, Erdstürze, Feuersbrünste und andere Zufälle oder allgemeine Plagen, und die Anwendung solcher Massre - l) im Allgemeinen alle von den früheren Gesetzen den Zehndenpräsi - denten eingeräumten Befugnisse.
Art. 4
1 Es darf keine bewaffnete Versammlung stattfinden ohne Berechtigung ab - seits des Staatsrathes und ohne vorläufige Einberichtigung des Regie - rungsstatthalters.
2 Sind ausgenommen die von frühem Bestimmungen vorgesehenen Militär - versammlungen und die gewöhnlichen Übungen der Schützengesellschaf - ten.
Art. 5
1 Der Regierungsstatthalter stattet dem Departement des Innern Rechnung über seine Amtsführung ab: a) durch einen monatlichen Bericht über die Vollziehung der Gesetze, Tatsachen so die öffentliche Sache betreffen; b) durch einen jährlichen Bericht: (Dieser Bericht, soll vor dem 1. April alljährlich eingesendet werden)
1. über seine Amtsführung und den politischen und sittlichen Zu - stand des Bezirkes, so wie über dessen Lage in ökonomischer, landwirtschaftlicher und industrieller Beziehung,
2. über die Regelmassigkeit der Rechnungsführungen und der ver - schiedenen Protokolle in der Verwaltung der Gemeinden, Cor - porationen oder anderer Anstalten öffentlichen Nutzens, und über die in denselben einzuführenden Verbesserungen,
3. über die Aufsicht so er über die Behörden, Beamten, Angestell - ten und über die Landjäger ausgeübt hat.
Art. 6
1 Er übermittelt überdies dem Staatsrathe besondere Berichte über Tathsa - chen, deren Kenntnisnahme in das Bereich seiner Befugnisse eintritt, und dieses so oft es das Wohl des Dienstes erfordert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.05.1850 24.05.1850 Erlass Erstfassung RO/AGS 1847-1852 f
251 | d 301
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 24.05.1850 24.05.1850 Erstfassung RO/AGS 1847-1852 f
251 | d 301
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