Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung
Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 (Stand 22. Januar 2008) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 7. Oktober 2003
1 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 13 und 19 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 2 als Gesetz: 3 I. Öffentlicher Ruhetag (1.)
Art. 1 Zweck
1 Der öffentliche Ruhetag dient der Erholung, schützt die der religiösen Bedeutung des Tages angemessene Ruhe und ermöglicht gemeinsame Aktivitäten und die Be - gegnung in Familie und Gesellschaft.
Art. 2 Begriff
a) öffentlicher Ruhetag
1 Die öffentlichen Ruhetage sind: a) der Sonntag; b) die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag.
Art. 3 b) hoher Feiertag
1 Die hohen Feiertage sind Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössi - scher Bettag und Weihnachtstag.
1 ABl 2003, 2269 ff.
2 sGS 111.1 .
3 Abgekürzt RLG. Vom Kantonsrat erlassen am 4. Mai 2004; nach unbenützter Referendums - frist rechtsgültig geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug ab 1. Juli 2004.
Art. 4 Schutz
a) öffentlicher Ruhetag
1 Am öffentlichen Ruhetag sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, die Erholung und Ruhe unverhältnismässig stören.
Art. 5 b) hoher Feiertag
1. Grundsatz
1 Am hohen Feiertag sind untersagt: a) Aufführungen, Wettkämpfe, Versammlungen und andere öffentliche Veran - staltungen nicht religiöser Art. Ausgenommen sind Veranstaltungen in ge - schlossenen Räumen, an denen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig teil - nehmen können; b) Schaustellungen und Schiessübungen.
2 Die politische Gemeinde kann eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen ver - bieten, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Veranstaltung den ho - hen Feiertag stört.
3 Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten auch für Veranstaltungen, die in Betrie - ben mit gesetzlich geregelten Öffnungszeiten stattfinden.
Art. 6 2. Ausnahmen
1 Die politische Gemeinde kann Veranstaltungen bewilligen, wenn sie dem Sinn des hohen Feiertags nicht widersprechen sowie Erholung und Ruhe nicht unver - hältnismässig stören.
2 Das zuständige Departement kann nach Anhören der politischen Gemeinde Ver - anstaltungen von überregionaler Bedeutung bewilligen, wenn wichtige öffentliche Interessen die Durchführung am hohen Feiertag erfordern. II. Ladenöffnung (2.)
Art. 7 * Geltungsbereich
1 Die Vorschriften über die Ladenöffnung regeln die Öffnungszeiten der Läden des Detailhandels.
2 Sie gelten auch für: a) andere Verkaufsstellen, deren Verkaufsart dem Ladenverkauf ähnlich ist; b) Publikumsmessen; c) Videotheken.
3 Sie gelten nicht für:
1. Verkaufsstellen in Kultur-, Freizeit- und ähnlichen Betrieben, soweit sie ein betriebstypischer und untergeordneter Bestandteil sind;
2, den Verkauf von genussfertigen Speisen und Getränken über die Gasse durch Gastwirtschaftsbetriebe nach dem Gastwirtschaftsgesetz; 4
3. Märkte und Hausierer sowie freiwillige öffentliche Versteigerungen 5 . Als Markt gilt eine von der politischen Gemeinde angesetzte oder bewilligte, zeit - lich und örtlich begrenzte öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume anbieten;
4. Apotheken für den Notfalldienst;
5. Verkäufe für wohltätige und gemeinnützige Zwecke ausserhalb einer ständi - gen Verkaufsstelle;
6. Tankstellen für die Abgabe von Treibstoff und den Verkauf von Autozubehör;
7. Galerien und Kunstausstellungen;
8. Buchläden während Lesungen.
Art. 8 Allgemeine Ladenöffnung
1 Der Laden darf geöffnet sein: a) von Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr; b) am Samstag sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr von 06.00 bis 17.00 Uhr.
2 Die politische Gemeinde kann durch Reglement die Ladenöffnung einmal je Wo - che bis 21.00 Uhr zulassen, ausgenommen am Vorabend eines öffentlichen Ruhe - tags.
3 Am öffentlichen Ruhetag bleibt der Laden geschlossen.
Art. 9 * Erweiterte Ladenöffnung
a) Geltungsbereich
1 Erweiterte Ladenöffnungszeiten gelten für: a) Läden und andere Verkaufsstellen, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten, mit einer Fläche bis höchstens 120 m²; b) Kioske; c) Blumenläden; d) Videotheken; e) Verkaufsstellen auf Autobahnraststätten, die ein Warenangebot führen, das überwiegend auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
4 sGS 553.1 .
5 Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 , sowie Art. 189a des EG zum Schweize - rischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942, sGS 911.1 , und Art. 78 der EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 1945, sGS 911.11 .
Art. 10 b) Öffnungszeit
1 Die erweiterten Ladenöffnungszeiten dauern: a) am Werktag von 05.00 bis 22.00 Uhr; b) am öffentlichen Ruhetag von 07.00 bis 21.00 Uhr.
2 Das zuständige Departement kann für Autobahnraststätten mit Gastwirtschafts - betrieb die erweiterten Ladenöffnungszeiten ausdehnen.
Art. 11 c) Tourismusgemeinde
1 Die Tourismusgemeinde kann die erweiterten Ladenöffnungszeiten durch Regle - ment oder Bewilligung für weitere Läden gewähren. Die Läden müssen einem tou - ristischen Bedürfnis entsprechen.
2 Tourismusgemeinden sind Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.
3 Die Regierung bezeichnet die Tourismusgemeinden durch Verordnung. 6
Art. 12 Ausnahmen
a) Gemeinde
1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement oder Bewilligung Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zulassen: a) für Publikumsmessen und Anlässe von regionaler oder überregionaler Bedeu - tung; b) für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe, höchstens für vier je Laden und Jahr; c) für spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen, höchstens für zwei je Laden und Jahr.
2 Für den hohen Feiertag sind keine Ausnahmen zulässig.
3 Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen werden.
Art. 13 b) Kanton
1 Wenn besondere Bedürfnisse es rechtfertigen, kann das zuständige Departement 7 vorübergehend Abweichungen von den Vorschriften dieses Erlasses bewilligen.
2 Bestehen für eine Gemeinde ausserordentliche Verhältnisse, kann die Regierung auf Antrag des Gemeinderates die erforderlichen Ausnahmen von den Vorschrif - ten dieses Erlasses bewilligen.
6 Art. 7 der V zum G über Ruhetag und Ladenöffnung, sGS 552.11 .
7 Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 Bst. c ter , GeschR, sGS 141.3 .
III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 14 Vollzug
1 Die politische Gemeinde vollzieht das Gesetz, soweit dieses nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 15 * Strafbestimmung
1 Mit Busse bis Fr. 40 000.– wird bestraft, wer den Bestimmungen dieses Erlasses über den Schutz des hohen Feiertags oder über die Ladenöffnung zuwiderhandelt.
2 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
Art. 16 8
Art. 17 9
Art. 18 10
Art. 19 11
Art. 20 12
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden: a) das Ruhetagsgesetz vom 5. Dezember 1974; 13 b) das Gesetz über den Ladenschluss vom 21. März 1972. 14
Art. 22 Übergangsbestimmungen
1 Öffnungszeiten und Ladenflächen, die am 1. September 2003 bestanden haben und diesem Erlass widersprechen, dürfen während sechs Monaten nach Vollzugs -
8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 nGS 14–104 (sGS 454.1).
14 nGS 32–60 (sGS 552.1).
2 Ausnahmebewilligungen der Regierung nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 21. März 1972 15 gelten weiter.
Art. 23 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt: 16 Das Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung wurde am 29. Juni 2004 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 18. Mai bis 28. Juni 2004 kein Be - gehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.
17 Der Erlass wird ab 1. Juli 2004 angewendet.
15 nGS 32–60 (sGS 552.1 ).
16 Siehe ABl 2004, 1587.
17 Referendumsvorlage siehe ABl 2004, 1126 ff.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–88 29.06.2004 01.07.2004
Art. 7 geändert 43-66 22.01.2008 keine Angabe
Art. 9 geändert 43-66 22.01.2008 keine Angabe
Art. 15 geändert 42-30 21.11.2006 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2004 01.07.2004 Erlass Grunderlass 39–88
21.11.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 42-30
22.01.2008 keine Angabe Art. 7 geändert 43-66
22.01.2008 keine Angabe Art. 9 geändert 43-66
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