Reglement betreffend die Aufgaben, die Kompetenzen und die Organisation der triparti... (837.102)
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Reglement betreffend die Aufgaben, die Kompetenzen und die Organisation der tripartiten Kommissionen

- 1 - Reglement betreffend die Aufgaben, die Kompetenzen und die Organisation der tripartiten Kommissionen vom 22. Mai 1996 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 119b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, abgeändert am 11. Dezember 1995; eingesehen die Artikel 7 und 12 des Gesetzes vom 23. November 1995 über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG); eingesehen den Artikel 9 des Reglementes vom 22. Mai 1996 über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAR); eingesehen den Artikel 57, Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Anzahl der tripartiten Kommissionen

Pro regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wird eine tripartite Kommission geschaffen.

Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen

Die tripartite Kommission: a) berät das RAV in seinen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 85c des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG); b) erteilt Zustimmungen nach Artikel 16, Absatz 2 Buchstabe c AVIG; c) bemüht sich die Sozialpartner und die öffentlichen Gemeinwesen in die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit mit einzubeziehen, namentlich bei der Suche nach Arbeitsplätzen oder Praktikumstellen, der Ermittlung des Ausbildungsbedarfs, der Organisation eines hinreichenden und aufeinander abgestimmten Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Missbrauchsbekämpfung.

Art. 3 Organisation

1 Die tripartite Kommission tagt mindestens zweimal jährlich in den Räumlichkeiten des RAV.
2 Der Vertreter des kantonalen Arbeitsamtes führt den Vorsitz der tripartiten Kommission. Das RAV führt das Sekretariat und die Protokolle.
3 Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens ein Vertreter von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Arbeitsmarktbehörde oder ihre Stellvertreter anwesend sein. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
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4 Der Leiter des RAV nimmt an den Sitzungen der tripartiten Kommission teil, um diese über seine Tätigkeit zu informieren.

Art. 4 Berichterstattung

Die tripartite Kommission erstattet der Ausgleichsstelle und dem kantonalen Arbeitsamt einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 5 Geheimhaltung

1 Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
2 Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.

Art. 6 Entschädigung

1 Die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter haben Anspruch auf die von der Ausgleichsstelle festgelegten Sitzungsgelder und Reiseentschädigung.
2 Beschäftigungsfonds ausbezahlt.
3 Das kantonale Arbeitsamt erstellt jährlich die Entschädigungsabrechnungen.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft zu treten.
2 Das vorliegende Reglement wird der Ausgleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, am 22. Mai 1996 Der Präsident des Staatsrates: Serge Sierro Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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