Beschluss über die Abänderung des Beschlusses betreffend die Beteiligung des Staates an der Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Beschluss über die Abänderung des Beschlusses betreffend die Beteiligung des Staates an der Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften vom 23.12.1950 (Stand 23.12.1950) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Bundesratsbeschluss vom 22. Juni 1949, wodurch die Be - schlüsse vom 13. September 1941 und 12. Juli 1946 aufgehoben werden; auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
Art. 1
1 Der Staatsratsbeschluss vom 8. Juli 1948 über die Abänderung der Be - schlüsse vom 28. November 1941 und 24. Juli 1941, betreffend die Beteili - gung des Staates an der Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschafts - genossenschaften, wird aufgehoben.
2 Der Staat haftet jedoch weiterhin für den von ihm vor 1946 übernomme - nen Anteil an allfälligen Verlusten aus Verbürgerungen gemäss Bundesbe - schluss vom 13. September 1941.
Art. 2
1 Gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 und Art. 8 einzig den Walliser Verband der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaf - ten und beteiligt sich mit 50 Prozent an den in Betracht fallenden allgemei - nen Verwaltungskosten dieses Verbandes soweit diese nicht durch die or - dentlichen Einnahmen gedeckt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 Das Finanzdepartement wird mit der Ausführung des gegenwärtigen Be - schlusses und mit der Kontrolle des Walliser Verbandes der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften beladen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.12.1950 23.12.1950 Erlass Erstfassung RO/AGS 1950 f 168 | d
165
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 23.12.1950 23.12.1950 Erstfassung RO/AGS 1950 f 168 | d
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