Gesetz über den öffentlichen Verkehr (710.5)
CH - SG

Gesetz über den öffentlichen Verkehr

Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 17. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Januar 2015
1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck

1 Dieser Erlass bezweckt die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen einer integrierten, auf den Fern- und Güterverkehr und auf die Raumordnung abgestimmten Verkehrspolitik.
2 Die Umsetzung des Erlasses: a) stärkt das Gesamtverkehrssystem des Kantons; b) fördert eine umweltgerechte, wirtschaftliche und allen Bevölkerungskreisen zugängliche Mobilität; c) leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Strassennetzes. II. Planung (2.)

Art. 2 öV-Programm

1 Der Kantonsrat beschliesst zur Planung des öffentlichen Personenverkehrs ein mehrjähriges öV-Programm.
1 ABl 2014, 274 ff.
2 Abgekürzt GöV. Vom Kantonsrat erlassen am 16. September 2015; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 17. November 2015; in Vollzug ab 1. Januar 2016.
2 Das öV-Programm: a) zeigt die langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten und Ziele des öffentlichen Verkehrs auf; b) unterstützt die strategische Planung des erforderlichen Verkehrsangebots und der Infrastrukturvorhaben im öffentlichen Personenverkehr; c) stellt das für die Programmperiode geplante Verkehrsangebot und die geplan - ten Infrastrukturvorhaben dar; d) zeigt die Finanzierung des geplanten Verkehrsangebots und der geplanten In - frastrukturvorhaben auf.
3 Es wird mit den übergeordneten Bundesprogrammen und dem Strassenbaupro - gramm zeitlich und inhaltlich abgestimmt.

Art. 3 Einbezug der politischen Gemeinden

a) Grundsatz
1 Der Kanton berücksichtigt bei Erarbeitung und Umsetzung des öV-Programms die Interessen der politischen Gemeinden.

Art. 4 b) Koordination

1 Die politischen Gemeinden koordinieren ihre Anliegen zum öffentlichen Perso - nenverkehr auf regionaler Ebene.
2 Der Kanton bezieht die politische Gemeinde, die einen erheblichen Ortsverkehr aufweist, direkt in die Planung ein. III. Beiträge (3.)
1. Infrastruktur (3.1.)

Art. 5 Bahninfrastrukturfonds

a) jährliche Einlage
1 Kanton und politische Gemeinden tragen den Anteil des Kantons St.Gallen an der jährlichen Einlage in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes. 3

Art. 6 b) zusätzliche oder alternative Massnahmen

1 Kanton und politische Gemeinden können zusätzliche oder alternative Massnah - men zu den Bahninfrastrukturvorhaben des Bundes finanzieren. 4
3 Art. 57 des eidg Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, SR 742.101 .
4 Art. 58b des eidg Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, SR 742.101 .

Art. 7 c) Vorfinanzierung

1 Kanton und politische Gemeinden können Beiträge des Bundes für Bahninfra - strukturvorhaben innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets vorfinanzieren 5 , wenn das Vorhaben dem öffentlichen Verkehr im Kanton, vorwiegend dem Perso - nenverkehr, dient.

Art. 8 Infrastrukturvorhaben ausserhalb des Bahninfrastrukturfonds

a) Bahninfrastruktur
1 Kanton und politische Gemeinden können Beiträge an den Bau und Ausbau von Bahninfrastruktur, die nicht über den Bahninfrastrukturfonds des Bundes finan - ziert wird 6 , gewähren.
2 Die Bahninfrastruktur dient vorwiegend dem öffentlichen Personenverkehr.
3 Der Beitrag wird an die Betreiberin der Infrastruktur ausgerichtet und entspricht höchstens den anrechenbaren Kosten.

Art. 9 b) Bushöfe

1 Der Kanton kann Beiträge für den Bau und Ausbau von regionalen Bushöfen gewähren.
2 Der Beitrag wird an die Bauherrschaft ausgerichtet und beträgt höchstens 50 Pro - zent der anrechenbaren Kosten.

Art. 10 c) anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die notwendigen Kosten, abzüglich Eigenleistungen der Bau - herrschaft und Leistungen oder Beiträge Dritter.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
2. Betrieb (3.2.)

Art. 11 Ordentliche Abgeltung

a) Voraussetzungen
1 Ordentliche Abgeltungen werden geleistet, wenn: a) das Angebot auf einer von der Regierung bezeichneten Linie erbracht wird; b) die Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage erfüllt sind.
5 Art. 58c des eidg Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, SR 742.101 .
6 Art. 49 Abs. 3 des eidg Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, in der Fassung vom
21. Juni 2013, in Vollzug ab 1. Januar 2016.
2 Die Regierung legt die Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage durch Ver - ordnung fest. Sie unterscheidet dabei zwischen Mindestvorgaben und Zielvorga - ben.

Art. 12 b) gemeinsam mit dem Bund bestellte Angebote

1 Kanton und politische Gemeinden tragen den Anteil des Kantons St.Gallen an der Abgeltung für das mit dem Bund bestellte Angebot des regionalen Personen - verkehrs. 7

Art. 13 c) ohne Bund bestellte Angebote

1 Kanton und politische Gemeinden können weitere Angebote, Angebotsverbesse - rungen oder Tariferleichterungen für den öffentlichen Personenverkehr bestellen. 8
2 Sie gelten den Transportunternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten ab.
3 Die ungedeckten Kosten bemessen sich sachgemäss nach der Bundesgesetzge - bung.

Art. 14 Ausserordentliche Abgeltung

a) für Versuchsbetriebe
1 Kanton und politische Gemeinden können für einen Versuchsbetrieb ausseror - dentliche Abgeltungen gewähren.
2 Als Versuchsbetrieb gilt die Erweiterung oder Verdichtung eines Verkehrsange - bots, wenn aufgrund der Planrechnung anzunehmen ist, dass das erweiterte oder verdichtete Verkehrsangebot die Zielvorgaben nicht erreichen wird.
3 Die ausserordentliche Abgeltung wird für höchstens vier Jahre gewährt und an das Transportunternehmen ausgerichtet.

Art. 15 b) von der Gemeinde bestellte ergänzende Angebote

1 Die politische Gemeinde kann mit Zustimmung des Kantons ergänzende Angebote für den öffentlichen Personenverkehr auf ihrem Gemeindegebiet bestel - len.
2 Sie trägt die Kosten des von ihr bestellten Angebots.
7 Art. 28 Abs. 1 des BG über die Personenbeförderung vom 20. März 2009, SR 745.1 .
8 Art. 28 Abs. 4 des BG über die Personenbeförderung vom 20. März 2009, SR 745.1 , und Art.
30 ff. der eidgV über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs vom 11. November
2009, SR 745.16 .

Art. 16 Linien ins Ausland

1 Kanton und politische Gemeinden gewähren bei Linien ins Ausland nur für den im Kanton liegenden Teil eine Abgeltung.
2 Für den Linienabschnitt im Ausland kann eine Abgeltung gewährt werden, wenn das Angebot überwiegend schweizerischem Verkehr dient.

Art. 17 Fahrzeuge

a) Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
1 Kanton und politische Gemeinden können Beiträge an die Mehrkosten einer vor - zeitigen 9 Anpassung von Fahrzeugen an die Vorgaben des BG über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember
2002 10 gewähren.
2 Der Beitrag wird als einmalige Abgeltung an das Transportunternehmen ausge - richtet.

Art. 18 b) Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz

1 Kanton und politische Gemeinden können Beiträge an die Mehrkosten, die durch Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Fahrzeugen entste - hen, gewähren.
2 Der Beitrag wird als einmalige oder als wiederkehrende Abgeltung an das Trans - portunternehmen ausgerichtet.
3. Weitere Beiträge (3.3)

Art. 19 Tarifverbund

1 Kanton und politische Gemeinden können Beiträge gewähren an: a) die Verwaltungskosten eines Tarifverbundes; b) die bei den Transportunternehmen durch den Tarifverbund entstehenden Einnahmenausfälle.
2 Ausgenommen sind Verwaltungskosten und Einnahmenausfälle, die durch Ab - geltungen abgedeckt werden.
3 Der Beitrag wird an die Trägerschaft des Tarifverbundes ausgerichtet.
9 Art. 9 der eidgV über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom
12. November 2003, SR 151.34 .
10 SR 151.3 .

Art. 20 Koordination

1 Der Kanton kann Beiträge für die Koordination nach Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses gewähren.
2 Der Beitrag wird an die koordinierende Organisation ausgerichtet. Beiträge an eine politische Gemeinde sind ausgeschlossen.

Art. 21 Projekte betreffend Zusammenarbeit

1 Der Kanton kann Beiträge für Projekte, welche die Zusammenarbeit im öffentli - chen Verkehr unterstützen, gewähren.
2 Der Beitrag wird an die Trägerschaft des Projekts ausgerichtet. IV. Zuständigkeiten und Verfahren (4.)

Art. 22 Grundsatz

1 Beiträge werden vom Kanton zugesprochen.
2 Ausgenommen sind Abgeltungen für Bestellungen der politischen Gemeinde nach Art. 15 dieses Erlasses. Diese werden von der politischen Gemeinde zuge - sprochen, die das Angebot bestellt hat.

Art. 23 Zuständigkeit

a) Kantonsrat
1 Der Kantonsrat beschliesst über Beiträge an die Infrastruktur, wenn der einzelne Beitrag Kanton und politische Gemeinden zusammen mit wenigstens 6 Mio. Fran - ken belastet.

Art. 24 b) Regierung

1 Die Regierung beschliesst über Beiträge an die Infrastruktur, wenn der einzelne Beitrag Kanton und politische Gemeinden zusammen mit weniger als 6 Mio. Franken und mehr als 1 Mio. Franken belastet.

Art. 25 c) Departement

1 Das zuständige Departement: a) bestellt zusammen mit dem Bund das Angebot des regionalen Personenver - kehrs und spricht die entsprechenden Abgeltungen zu; b) bestellt die weiteren Angebote, Angebotsverbesserungen und Tariferleichte - rungen und spricht die entsprechenden Abgeltungen zu;
c) beschliesst über Beiträge an die Infrastruktur, wenn der einzelne Beitrag Kanton und politische Gemeinden zusammen mit höchstens 1 Mio. Franken belastet; d) spricht Abgeltungen nach Art. 17 und 18 sowie Beiträge nach Art. 19 ff. dieses Erlasses zu; e) schliesst die Vereinbarungen über Beiträge ab; f) überprüft jährlich, ob alle Angebote die Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage erfüllen.

Art. 26 Form der Beitragsgewährung

1 Beiträge werden schriftlich vereinbart oder verfügt. Vorbehalten bleiben die Formvorschriften des Bundesrechts.

Art. 27 Anwendbares Recht

a) Beiträge
1 Auf Beiträge, die nicht nach Bundesrecht ausgerichtet werden, finden folgende Bestimmungen des eidgenössischen Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 11 sachgemäss Anwendung: a) Gesuch und Auskunftspflicht 12 ; b) Überprüfung der Aufgabenerfüllung 13 ; c) Baubeginn und Anschaffungen 14 ; d) Projektänderungen 15 ; e) Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung 16 ; f) Zweckentfremdung und Veräusserung 17 ; g) Widerruf der Beitragsverfügung 18 ; h) Rücktritt von der Vereinbarung 19 .
11 BG über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990, SR 616.1 .
12 Art. 11 des BG über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990, SR 616.1 .
13 Art. 25 des BG über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990, SR 616.1 .
14 Art. 26 des BG über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990, SR 616.1 .
15 Art. 27 des BG über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990, SR 616.1 .
16 Art. 28 des BG über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990, SR 616.1 .
17 Art. 29 des BG über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990, SR 616.1 .
18 Art. 30 des BG über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990, SR 616.1 .
19 Art. 31 des BG über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990, SR 616.1 .

Art. 28 b) Bestellverfahren

1 Das Bestellverfahren für Angebote, an die der Bund keine Leistungen erbringt, richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen für gemeinsame Bestellungen von Bund und Kantonen 20 . Die zuständige Dienststelle des Kantons handelt an - stelle des Bundesamtes für Verkehr.
2 Liegt für die Bestellperiode noch kein Budget vor, erfolgt die Bestellung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgets durch den Kantonsrat.

Art. 29 c) Rechnungswesen von konzessionierten Transportunternehmen

1 Die Bestimmungen des Bundes über das Rechnungswesen von konzessionierten Transportunternehmen 21 gelten sinngemäss für Unternehmen, die als Konzessio - när Abgeltungen nach Art. 13 dieses Erlasses erhalten oder für den Konzessionär auf vertraglicher Basis Transportleistungen zur Erfüllung der Konzession erbrin - gen.
2 Die zuständige Dienststelle des Kantons handelt anstelle des Bundesamtes für Verkehr. V. Finanzierung und Auszahlung (5.)

Art. 30 Form der Beiträge

1 Beiträge werden geleistet als: a) A-fonds-perdu-Beitrag; b) zinsvergünstigtes oder zinsloses Darlehen; c) Bürgschaft für Darlehen Dritter; d) Beteiligung an den Zinskosten von Vorfinanzierungen Dritter.

Art. 31 Auszahlung durch Kanton

1 Der Kanton zahlt die Beiträge einschliesslich der Gemeindeanteile aus.
2 Ausgenommen sind Abgeltungen für Bestellungen der politischen Gemeinde nach Art. 15 dieses Erlasses. Diese werden von der politischen Gemeinde ausbe - zahlt, die das Angebot bestellt hat.
20 Art. 31a ff. des BG über die Personenbeförderung vom 20. März 2009, SR 745.1 , und Art.
11 ff. der eidgV über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs vom 11. November
2009, SR 745.16 .
21 Art. 35 ff. des BG über die Personenbeförderung vom 20. März 2009, SR 745.1 , und V des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen vom 18. Januar 2011, SR 742.221 .

Art. 32 Beteiligung der Gemeinden

a) Grundsatz
1 Die politischen Gemeinden tragen zusammen 50 Prozent der Beiträge, die von Kanton und Gemeinden gemeinsam ausgerichtet werden.
2 Ausgenommen sind Abgeltungen für Versuchsbetriebe.
3 Die Beteiligung der politischen Gemeinden am Anteil des Kantons St.Gallen an der jährlichen Einlage in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes beträgt jährlich höchstens 17 Mio. Franken.

Art. 33 b) Verteilschlüssel

1 Die einzelnen Gemeindeanteile richten sich nach der Erschliessung der politi - schen Gemeinde durch den öffentlichen Verkehr und nach der Einwohnerzahl.
2 Die Erschliessung wird nach der Zahl der gewichteten fahrplanmässigen Abfahr - ten auf dem Gemeindegebiet bemessen.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten. Sie legt insbesondere fest: a) die Faktoren für die Gewichtung der fahrplanmässigen Abfahrten; b) die Voraussetzungen, unter denen die Abfahrten ganz oder teilweise einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde angerechnet werden können.

Art. 34 c) Abgeltung für Versuchsbetriebe

1 Die Standortgemeinden tragen zusammen 50 Prozent der Abgeltung an den Ver - suchsbetrieb.
2 Sie regeln die interne Aufteilung der Abgeltung durch Vereinbarung.
3 Können sich die Standortgemeinden nicht einigen, verfügt das zuständige Depar - tement die Aufteilung nach freiem Ermessen. VI. Beiträge aus verkehrsrelevanten Einrichtungen (6.)

Art. 35 Beitragspflicht

a) Grundsatz
1 Die Betreiberin oder der Betreiber einer verkehrsrelevanten Einrichtung betei - ligt sich an den Abgeltungen nach diesem Erlass, wenn die Einrichtung: a) allein oder zusammen mit benachbarten verkehrsrelevanten Einrichtungen überwiegende Ursache dafür ist, dass der Standort durch den öffentlichen Verkehr neu erschlossen oder die bestehende Erschliessung ausgebaut wurde oder werden muss;
b) einen erheblichen Einfluss darauf hat, dass die bestehende Erschliessung des Standorts durch den öffentlichen Verkehr aufrecht erhalten werden muss; c) in der Nähe einer nach Abs. 1 Bst. a oder b dieser Bestimmung beitragspflich - tigen Einrichtung liegt und einen Nutzen aus der Erschliessung durch den öf - fentlichen Verkehr zieht.
2 Verkehrsrelevante Einrichtungen sind Bauten und Anlagen, die: a) ganzjährig oder saisonal betrieben werden; b) während der Betriebsdauer nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung an wenigs - tens drei Tagen je Woche geöffnet sind; c) wenigstens 50 öffentlich zugängliche Parkplätze haben.
3 Kann die verkehrsrelevante Einrichtung nicht einer bestimmten Betreiberin oder einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden, ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer beitragspflichtig.

Art. 36 b) Ausnahme

1 Keine Beitragspflicht besteht bei verkehrsrelevanten Einrichtungen, die von der öffentlichen Hand betrieben werden.

Art. 37 Beitragshöhe

a) Grundsatz
1 Die Beitragshöhe richtet sich nach den ungedeckten Kosten der Angebote des öffentlichen Verkehrs, welche die verkehrsrelevante Einrichtung erschliessen, und nach dem Nutzen aus diesen Angeboten für die Beitragspflichtige oder den Bei - tragspflichtigen.
2 Der Beitrag beträgt höchstens: a) 75 Prozent der laut Planrechnung ungedeckten Kosten des bestellten Ver - kehrsangebots; b) 100 Prozent des st.gallischen Anteils an der Abgeltung nach Art. 12 dieses Er - lasses.

Art. 38 b) bei mehreren Beitragspflichtigen

1 Leisten mehrere Beitragspflichtige Beiträge an ein Angebot des öffentlichen Ver - kehrs, ist die Summe ihrer Beiträge nicht höher als der Höchstsatz nach Art. 37 Abs. 2 dieses Erlasses.

Art. 39 c) Festlegung

1. durch Vereinbarung
1 Der Beitrag wird durch Vereinbarung zwischen der oder dem Beitragspflichtigen und der Standortgemeinde festgelegt.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
3 Das zuständige Departement kann die Standortgemeinde anweisen, mit der Be - treiberin oder dem Betreiber einer verkehrsrelevanten Einrichtung Verhandlun - gen über einen Beitrag aufzunehmen.

Art. 40 2. durch Verfügung

1 Das zuständige Departement legt den Beitrag durch Verfügung fest, wenn: a) sich die oder der Beitragspflichtige und die Standortgemeinde nicht auf einen Beitrag einigen können; b) eine Vereinbarung nicht genehmigt wird und innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids über die Nichtgenehmigung keine neue, genehmi - gungsfähige Vereinbarung zustande kommt.

Art. 41 Bezug und Aufteilung der Beiträge

1 Die Standortgemeinde zieht den Beitrag jährlich ein.
2 Der Beitrag wird an ihren Gemeindeanteil angerechnet. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 42 22

Art. 43 23

Art. 44 Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Vereinbarungen mit Betreibern von verkehrsrelevanten Einrichtun - gen über Beiträge an Angebote des öffentlichen Verkehrs dürfen von den Bestim - mungen von Art. 35 bis Art. 37 dieses Erlasses abweichen: a) bis zum Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer; b) bis zur Kündigung der Vereinbarung; c) bis zum Eintritt eines vereinbarten Auflösungsgrundes.

Art. 45 24

22 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
23 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
24 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-015 17.11.2015 01.01.2016 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.11.2015 01.01.2016 Erlass Grunderlass 2016-015
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