Reglement betreffend das Anstellungsverhältnis des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
Reglement betreffend das Anstellungsverhältnis des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis vom 29.06.2005 (Stand 01.09.2011) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 35 des Gesetzes über die Höhere Pädagogische Lehr - anstalt vom 4. Oktober 1996 (GHP); eingesehen die Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis vom 12. Januar 2000; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Ausführungsbestimmungen fest, die in der Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH) vom 12. Januar 2000 festgelegt sind.
Art. 2 Schuljahr
1 Das Schuljahr, das heisst die Zeit, während der Unterricht erteilt wird, um - fasst zwei Semester zu je 17 Wochen.
2 Zu diesem Schuljahr gehören zusätzlich fünf Wochen mit diversen, unter - richtsbezogenen Tätigkeiten unter der Aufsicht der PH Wallis. Zu diesen Tä - tigkeiten gehören unter anderem die Prüfungen.
Art. 3 Jährliche Arbeitszeit
1 Grundsätzlich entspricht die Arbeitszeit des gesamten Personals der PH derjenigen, welche für die kantonale Verwaltung gilt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 4 Besoldung der Professoren - Besoldung der Lehrbeauftragten
1 Die Besoldung der Lehrpersonen der PH hängt von der Zeit und von der Art der Aufgaben ab, die in Eigenschaft des Professors und des Lehrbeauf - tragten zugeteilt werden.
2 Die Lehrperson der PH bezieht eine Besoldung als Professor lediglich für den Teil seiner Tätigkeit, die der Forschung und Entwicklung in Erziehungs - wissenschaften, den Leistungen an Dritte und gegebenenfalls der Führung von Dossiers, namentlich der Ausbildung der Praktikumslehrpersonen, der Verwaltung der Praktika der Studenten, der Verwaltung der Abschlussprü - fungen, der Koordination des Unterrichtswesens, der Verwaltung der Wei - terbildungen, der Verantwortung des Qualitätssystems gewidmet ist. Der Anteil dieser Tätigkeiten muss sich mindestens auf zehn Prozent der Arbeitszeit belaufen.
3 Neben den im vorangehenden Absatz gestellten Anforderungen muss die betreffende Lehrperson die nachfolgenden, kumulativen Bedingungen erfül - len: a) sie muss an der PH für einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent ernannt sein; b) sie muss einen Beschäftigungsgrad von mindestens acht Prozent, der der gängigen Unterrichtsaktivität gewidmet ist, ausweisen können.
4 Die Lehrperson, welche die in den Absätzen 2 und 3 gestellten Bedingun - gen nicht erfüllt, bezieht eine Besoldung als Lehrbeauftragte.
Art. 5 Gliederung der Arbeitszeit der Lehrpersonen
1 Die Arbeitszeiten der verschiedenen in Artikel 25 der Verordnung betref - fend das Statut des Lehrpersonals der Pädagogischen Hochschule Wallis (PH) festgelegten Tätigkeiten werden im Pflichtenblatt aufgeführt.
2 Die Tätigkeiten als Lehrbeauftragter und als Professor unterliegen der jährlichen Veränderung aufgrund der übernommenen Verantwortung.
3 Die Direktion legt jährlich den zeitlichen Anteil der anderen Tätigkeiten fest, die bei der Berechnung der jährlichen Arbeitszeit berücksichtigt wer - den.
4 Die Tätigkeiten in Verbindung mit der persönlichen und internen Weiterbil - dung sind im Pflichtenblatt festgelegt.
Art. 6 Umrechnungskoeffizient
1 Die Umrechung der gängigen Unterrichtszeiten, persönliche Weiterbildung ausgeschlossen, erfolgt durch die Multiplikation der Anzahl Unterrichtsperi - oden pro Semester oder Schuljahr mit dem Koeffizienten 2.2.
Art. 7 Anzahl Stunden für die Betreuung der Praktikanten
1 Die Umrechnung der Betreuungstätigkeit der Praktikanten erfolgt durch die Multiplikation der Anzahl Besuchsstunden bei den Studierenden im Praktikum mit dem Koeffizienten 1.5.
Art. 8 Anzahl Stunden für die Aufsicht über Diplomarbeiten
1 Für die Aufsicht über Diplomarbeiten stehen dem Lehrkörper pro Student
30 Stunden zur Verfügung.
Art. 9 Private Mandate
1 Neben ihrer Tätigkeit als Lehrperson der PH dürfen die Mitglieder des Lehrkörpers in ihrem eigenen Namen und unter ihrer eigenen Verantwor - tung unter folgenden Bedingungen private Mandate annehmen: a) es darf sich nicht um eine Nebenbeschäftigung im Sinn von Artikel 31 der Verordnung betreffend das Statut handeln; b) die Mandatstätigkeiten des betroffenen Personals dürfen keinesfalls das Departement konkurrieren; c) die privaten Mandatstätigkeiten dürfen die Tätigkeiten, mit denen der Betroffene an der PH Wallis beauftragt ist, nicht beeinträchtigen; d) bevor er ein Mandat annimmt, muss der Betroffene die Direktion der PH Wallis informieren und von ihr die Genehmigung erhalten, dieses anzunehmen; er fügt dem an die Direktion gerichteten Bewilligungs - gesuch eine Einschätzung des für das entsprechende Mandat nötigen Zeitaufwands bei; e) die betroffenen Lehrpersonen verfassen jährlich einen Bericht über ihre privaten Mandatstätigkeiten. Sie geben die Einnahmen aus die - ser Aktivität sowie die Anzahl aufgewendeter Stunden an.
Art. 10 Weiterbildungsurlaub
1 Der Weiterbildungsurlaub ist in der Regel Lehrpersonen vorbehalten, die ein von der Direktion zugelassenes und vom Departement genehmigtes berufliches Projekt nachweisen können. Ein solcher Urlaub muss sich durch die für die PH Wallis daraus entstehenden Vorteil als gerechtfertigt erwei - sen.
2 Der Weiterbildungsurlaub ist ebenfalls ein Mittel der Direktion um den Er - werb neuer, für die Entwicklung der Tätigkeiten der PH Wallis unerlässlicher Kompetenzen zu fördern.
3 Die maximale Dauer eines Weiterbildungsurlaubs beträgt ein Jahr.
4 Die speziellen Bedingungen des Weiterbildungsurlaubs werden vom De - partement geregelt.
Art. 11 Finanzierung des Weiterbildungsurlaubs
1 Die PH Wallis bezieht den für die Finanzierung des Weiterbildungsurlaubs nötigen Betrag aus den allgemeinen Geldmitteln für die berufliche Weiterbil - dung der Mitglieder des Lehrkörpers.
2 Der Höchstbetrag, der dem Weiterbildungsberechtigten vom Staat Wallis entrichtet wird, macht maximal 70 Prozent seines Gehalts aus. Der Pro - zentsatz hängt von der Anzahl Jahre ab, während denen der Berechtigte an der PH Wallis gearbeitet hat, sowie von der Art des Projekts.
3 Das Gesamtgehalt des Begünstigten eines Weiterbildungsurlaubs, das vom Staat Wallis und von einem oder mehreren Dritten entrichtet wird, übersteigt während dieser Zeit nicht 100 Prozent der normalen Besoldung.
Art. 12 Weiterbildung
1 Die Professoren und die Lehrbeauftragte der pädagogischen Hochschule sind für ihre Weiterbildung verantwortlich und müssen sich zu diesem Zweck dauernd über die wissenschaftliche und pädagogische Entwicklung auf dem Laufenden halten.
2 Die Leitung der pädagogischen Hochschule begünstigt die berufliche Wei - terbildung des Lehrkörpers.
Art. 13 * Reisespesen
1 Der Direktor, die Adjunkten, die Professoren/Lehrbeauftragten und die Lehrbeauftragten (vgl. Art. 32 des Gesetzes über die Pädagogische Hoch - schule Wallis), deren normaler Arbeitsort in den Räumlichkeiten der PH Wallis liegt, werden für den Weg zwischen den verschiedenen Standorten der PH Wallis nicht entschädigt.
2 Falls das im vorherigen Absatz genannte Personal Aufgaben ausserhalb der gängigen Unterrichtstätigkeiten erfüllt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Ver - ordnung betreffend das Statut des Personals), wird gemäss dem Spesenre - glement vom 24. Juni 2010 eine Vergütung zugesprochen. Die rückerstatte - ten Reisekosten für den öffentlichen Transport dürfen die Kosten eines Ge - neralabonnements nicht übersteigen. Bei der Nutzung eines Privatfahr - zeugs, sofern sich diese Beförderung als vernünftiger erweist als der Ge - brauch eines öffentlichen Transportmittels, wird eine Vergütung dann zuge - standen, falls die an einem Tag zurückgelegten Kilometer die Anzahl Kilo - meter übersteigen, die die Person von ihrem Wohnort an den üblichen Arbeitsort zurücklegt.
3 Die Transporte von Mitarbeitenden des Mittelbaus und des technischen bzw. administrativen Personals (vgl. Art. 36a und 37 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis), welche sich gelegentlich an einen Standort begeben müssen, der nicht ihrem üblichen Arbeitsort entspricht, werden gemäss den Bestimmungen des Spesenreglements vom 24. Juni
2010 entschädigt.
4 Die Reisespesen für Weiterbildungskurse werden gemäss dem Spesenre - glement vom 24. Juni 2010 allen Mitarbeitenden vergütet.
5 Die Reiseentschädigungen dürfen den Mitgliedern des Personals nicht zum Gewinn gereichen; jedes Mitglied des Personals ist für die deklarierten Spesen verantwortlich.
6 Die Direktion sorgt dafür, dass die Dienstreisen auf ein Minimum reduziert werden. Sie ist für die Organisation und die Minimierung der Dienstreisen ihres Personals sowie für die Richtigkeit der Spesenabrechnung verant - wortlich.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
1. September 2005 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.06.2005 01.09.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 28/2005
21.09.2011 01.09.2011 Art. 13 totalrevidiert BO/Abl. 39/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.06.2005 01.09.2005 Erstfassung BO/Abl. 28/2005
Art. 13 21.09.2011 01.09.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2011
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