Verordnung über die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus (142.102)
Verordnung über die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus (142.102)
Verordnung über die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus
- 1 - Verordnung über die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus vom 12. Januar 2005 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 36bis des Gesetzes vom 14. September 2004 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit, verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Der Staat und die Gemeinden fördern die Integration der Ausländer im Wallis und die Bekämpfung des Rassismus.
Art. 2 Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle
1 Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle ist für die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus zuständig in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Dienststellen.
2 Die Dienststelle gilt als Ansprechpartner für die Bundes-, Kantons- und Gemeindeorgane im Bereich Ausländerintegration und Bekämpfung des Rassismus.
3 Die Dienststelle verfügt über einen Koordinator für die Integration der Ausländer. Dieses Organ gilt als kantonaler Vertreter bei der Eidgenössischen Kommission gegen den Rassismus.
Art. 3 Aufgaben der Dienststelle
Die Dienststelle hat folgende Aufgaben: a) Umsetzung des kantonalen Integrationskonzeptes für Ausländer und der Anwendungsmassnahmen, im Bedarfsfall durch die Einführung von Projekten; b) Förderung der Koordination aller Aktivitäten zur Integration der Ausländer und zur Bekämpfung des Rassismus im Kanton; c) Koordination von Aktionen auf kantonaler Ebene, die verschiedene Dienststellen und Departemente miteinbeziehen; d) logistische Unterstützung, Beratung und Übermittlung nützlicher Informationen an die Projektträger in den Bereichen Ausländerintegration und Bekämpfung des Rassismus; e) Informationswesen, Einholen von Vormeinungen, Sicherstellung des Sekretariats und Protokollführung für die kantonale Konsultativkommission für Ausländer;
- 2 - f) Erstellen von Berichten, Auswertungen und jährlichen Abrechnungen ihrer Tätigkeiten; g) Durchführung der erforderlichen oder verlangten Kontrollen der subventionierten Projekte im Bereich der Ausländerintegration und der Bekämpfung des Rassismus.
Art. 4 Konsultativkommission
1 Der Staatsrat bestimmt eine Konsultativkommission für Ausländer, die sich aus maximal 19 Vertretern der wichtigsten Kreise und ausländischen Gemeinschaften zusammensetzt.
2 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Kommission; diese bestimmt das Verfahren.
3 Die Kommission verfügt im Rahmen der Dienststelle über ein Budget für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
4 Die Mitglieder der Kommission werden gemäss den gültigen Weisungen entschädigt.
Art. 5 Aufgaben der Kommission
Die Kommission: a) führt die verlangten Untersuchungen in Bezug auf die Ausländerintegration und die Bekämpfung des Rassismus durch; b) unterbreitet dem betroffenen Departement oder dem Staatsrat durch das betroffene Departement alle Vorschläge, die ihr in diesen Bereichen ratsam erscheinen; c) begutachtet die Subventionsgesuche.
Art. 6 Subventionierungsbereiche
1 Für die soziale Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus können Subventionen gewährt werden.
2 Kantonale Subventionen kommen in der Regel ergänzend zu denen des Bundes hinzu und für Projekte, an denen sich Gemeinden oder Dritte angemessen beteiligen.
3 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Projekten oder Studien überkantonaler oder nationaler Wichtigkeit beteiligen.
Art. 7 Zuteilungskriterien
1 Die Gewährung von Subventionen wird grundsätzlich nach folgenden Kriterien bewertet: Einhalten des kantonalen Konzeptes, Anzahl Gesuche, betroffener Bereich, Prioritätenordnung des Bundes, kantonale Prioritätenordnung, kantonale Zielsetzungen, Zielsetzungen der Gemeinden, Zuteilungsgerechtigkeit, finanzielle Verfügbarkeit.
2 Die vom Bund möglicherweise berücksichtigten Prioritätenordnungen oder Kriterien gelten in der Regel als Richtschnur.
Art. 8 Beträge und Richtlinien der finanziellen Beteiligung
1 Die kantonalen Subventionen dürfen ein Drittel der Gesamtkosten eines Projektes nicht überschreiten.
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2 Die Subventionen können auch Gegenstand von Leistungsvereinbarungen sein.
Art. 9 Zuständigkeiten
Der Departementvorsteher entscheidet, auf Antrag der Dienststelle und aufgrund der Vormeinung der Kommission, im Rahmen der begrenzten ordentlichen Kompetenzen.
Art. 10 Hinterlegung der Gesuche
1 Die Subventionsgesuche sind an die Dienststelle zu richten. Sie umfassen: a) einen genauen Beschrieb des Projektes; b) ein Budget; c) einen Finanzierungsplan.
2 Die Dienststelle erlässt bei Bedarf Weisungen zur Hinterlegung der Gesuche und zu den Grundsätzen, die es bei der Prüfung zu berücksichtigenden gilt.
Art. 11 Verfahren
1 Jedes Subventionsgesuch wird der konsultativen Ausländerkommission zur Vormeinung übermittelt.
2 Die zuständige Instanz erlässt einen formellen Entscheid, der gemäss Weisungen des VVRG dem Beschwerdeverfahren unterstellt ist.
3 Die Projektgründer verpflichten sich, der Dienststelle alle erforderlichen Dokumente oder Zusatzinformationen zu liefern.
Art. 12 Kontrollen
1 Der Subventionsempfänger verpflichtet sich, der Dienststelle einen ausführlichen Schlussbericht sowie eine detaillierte Schlussabrechnung zu übermitteln.
2 Die Dienststelle führt die erforderlichen Kontrollen durch, insbesondere in Bezug auf die finanziellen, pädagogischen und organisatorischen Aspekte, sowie die Realisierung der Ziele.
3 Die Dienststelle, respektive der Departementvorsteher kann für die Durchführung der Kontrollen auch Dritte beauftragen.
4 Die Dienststelle koordiniert ihre Kontrollen mit denjenigen der verschiedenen Bundesfonds.
Art. 13 Schlussbestimmung
1 Vorliegende Verordnung ist auf die im Jahre 2004 hinterlegten Projekte anwendbar.
2 Vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar
2005 in Kraft zu treten. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, am 12. Januar 2005. Der Präsident des Staatsrates: Jean-René Fournier Der Staatskanzler: Henri v. Roten