Beschluss betreffend die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen (814.101)
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Beschluss betreffend die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen

Beschluss betreffend die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen vom 02.06.1993 (Stand 01.01.2014) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 23 Absatz 1 der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (StFV); eingesehen die Artikel 10 und 42 des Gesetzes betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über Umweltschutz vom 21. Juni 1990 (GAUSG); auf Antrag der betroffenen Departemente, beschliesst:
Art. 1
1 Vollziehende Behörden im Sinne der Bundesgesetzgebung für den Schutz gegen Störfälle sind: a) das Volkswirtschaftsdepartement; b) die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse; c) die Kommission für den Schutz vor Störfällen (KStF); d) * das kantonale Führungsorgan (KFO).
Art. 2
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist Vollzugsbehörde gemäss Artikel 8 StFV.
2 Es entscheidet nach Vormeinung der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse und der Kommission für den Schutz gegen Störfälle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse ist Vollzugsbehörde von Artikel 1 Absatz 3, der Artikel 5, 6, 9, 10, 11, 16 und
25 StFV.
2 Sie vollzieht alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.
Art. 4
1 Die Kommission für den Schutz vor Störfällen besteht aus Vertretern der Dienststellen für Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz, Feuerwesen und Zivil - schutzdienst, des Kantonslaboratoriums, der Kantonspolizei und der Militär - verwaltung sowie aus zwei verwaltungsexternen Sachverständigen und de - ren Ersatzperson. Der Staatsrat ernennt die Mitglieder und die Ersatzmit - glieder für die Dauer von vier Jahren. Sie sind wieder wählbar. *
2 Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse stellt zwei Vertreter, von denen einer das Präsidialamt ausübt, diese Dienststelle führt
3 Die Kommission übernimmt folgende Aufgaben: a) sie vollzieht die Artikel 7 und 15 StFV; b) sie sorgt dafür, dass die in der StFV enthaltenen Aufgaben zwischen den verschiedenen Dienststellen koordiniert ausgeführt werden; c) sie gewährleistet, dass die in ihr vertretenen Dienststellen den Erfor - dernissen der StFV Rechnung tragen.
Art. 5
1 Das kantonale Warnungs- und Alarmorgan wird mit den in den Artikeln 12 und 13 StFV vorgesehenen Aufgaben betraut. *
2 Die Führungsorgane stellen die allgemeine Koordination, den Einsatz und die dringenden Massnahmen im Sinn des Gesetzes über den Bevölke - rungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013 sicher. *
Art. 6
1 Die Vollzugsmassnahmen der StFV werden wenn möglich koordiniert mit dem Baubewilligungsverfahren (Art. 33 ff. des Dekretes vom 31. Januar
1992), dem Genehmigungs- bzw. Homologationsverfahren der Sondernut - zungspläne, dem Konzessionsverfahren oder den anderen im Anhang zum Ausführungsreglement zur UVPV enthaltenen Verfahren.
2 Andernfalls entscheiden die in den Ziffern 1, 2 und 3 von Artikel 1 bezeich - neten Behörden in einem Einspracheentscheid (Art. 34a bis 34f VVRG).
3 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat eine Beschwerde eingereicht werden.
4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 7
1 Für alle durch Drittpersonen veranlassten Entscheide oder Leistungen sind die im Dekret vom 17. November 1977 vorgesehenen Barauslagen und Gebühren zu entrichten sowie die Rückerstattung der Auslagen für durch Private ausgeführte Arbeiten.
Art. 8
1 Dieser Beschluss wird dem Eidg. Departement des Innern zur Genehmi - gung unterbreitet und tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.06.1993 01.10.1993 Erlass Erstfassung RO/AGS 1993 f 97 | d
98
31.08.2005 09.09.2005 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2005
18.12.2013 01.01.2014 Art. 1 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.06.1993 01.10.1993 Erstfassung RO/AGS 1993 f 97 | d
98

Art. 1 Abs. 1, d) 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013

Art. 4 Abs. 1 31.08.2005 09.09.2005 geändert BO/Abl. 36/2005

Art. 5 Abs. 1 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013

Art. 5 Abs. 2 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013

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