Reglement betreffend Zusammensetzung, Organisation und Verfahren des Schiedsgerichte... (832.102)
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Reglement betreffend Zusammensetzung, Organisation und Verfahren des Schiedsgerichtes gemäss Artikel 25 KUVG

Reglement betreffend Zusammensetzung, Organisation und Verfahren des Schiedsgerichtes gemäss

Artikel 25 KUVG vom 18.04.1967 (Stand 01.01.1999)

Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 25 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 13. März
1964 über die Änderung des Ersten Titels des Bundesgesetzes betreffend Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911; eingesehen Artikel 4 des Dekretes vom 18. November 1966 betreffend die Anwendung dieses Bundesgesetzes; auf Antrag des Sanitätsdepartementes, beschliesst:
1 Organisation
Art. 1
1 Der Staatsrat ernennt alle vier Jahre für die laufende Legislaturperiode fol - gende Schiedsrichter für den Entscheid von Streitigkeiten zwischen Ver - sicherungskassen (SUVA, Krankenkassen) einerseits und Ärzten, Apothe - kern, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischem Hilfspersonal, Laboratori - en und Spitälern anderseits: a) den Präsidenten des kantonalen Versicherungsgerichtes als Vorsit - zenden; b) einen Vertreter der SUVA; c) einen Vertreter der Krankenkassen; d) einen Vertreter der Ärztegesellschaft; e) einen Vertreter des Apothekervereins des Kantons Wallis; f) einen Vertreter der Chiropraktoren; g) einen Vertreter der Hebammen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
h) einen Vertreter des medizinischen Hilfspersonals; i) einen Vertreter der Laboratorien; j) einen Vertreter der Spitäler; k) einen Ersatzmann für jeden Vertreter.
2 Diese sind vor der Wahl ihres Vertreters anzuhören.
Art. 2
1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern nebst einem Gerichtsschreiber. Von Fall zu Fall zeigt der Präsident aus den vom Staatsrat ernannten Schiedsrichtern jene als Beisitzer herbei, welche die am Verfahren beteiligten Gruppen vertreten.
2 Der Gerichtsschreiber wird vom Präsidenten bezeichnet.
Art. 3
1 Die Mitglieder des Schiedsgerichtes und der Gerichtsschreiber haben in den Ausstand zu treten oder können von den Parteien abgelehnt werden: in eigener Sache, in Sachen ihrer Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, in allen Graden und in der Seitenlinie bis und mit dem vierten Grad.
2 Die Schiedsrichter können wegen des mittelbaren Interesses, das sie als Vertreter der Suva oder der Berufsverbände am Ausgang des Prozesses haben mögen, nicht abgelehnt werden.
3 Streitigkeiten über Ausstand und Ablehnung entscheidet endgültig der Präsident.
4 Handelt es sich um die Ablehnung des Präsidenten, so entscheidet der Präsident des Kantonsgerichts.
2 Verfahren
2.1 Vorverfahren
Art. 4
1 Das Schiedsgericht kann nur angerufen werden, wenn das Versöhnungs - verfahren vorausgegangen ist, es sei denn, dass ein anderer, vertraglich vereinbarter Schlichtungsversuch erfolgt ist.
2 Der Versöhnungsversuch findet vor dem Präsidenten des Schiedsgerich - tes statt.
Art. 5
1 Das Verfahren wird durch Einreichung einer Denkschrift in zwei Doppeln beim Präsidenten des Schiedsgerichtes eingeleitet.
2 Die Klage hat eine ausführliche Darstellung des Sachverhaltes und ge - naue Rechtsbegehren zu enthalten.
Art. 6
1 Der Präsident stellt die Klage der Gegenpartei zu und fordert sie auf, in - nert bestimmter Frist zu antworten. Gleichzeitig lädt er die Parteien ein, vor ihm zu erscheinen, um in freier mündlicher Verhandlung den Streitfall zu er - örtern.
2 Ist das geschehen, so befragt sie der Präsident über die Tatsachen die ihm erheblich erscheinen und lässt darauf, was zugegeben und bestritten ist, zu Protokoll nehmen.
3 Das Protokoll ist von den Parteien, vom Richter und Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
Art. 7
1 Der Präsident erlässt hierauf endgültig den schriftlichen Beweisbeschluss. Dieser bezeichnet: a) was zu beweisen ist; b) die beweispflichtige Partei; c) die Frist, während er Beweismittel zu hinterlegen oder zu bezeichnen sind; d) die Kostenvorschüsse der Parteien.
Art. 8
1 Innert der gesetzten Frist haben die Parteien dem Präsidenten ihre Be - weiseingabe mitsamt Belegen einzureichen.
2 Steht ein Beweismittel den Parteien nicht zur Verfügung, so teilen sie das dem Präsidenten mit. Dieser trifft die notwendigen Massnahmen, um es zu beschaffen. Zu diesem Zweck kann er Dritte zur Zeugnisabgabe verpflich - ten.
3 Der Beweiseingabe können die Fragebogen an die Parteien und Zeugen beigelegt werden.
4 Für die Abhör auswärts wohnender oder kranker Zeugen, sowie bei Gut - achten und Ortsschau ordnet der Präsident das Nötige an.
2.2 Hauptverfahren
Art. 9
1 Ist der Handel vorbereitet, so bestimmt der Präsident Ort, Tag und Zeit der Schlussverhandlung.
Art. 10
1 Nach der Eröffnung hört das Schiedsgericht zuerst den Kläger, dann den Beklagten.
2 Es erledigt endgültig aufgeworfene Vorfragen und prüft dann die Beweis - mittel in der vom Präsidenten bestimmten Ordnung.
Art. 11
1 Das Gericht erhebt und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.
2 Wenn nötig, kann es auch Beweise anordnen, die von den Parteien nicht beantragt worden sind.
Art. 12
1 Nach Prüfung der Beweise können die Parteien ihre Schlussvorträge hal - ten.
Art. 13
1 Darauf hält das Gericht die Beratungen und fällt das Urteil aus.
2 Das Urteil muss begründet sein, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und den Parteien spätestens binnen dreissig Tagen seit Ausfällung zuge - stellt werden.
Art. 14
1 Gegen die Mitglieder des Schiedsgerichts und gegen den Gerichtsschrei - ber kann jederzeit wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung beim Präsidenten des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden.
2.3 Säumnisverfahren
Art. 15
1 Die Parteien haben an den Sitzungen persönlich zu erscheinen.
2 Sie können sich von einem Anwalt verbeiständen lassen.
3 Bei gehörig bescheinigter Krankheit, dringender Abwesenheit oder andern wichtigen Gründen kann eine Vertretung im Vorverfahren vom Präsidenten, im Hauptverfahren vom Schiedsgericht bewilligt werden.
Art. 16
1 Die Partei, die im Vorverfahren nicht erscheint, wird mit einer Busse von 20 Franken belegt.
2 Der Präsident setzt unverzüglich einen neuen Verhandlungstermin an.
3 Zu diesem sind die Parteien mit der Androhung vorzuladen, dass bei un - entschuldigtem Ausbleiben des Klägers oder beider Parteien Abstand von der Klage und bei unentschuldigtem Ausbleiben des Beklagten Anerken - nung oder vom Kläger vorgebrachten Tatsachen und Verzicht auf Einreden angenommen werde.
Art. 17
1 Erscheint eine Partei nicht zur Hauptverhandlung, so wird die Sitzung mit der andern Partei abgehalten.
2 Erscheinen beide Parteien nicht, so prüft das Gericht die vom Präsidenten erhobenen Beweismittel und fällt das Urteil.
2.4 Besondere Verfahren bei Tarifstreitigkeiten
Art. 18
1 Bei Tarifstreitigkeiten braucht der Präsident die Parteien nicht vorzuladen. In diesem Fall fordert er den Beklagten unter Ansetzung einer kurzen Frist zur schriftlichen Vernehmlassung auf.
2 Darauf entscheidet das Gericht auf Grund der Akten.
2.5 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Art. 19
1 Kann diesem Reglement keine Bestimmung entnommen werden, so be - stimmt der Präsident, beziehungsweise das Gericht das Vorgehen.
Art. 20
1 Dem Präsidenten, beziehungsweise dem Schiedsgericht stehen zur Durchführung des Schiedsverfahrens alle Zwangsmittel zu wie dem Richter im ordentlichen Verfahren.
Art. 21
1 Urteile des Schiedsgerichtes sowie Verfügungen des Präsidenten betref - fend Ordnungsbussen und Kosten gelten als vollstreckbare Titel im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
3 Kosten
Art. 22
1 Der Präsident kann den Kläger auffordern, innert bestimmter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, mit der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde.
Art. 23
1 In der Regel wird die unterliegende Partei zu den Kosten verurteilt.
2 Im übrigen ist Artikel 302 ZPO anwendbar.

Art. 24 * ...

Art. 25
1 Braucht das Schiedsgericht nicht zusammenzutreten, so setzt der Präsi - dent die Gerichtskosten fest und entscheidet, wer sie zu tragen hat.
Art. 26
1 Kostenlistenbestreitungen entscheidet der Präsident des Kantonsgerich - tes.
Art. 27
1 Das vorliegende Reglement tritt sofort in Kraft. Damit sind alle widerspre - chenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Verordnung des Staatsrates betreffend das Schiedsgericht für die Erledigung von Streitig - keiten zwischen Krankenkassen einerseits und Ärzten oder Apothekern anderseits vom 15. Februar 1916.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.04.1967 18.04.1967 Erlass Erstfassung RO/AGS 1967 f 287 | d
263
14.05.1998 01.01.1999 Art. 24 aufgehoben RO/AGS 1998 f 149,
365 | d 161, 392
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.04.1967 18.04.1967 Erstfassung RO/AGS 1967 f 287 | d
263

Art. 24 14.05.1998 01.01.1999 aufgehoben RO/AGS 1998 f 149,

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