Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (451.21)
CH - SG

Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976 (Stand 1. Juni 1977)
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Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der gegensei - tigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone: a) bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art; b) bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnah - men, Gewaltverbrechen und dergleichen.

Art. 2 Hilfeleistung

1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkantons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons.
2 Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene vor - dringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
3 Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Verein - barung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgängig die Zu - stimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos.

Art. 3 Gemeinsame Kontrollen

1 Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone statt.
1 AS 1977. Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977; Beitritt des Kantons St.Gallen ge - mäss GRB über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusam - menarbeit, sGS 451.2 ; in Vollzug ab 1. Juni 1977. Die Vereinbarung ist ausserdem verbind - lich für die Kantone Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und Thurgau.

Art. 4 Leitung

1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikom - mandanten den Leiter.

Art. 5 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte

1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ih - ren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton. 2

Art. 6 Haftung

1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Oblie - genheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden der Einsatzkanton. 3 Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen.
3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grund - sätzen der materiellen Enteignung.
4 Die Grundsätze des Obligationenrechtes 4 über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemes - sung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung finden ent - sprechende Anwendung.

Art. 7 Unfälle

1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.
2 Für den Kanton St.Gallen: DG, sGS 161.3 .
3 Für den Kanton St.Gallen vgl. Verantwortlichkeitsgesetz, sGS 161.1 .
4 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio - nenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
2 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfall - ten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.

Art. 8 Finanzielles

1 Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im Ein - zelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.
2 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstande - nen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.

Art. 9 Aufsicht

1 Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusammenarbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich aus der Ausfüh - rung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirektoren der beteiligten Kantone.

Art. 10 Dauer der Vereinbarung, Kündigung

1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterfüh - rung der Vereinbarung.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–21 21.01.1976 01.06.1977 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.01.1976 01.06.1977 Erlass Grunderlass 12–21
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