Beschluss betreffend die Verkehrsbeschränkungen von Motorfahrzeugen auf gewissen Strassen und Wegen des Kantons
Beschluss betreffend die Verkehrsbeschränkungen von Motorfahrzeugen auf gewissen Strassen und Wegen des Kantons vom 13.03.1991 (Stand 29.03.1991) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 3 und 9 des Bundesgesetzes über den Strassenver - kehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) und seine verschiedenen Verordnun - gen; eingesehen das Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betref - fend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG); eingesehen die Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. Septem - ber 1979 (SSV); auf Antrag des Baudepartementes und des Justiz-, Polizei- und Militärde - partementes, beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss regelt die Verkehrsbeschränkungen auf gewis - sen Kantonsstrassen und kantonalen Wegen.
2 Vorbehalten bleibt die auf die Autobahnen, Autostrassen und Hauptstras - sen anwendbare Bundesgesetzgebung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Verkehrsbeschränkungen und Bewilligungen
Art. 2 Gewicht - Breite
1 Die Motorfahrzeuge, deren Breite oder Gesamtgewicht die von der Bun - desgesetzgebung zugelassenen Höchstwerte nicht überschreiten, sind auf sämtlichen Kantonsstrassen und kantonalen Wegen zugelassen, es sei denn eine besonders genehmigte Signalisation schreibe eine niedrigere Breite und ein niedrigeres Gewicht vor.
2 Die aus der genehmigten Signalisation hervorgehenden Verkehrsbe - schränkungen sind vollstreckbar (Art. 107 SSV).
3 Der Staatsrat bestimmt die ständigen Verkehrsbeschränkungen, insbe - sondere der auf Kantonsstrassen und kantonalen Wegen anwendbaren Ausmasse und Gewichte.
4 Unter Vorbehalt der diesbezüglichen Bundesgesetzgebung, insbesondere von Artikel 9 SVG, berücksichtigt er den Fahrbahnzustand und deren Bau - werke.
Art. 3 Sonderbedingungen
1 Im Einvernehmen mit dem Justiz-, Polizei und Militärdepartement kann das Baudepartement, falls es die Umstände erfordern, vorübergehend den Verkehr auf einer Strasse verbieten, eine Einbahn festsetzen oder das Ton - nengewicht oder die Ausmasse der Fahrzeuge beschränken.
Art. 4 Ausserordentliche Ausmasse und Gewichte
1 Ausnahmen zu den Normen über die Ausmasse und das Höchstgewicht werden vom Baudepartement unter den Bedingungen von Artikel 6 AGSVG und gegebenenfalls unter gewissen Bedingungen gewährt. Die diesbezügli - chen Bestimmungen der Verkehrsregelnverordnung (Art. 64 ff., insbeson - dere Art. 78 und 80 SVV) bleiben vorbehalten.
2 Die Bewilligungen sind spätestens vier Tage vor der Ausführung des Transportes zu verlangen. Erfordern die Bewilligungen eine zusätzliche Ex - pertise oder eine Bauwerkverstärkung, so wird der Termin nach Anhörung des Gesuchstellers vom Baudepartement festgesetzt.
3 Dasselbe Departement wird im festgesetzten Rahmen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) und dessen Dekret, welches die Kosten- und Ausgabentarife im Verwaltungsbe - reich festsetzt, einen Betrag von 30 Franken bis 300 Franken erheben, wel - cher einmal pro Jahr am 1. Januar aufgrund des Schweizer Lebenskosten - indexes vom vorigen Dezember angepasst werden kann.
4 Die vom Gesuchsteller der Kantonspolizei zu bezahlenden Begleitkosten des Geleitzuges werden gemäss den Bestimmungen bezüglich der Kosten und Gebühren für die polizeilichen Interventionen festgesetzt.
5 Allfällige Expertise- und Bauwerkverstärkungskosten fallen grundsätzlich zu Lasten des Gesuchstellers.
Art. 5 Nichtbewilligte Überladung - Abladen
1 Gemäss Artikel 9, 30, 96 des SVG vom 19. Dezember 1958 und Artikel 67 der VRV wird die Kantonspolizei bis zum zugelassenen Höchstgewicht das Abladen sämtlicher Motorfahrzeuge befehlen, die ohne Bewilligung mit ei - ner Überladung fahren, ohne Benachteiligung der für die diesbezüglichen Vorschriftsübertretungen auszusprechende Busse, wobei die Kosten für die Feststellung des Gewichtes zu Lasten des Gesuchstellers fallen.
2 Im Hinblick auf eine Gewichtsfeststellung mit Hilfe von offiziellen Waagen können die mit den Kontrollen beauftragten Polizeiorgane die Lastwagen von der Fahrtroute ableiten.
Art. 6 Veranstaltungen
1 Die Durchführung von Veranstaltungen auf der öffentlichen Strasse ist ei - ner Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartement im Einverständ - nis mit dem Baudepartement und nach Anhören der betreffenden Gemein - de untergeordnet.
2 Die vom Ordnungs- und Sicherheitsdienst verursachten Kosten werden nach Artikel 4 verrechnet.
Art. 7 Für den Verkehr gesperrte öffentliche Strassen
1 Auf Kantonsstrassen und Kantonswegen, die für den Verkehr verboten sind, kann der Staatsrat unter gewissen Bedingungen eine Bewilligung er - teilen.
2 Auf Gemeindestrassen und Gemeindewegen ist hierfür der Gemeinderat zuständig.
Art. 8 Verpflichtungen der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für das Anbringen und den Unterhalt der Verkehrsbeschränkungssignalisation auf Gemeindestrassen und Gemein - dewegen zu sorgen.
2 Die Genehmigung dieser Anordnung durch die kantonale Signalisations - kommission bleibt vorbehalten.
3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9 Rechtswege
1 Das Beschwerdeverfahren für die in Anwendung des vorliegenden Be - schlusses gefällten Entscheide ist im Gesetz über das Verwaltungsverfah - ren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
2 Vorbehalten bleibt das im Artikel 3 SVG festgesetzte Beschwerderecht und jenes, welches für die von der Strassensignalisationskommission ge - fassten Beschlüsse vorgesehen ist.
Art. 10 Übertretungen - Bussen
1 Motorfahrzeuglenker, welche gegen die Vorschriften des vorliegenden Be - schlusses verstossen, werden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement mit einer Busse bestraft.
2 Das Beschwerde- und Einspracheverfahren wird durch die diesbezügliche (Art. 14 AGSVG) kantonale Gesetzgebung geregelt.
3 Der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte, welcher einen Fahrer zum Bege - hen einer Tat anregt, die laut dem vorliegenden Beschluss strafbar ist, oder welcher einen solchen Verstoss nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, wird mit derselben Busse wie der Fahrer bestraft.
Art. 11 Aufhebung
1 Der vorliegende Beschluss hebt alle gegenteiligen Bestimmungen auf, ins - besondere den diesbezüglichen Beschluss vom 1. März 1966.
2 Der vorliegende Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.03.1991 29.03.1991 Erlass Erstfassung RO/AGS 1991 f 140 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.03.1991 29.03.1991 Erstfassung RO/AGS 1991 f 140 | d
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