Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform (453.11)
CH - SG

Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform

Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 7. Januar 2020 (Stand 1. Januar 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von 15 und Art. 16 des Gesetzes über Niederlassung und Auf - enthalt vom 29. Januar 2013 1 als Verordnung: 2

Art. 1 Betrieb

1 Der Dienst für Informatikplanung führt die kantonale Einwohnerdatenplattform.

Art. 2 Inhalt

1 Die kantonale Einwohnerdatenplattform enthält: a) die in Art. 15 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar
2013 3 aufgeführten Daten; b) folgende weitere Daten:
1. Einreisedatum
2. Wohnkanton
3. Name des Vaters
4. Ledigname des Vaters
5. Vorname des Vaters
6. Name der Mutter
7. Ledigname der Mutter
8. Vorname der Mutter
9. Sorgerecht bei Kindern
10. Verschollenendatum
11. Bürgerrecht gültig ab
12. Stimmverzicht
13. Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
14. Status (aktiv/inaktiv)
1 sGS 453.1 .
2 Rückwirkend in Vollzug ab 1. Januar 2020.
3 sGS 453.1 .
15. verknüpfte Datenfelder: a) Beziehung, b) Familienbild, c) Haushaltsbild; c) weitere Daten nach besonderen Bestimmungen.

Art. 3 Ermächtigte öffentliche Organe

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes, die oberste Verwaltungsbe - hörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und das oberste Leitungsorgan ei - ner selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt legen in ihrem jeweiligen Zustän - digkeitsbereich fest, welche öffentlichen Organe Daten abrufen dürfen. 4

Art. 4 Zugriffsberechtigung

1 Die Leitung des öffentlichen Organs bestimmt die Mitarbeitenden oder die Orga - nisationseinheiten, die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform abrufen können, und legt gleichzeitig fest, für welche Daten die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten zugriffsberechtigt sind.

Art. 5 Meldung

1 Die Leitung des öffentlichen Organs meldet dem Dienst für Informatikplanung die Zugriffsberechtigungen nach Art. 4 dieses Erlasses.

Art. 6 Liste der Zugriffsberechtigungen

1 Der Dienst für Informatikplanung führt die Liste nach Art. 16 Abs. 2 des Geset - zes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013 5 .
2 Die Liste wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 7 Übergangsbestimmung

1 Die Beschlüsse nach Art. 3 und 4 dieses Erlasses werden innerhalb von vier Mo - naten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses getroffen.
2 Bis die Beschlüsse gefasst sind, bleiben anwendbar: a) Art. 2 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom
8. Oktober 2013 6 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
4 Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013, sGS
453.1 .
5 sGS 453.1 .
6 sGS 453.11 .
b) der Umfang der Zugriffsberechtigung, der für die ermächtigten öffentlichen Organe auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die kanto - nale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 2013 7 festgelegt worden ist.
7 sGS 453.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-004 07.01.2020 01.01.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.01.2020 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2020-004
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