Hundeverordnung (456.11)
CH - SG

Hundeverordnung

Hundeverordnung vom 3. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Hundegesetzes vom 13. August 2019 1 als Verordnung: 2

Art. 1 Zuständige Stelle

1 Zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug des Hundegesetzes vom 13. Au - gust 2019 3 ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

Art. 2 Zugriff auf die Hundedatenbank

1 Zusätzlich zu den im Gesetz bezeichneten Personen und Behörden erhalten die vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bezeichneten Tierheime Einsicht in die Hundedatenbank.

Art. 3 Kantonsanteil an der Hundesteuer

1 Der Kantonsanteil an der Hundesteuer nach Art. 27 des Hundegesetzes vom
13. August 2019 4 beträgt Fr. 10.– je Hund und Kalenderjahr.
2 Die politische Gemeinde teilt dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwe - sen jährlich bis 15. Januar mit: a) die Anzahl der Hunde, f ür die im vergangenen Jahr eine Hundesteuer fällig wurde; b) die Anzahl der Hunde f ür die im vergangenen Jahr keine Hundesteuer fällig wurde.
3 Gestützt auf die Meldung nach Abs. 2 dieser Bestimmung stellt das Amt für Ver - braucherschutz und Veterinärwesen der politischen Gemeinde jährlich bis Ende Januar die Kantonsanteile für das vergangene Jahr in Rechnung.
1 sGS 456.1 .
2 Abgek ürzt HuV. In Vollzug ab 1. Januar 2020.
3 sGS 456.1 .
4 sGS 456.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-089 03.12.2019 01.01.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.12.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2019-089
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