Gesetz betreffend die Anerkennung von Berufsausbildungen von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Gesetz betreffend die Anerkennung von Berufsausbildungen von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 06.03.2003 (Stand 01.06.2003) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 9 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih - ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999; eingesehen die Artikel 1 Absatz 2, 3 Absatz 3, 10 und 69 der Bundesverfas - sung; eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 Anwendungsklausel
1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung und den Vollzug der Anerkennung von Berufsausbildungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Kanton, sofern nicht die Eidgenossenschaft auf - grund des Berufsbildungsgesetzes dafür zuständig ist.
2 Im Falle von Konflikten zwischen den Bestimmungen der Abkommen, wel - che durch den Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 angenommen wur - den, und den kantonalen Gesetzesbestimmungen, haben die Vorschriften der Abkommen Vorrang.
Art. 2 Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
1 Wenn die kantonale Gesetzgebung die Staatsangehörigkeit als eine Be - dingung stellt, so kann diese einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht entgegengehalten werden, soweit dies in den Be - stimmungen dieser Abkommen gefordert wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Anerkennung in Bezug auf die Ausübung eines Berufes
1 Wenn die kantonale Gesetzgebung die Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit von besonderen Voraussetzungen be - züglich dem Besitze eines Diploms oder eines anderen Fachausweises, welches eine berufliche Ausbildung attestiert, abhängig macht, können die - se Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der europäischen Union nicht entgegengehalten werden, wenn seine Ausbil - dung oder seine berufliche Erfahrung in diesen Abkommen anerkannt sind (Äquivalenzprinzip).
2 Wenn die Ausübung eines Berufes in den Abkommen nicht geregelt ist, so unterliegt die Berufsausübung grundsätzlich der Bewilligungspflicht gemäss den Voraussetzungen, wie sie in der kantonalen Gesetzgebung festgelegt sind. Die Behörde, welche das Gesuch um Berufsausübung behandelt, ist jedoch verpflichtet zu prüfen und zu beurteilen, in wie weit die Kenntnisse und Qualifikationen, welche durch die Diplome, Berufsausweise oder vom Interessierten in seinem Herkunftsland erworbene Berufserfahrungen be - legt sind, denjenigen entsprechen, die von ihr gefordert sind.
3 Die Anerkennungs- oder Äquivalenzverfügungen müssen begründet sein und müssen mittels Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden kön - nen.
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
1 An den Beweis der persönlichen Voraussetzungen für den Zugang zu ei - nem Beruf stellt die Behörde die gleichwertigen Anforderungen, wie sie für Gesuchsteller anderer Kantone gelten.
Art. 5 Kommunales Recht
1 Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Anerkennung finden ebenfalls in den Bereichen Anwendung, in denen die Gemeinden eigene Regelungskompetenzen haben und die in den Geltungsbereich der Abkom - men fallen.
Art. 6 Schlussbestimmung
1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Weil dieses Gesetz in Anwendung der Bestimmungen von übergeordne - tem Recht erlassen wird, ist es dem fakultativen Referendum nicht unter - stellt.
3 Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
06.03.2003 01.06.2003 Erlass Erstfassung RO/AGS 2003 f 17 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 06.03.2003 01.06.2003 Erstfassung RO/AGS 2003 f 17 | d
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