Gesetz betreffend die Anwendung des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zustän... (276.2)
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Gesetz betreffend die Anwendung des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

- 1 - Gesetz betreffend die Anwendung des Lugano - Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Ha n delssachen vom 15. November 1991 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Lugano - Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidu n- gen in Zivil - und Handelssachen; eingesehen den Artikel 64 der Bundesverfassung; eingesehen den Artikel 30, Ziffer 3, Buchstabe b der Ka ntonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:

Art. 1 Bezirksrichter

1 Der Bezirksrichter ist die zuständige Exequatur - und Vollstreckungsbehörde, um die in einem Mitgliedstaat des Lugano - Übereinkommens (Übereinko m- men) gefällten Entscheidunge n als vollstreckbar zu erklären und zu vollstr e- cken.
2 Er entscheidet entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens und gemäss dem summarischen Verfahren des Einführungsgesetzes zum Bunde s- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; die Bestimmungen der Zi vilpr o- zessordnung sind zudem subsidiär anwendbar.

Art. 2 Sicherungsmassnahmen

Im Falle der Berufung gegen seinen Entscheid, mit welchem er ein ausländ i- sches Urteil als vollstreckbar erklärt hat, kann der Bezirksrichter Sicherung s- massnahmen im Sinne von Ar tikel 39 des Übereinkommens anordnen; die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die vorsorglichen Massnahmen sind anwendbar.

Art. 3 Kantonsgericht

1 Der Entscheid des Bezirksgerichtes über die Annahme oder die Ablehnung eines Vollstreckungsgesuches ka e- richt angefochten werden.
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2 Das Kantonsgericht entscheidet ohne Verhandlung entsprechend den B e- stimmungen des Übereinkommens und subsidiär gemäss den Regeln der Z i- vilprozessordnung über die Berufung.

Art. 4 Schlussbe stimmungen

1 Der Artikel 383 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar auf das Ex e- quatur - und das Vollstreckungsverfahren für ausländische Urteile eines Mi t- gliedstaates des Übereinkommens.
2 Ausgearbeitet in Anwendung eines einem Bundesgesetz gleichgeste llten internationalen Vertrages, wird das vorliegende Gesetz nicht der Volksa b- stimmung unterbreitet und tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 15. N o- vember 1991. Der Präsiden t des Grossen Rates: Dominique Sierro Die Schriftführer: Hermann Fux, Jean - Dominique Cipolla
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