Geoinformationsverordnung
Geoinformationsverordnung vom 14. August 2019 (Stand 1. September 2019) Das Kooperationsgremium der E-Government St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 20 des Geoinformationsgesetzes vom 20. November 2018 1 in Ver - bindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes über E-Government vom 20. No - vember 2018 2 als Verordnung:
3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Geoinfor - mation 4 und des Geoinformationsgesetzes vom 20. November 2018 5 .
2 Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
1 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestim - mungen der Bundesgesetzgebung über Geoinformation 6 und des GeoIG-SG.
1 sGS 760.1 ; abgekürzt GeoIG-SG.
2 sGS 142.3 .
3 In Vollzug ab 1. September 2019.
4 SR 510.6 .
5 sGS 760.1 .
6 SR 510.6 .
II. Aufgaben und Kompetenzen (2.)
Art. 3 Kooperationsgremium
1 Das Kooperationsgremium der E-Government St.Gallen (eGovSG) ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für die Festlegung der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle für in den Geobasisdatenkata - log aufgenommene Geodaten der Klassen III, V, VI und übrige Geodaten der poli - tischen Gemeinden (UeG).
2 Das Kooperationsgremium erlässt Weisungen und Richtlinien betreffend: a) Aufnahme von Geodaten in den Geobasisdatenkatalog und seine Nachfüh - rung; b) Erarbeitung und Dokumentation von Geodatenmodellen und Darstellungs - modellen; c) themenspezifische fachliche und technische Anforderungen an die in Geoda - tenmodellen beschriebenen Geodaten der Klassen III, V, VI und UeG na - mentlich in Bezug auf Erhebung, Erfassung und Nachführung; d) fachliche und technische Anforderungen an Geodaten und Geodienste; e) Anforderungen an die technische Geodateninfrastruktur (tGDI); f) fachliche und technische Anforderungen an den Kataster für öffentlich-recht - liche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster); g) fachliche und technische Anforderungen an den digitalen Leitungskataster (dLK).
3 Das Kooperationsgremium ist ausserdem zuständig für die Bezeichnung von Sys - temen zur zentralen oder dezentralen Bewirtschaftung nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG im Geobasisdatenkatalog.
Art. 4 Kompetenzzentrum GDI
1 Das Kompetenzzentrum GDI ist die fachlich zuständige Stelle im Bereich Geoda - teninfrastruktur (GDI).
2 Es übernimmt auf kantonaler Ebene sämtliche Aufgaben, die auf Bundesebene nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 7 durch das Bundesamt für Landestopografie wahrgenommen werden. Soweit nichts ande - res bestimmt ist, sorgt es für den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben sowie die Ein - haltung der technischen Anforderungen. Es ist dazu gegenüber den zuständigen Fachstellen weisungsberechtigt.
7 SR 510.620 .
3 Das Kompetenzzentrum GDI ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufga - ben insbesondere zuständig für: a) Vorbereitung der Geschäfte für die Fachgruppe GDI und die Koordinations - gremien Geodaten; b) Erarbeitung der Weisungen und Richtlinien nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses; c) periodische Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs; d) Planung, Beauftragung des Aufbaus sowie der Weiterentwicklung der tGDI; e) Steuerung und Sicherstellung des Betriebs der tGDI einschliesslich ihrer Do - kumentation; f) Vorbereitung des Budgets; g) Vertretung des Kantons und der eGovSG in nationalen und interkantonalen Fachkommissionen betreffend Geoinformation; h) Leitung und Festlegung der Zusammensetzung der Fachinformationsgemein - schaften 8 Weisungen für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten; i) Beratung und Koordination der zuständigen Fachstellen sowie Abschluss von Vereinbarungen mit den zuständigen Fachstellen; j) Beschaffung von Grundlagen, Referenzdaten und Kartenwerken zur Nutzung in der GDI-SG; k) Datenlieferungen an nationale und interkantonale Geodateninfrastrukturen; l) Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen Kanton, politischen Gemein - den, Werken und Privaten im Bereich Geoinformation.
Art. 5 Fachgruppe GDI
a) Aufgaben
1 Die Fachgruppe GDI steht den Gremien der eGovSG als beratendes Gremium zur Seite.
2 Sie behandelt Staatsebenen übergreifende und strategische Aspekte der gemein - samen GDI von Kanton und politischen Gemeinden und wirkt bei Anpassungen von kantonalen gesetzlichen Grundlagen im Bereich Geoinformation mit.
Art. 6 b) Zusammensetzung und Sitzungsrhythmus
1 Die Fachgruppe GDI setzt sich zusammen aus: a) einer Vertretung des Kompetenzzentrums GDI; b) höchstens zwei Mitgliedern des Koordinationsgremiums Gemeinden; c) höchstens zwei Mitgliedern des Koordinationsgremiums Kanton.
2 Die Fachgruppe GDI konstituiert sich selbst.
3 Die Fachgruppe GDI tagt wenigstens einmal je Kalenderjahr.
8 Begriffserläuterung siehe «Empfehlungen zum Vorgehen bei der Harmonisierung von Geo - basisdaten in Fachinformationsgemeinschaften», Glossar, S. 2, www.geo.admin.ch.
Art. 7 Koordinationsgremium Gemeinden
1 Das Koordinationsgremium Gemeinden wird vom Vorstand der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) gewählt. Es nimmt eine Vertretung des Kompetenzzentrums GDI Einsitz.
2 Das Koordinationsgremium Gemeinden ist im Bereich der Geodaten der Klassen III, V, VI und UeG insbesondere zuständig für: a) die Entgegennahme und Koordination der Anliegen der politischen Gemein - den und Antragstellung an den E-Government-Planungsausschuss; b) die Beratung des Kompetenzzentrums GDI in Bezug auf die Erarbeitung der Geodatenmodelle, Darstellungsmodelle sowie Weisungen und Richtlinien; c) die Koordination von Anhörungen unter Einbezug von politischen Gemein - den, Werken oder Privaten; d) die Geodatenkoordination in Zusammenarbeit mit politischen Gemeinden, Werken und Privaten; e) die Antragstellung zur Aufnahme von Geodaten der Klasse VI und UeG in Anhang 4 dieses Erlasses.
Art. 8 Koordinationsgremium Kanton
1 Das Koordinationsgremium Kanton wird von der Regierung gewählt.
2 Das Koordinationsgremium Kanton ist im Bereich der Geodaten der Klassen II, IV und übrige kantonale Geodaten (UeK) insbesondere zuständig für: a) Festlegung der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle; b) Erlass von Weisungen betreffend themenspezifische fachliche und technische Anforderungen an die in Geodatenmodellen beschriebenen Geodaten, na - mentlich in Bezug auf Erhebung, Erfassung und Nachführung; c) Umsetzungsplanung einschliesslich Priorisierung und Planung von Projekten zur Erfassung neuer und zur Überarbeitung und Harmonisierung bestehender Geodatenbestände; d) Förderung der Zusammenarbeit der kantonalen Stellen untereinander; e) Koordination departementsübergreifender Projekte und Bedürfnisse.
Art. 9 Für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist die für den ÖREB-Katas - ter verantwortliche Stelle nach Art. 17 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom
2. September 2009 9 in Verbindung mit Art. 27 GeoIG-SG.
2 Die katasterverantwortliche Stelle ist zuständig für die Einführung, Leitung und Aufsicht des ÖREB-Katasters.
9 SR 510.622.4 ; abgekürzt ÖREBKV.
3 Die katasterverantwortliche Stelle erlässt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen und dem Kompetenzzentrum GDI fachliche Vorgaben zu: a) Bearbeitungsablauf für die Aufnahme der ÖREB-Daten in den Kataster; b) Vorgehen zur Aufbereitung und Prüfung der Daten sowie Bestätigung der Anforderungserfüllung; c) Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen; d) Zeitpunkt der Nachführung der laufenden Änderungen und Verknüpfung mit dem Inhalt des Katasters; e) Qualitätssicherung.
Art. 10 Zuständige Fachstellen
1 Die Fachstellen sind in Bezug auf Geodaten zuständig für: a) Bewirtschaftung und Bereitstellung der Geodaten zur Publikation in der tGDI; b) Einhaltung der für die Geodaten geltenden Vorgaben; c) Anwendungen und Projekte; d) Koordination von Beschaffungen und Projekten mit dem Kompetenzzentrum GDI.
2 Die Fachstellen schliessen soweit erforderlich mit dem Kompetenzzentrum GDI eine Vereinbarung über die Bewirtschaftung, Bereitstellung und Publikation der Geodaten in der tGDI ab und überprüfen diese wenigstens einmal jährlich.
3 Die jeweils zuständige kantonale Fachstelle ist verantwortlich für die Aufsicht über die Bewirtschaftung der an die politischen Gemeinden delegierten Geobasis - daten (Klassen III und V). III. Geodaten (3.)
Art. 11 Geobasisdatenkatalog
1 Der Geobasisdatenkatalog besteht aus folgenden Anhängen zu diesem Erlass: a) Anhang 1: Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse II) und der politischen Gemeinden (Klasse III); b) Anhang 2: Geobasisdaten des kantonalen Rechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse IV) und der politischen Gemeinden (Klasse V); c) Anhang 3: übrige Geodaten in Zuständigkeit des Kantons (UeK); d) Anhang 4: Geobasisdaten des kommunalen Rechts (Klasse VI) und übrige Geodaten der politischen Gemeinden (UeG).
2 Der Geobasisdatenkatalog wird vom Kompetenzzentrum GDI periodisch überar - beitet und dem E-Government-Planungsausschuss vorgelegt. Der E-Government- Planungsausschuss bereitet das Geschäft für die Beschlussfassung durch das E- Government-Kooperationsgremium vor.
Art. 12 Kantonsweit harmonisierte kommunale Geodaten
1 Geobasisdaten der Klassen VI und UeG werden in Anhang 4 dieses Erlasses auf - genommen, wenn Bedarf für eine gemeindeübergreifende Harmonisierung be - steht.
2 Mit der Aufnahme in Anhang 4 dieses Erlasses werden die für die entsprechen - den Geodaten geltenden Vorgaben für die politischen Gemeinden verbindlich.
Art. 13 Inhalt des Geobasisdatenkatalogs
1 Der Geobasisdatenkatalog enthält je Geodatensatz folgende Angaben: a) Identifikator; b) Bezeichnung; c) Rechtsgrundlage; d) zuständige Fachstelle; e) Klasse; f) Georeferenzdaten; g) ÖREB-Kataster; h) Zugangsberechtigungsstufe; i) Download-Dienst oder Form der elektronischen Zugänglichmachung in den Geodiensten; j) Zentrale oder dezentrale Bewirtschaftung; k) Flächendeckung.
Art. 14 Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
1 Für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten werden das Lagebezugs - system CH1903+ mit dem Lagebezugsrahmen LV95 und das Höhenbezugssystem LN02 verwendet.
2 Weitere Vorgaben der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom
21. Mai 2008 10 zum Lagebezug und Höhenbezug sowie zur Verwendung anderer Bezugssysteme gelten sachgemäss.
10 SR 510.620 .
Art. 15 Eigentümerverbindliche Geobasisdaten
1 Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf die Daten der amtlichen Vermessung referenziert. Soweit zweckmässig, gilt dies auch für die behördenver - bindlichen Geobasisdaten.
Art. 16 Anpassungen an Georeferenzdaten
1 Das Kompetenzzentrum GDI legt im Einvernehmen mit den zuständigen Fach - stellen fest, unter welchen Bedingungen eine technische Anpassung der Geodaten an veränderte Georeferenzdaten ohne Auflage möglich ist.
Art. 17 Qualitätsanforderungen und Qualitätssicherung
1 Das Kompetenzzentrum GDI überprüft für im Geobasisdatenkatalog aufgenom - mene Geodaten die Einhaltung der technischen Anforderungen.
2 Die zuständige Fachstelle stellt die Einhaltung der fachlichen Anforderungen si - cher.
3 Die fachlichen und technischen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den für die entsprechenden Geodaten geltenden Weisungen und Richtlinien.
Art. 18 Geodatenmodell
1 Den im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten wird wenigstens ein Geodatenmodell zugeordnet.
2 Für Geobasisdaten der Klassen II und III kann das Kompetenzzentrum GDI im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle das Geodatenmodell des Bundes er - weitern. Erweiterungen werden als Geodaten der Klassen IV, V oder UeK im Geo - basisdatenkatalog erfasst.
Art. 19 Darstellungsmodell
1 Den im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten wird wenigstens ein Darstellungsmodell zugeordnet. Dieses legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.
2 Für Geobasisdaten der Klassen II und III kann das Kompetenzzentrum GDI im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle das Darstellungsmodell des Bundes erweitern.
Art. 20 Geometadaten
1 Sämtliche Geodaten werden durch Geometadaten beschrieben.
2 Das Kompetenzzentrum GDI führt und veröffentlicht die Geometadaten und überführt diese in nationale und überkantonale Geometadatenverzeichnisse.
Art. 21 Historisierung
1 Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert angemessener Frist rekonstruiert werden kann.
Art. 22 Nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung
a) Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung
1 Das Kompetenzzentrum GDI führt für die im Geobasisdatenkatalog aufgenom - menen Geodaten eine Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung durch. Diese wird im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen und dem zuständigen Ar - chiv erstellt.
2 Die Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung enthält wenigstens: a) Bezeichnung der Inhalte, die nachhaltig verfügbar gemacht und archiviert werden; b) begründete Festlegung der Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfüg - barkeit; c) Bewertung und begründeter Entscheid des zuständigen Archivs über die Ar - chivwürdigkeit; d) Beschreibung der Zeitstandsbildung; e) Dokumentation des Inhalts der Archivpakete; f) Dokumentation der Daten zu Handen des zuständigen Archivs.
3 Die Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfügbarkeit beträgt, wenn keine abweichenden fachgesetzlichen Vorgaben bestehen, wenigstens zehn Jahre.
Art. 23 b) Zuständigkeit für die Überführung und Archivierung
1 Das Kompetenzzentrum GDI ist zuständig für die Überführung der archivwürdi - gen Geodaten in das zuständige Archiv.
2 Zuständig für die Archivierung von Geodaten: a) der Klassen II, IV und UeK ist das Staatsarchiv; b) der Klassen III, V, VI und UeG ist das Gemeindearchiv.
3 Die politische Gemeinde und das Staatsarchiv können die Archivierung von Geodaten nach Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung durch Vereinbarung dem Staats - archiv übertragen. Die Übertragung wird in der Aufbewahrungs- und Archivie - rungsplanung festgelegt.
4 Die zuständige Fachstelle schliesst im Einvernehmen mit dem Kompetenzzen - trum GDI mit dem Staatsarchiv eine Archivierungsvereinbarung nach Art. 16 der Verordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19. März 2019 11 ab, soweit Geodaten gemäss Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung in dessen archivische Zustän - digkeit fallen. IV. Zugang und Nutzung (4.)
Art. 24 Zugangsberechtigungsstufen
1 Im Geobasisdatenkatalog wird für jeden Geodatensatz eine der Zugangsberechti - gungsstufen A, B oder C nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 12 festgelegt.
2 Für die Zugangsberechtigungsstufen B und C können weitere Unterteilungen vorgenommen werden. Das Kompetenzzentrum GDI führt ein Verzeichnis der zugangsberechtigten Organisationen und Personen.
3 Zugangsberechtigungen werden für das gesamte Gebiet des Kantons St.Gallen einheitlich erteilt.
Art. 25 Einschränkungen
1 Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird der Zugang nur gewährt, wenn: a) die anfragende Stelle nachweist, dass sie die Daten für die Erfüllung ihres ge - setzlichen Auftrags benötigt und b) der Zugang die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährdet.
Art. 26 Nutzungsbedingungen
1 Das E-Government-Kooperationsgremium erlässt allgemeine Nutzungsbedin - gungen für Geodaten. Diese setzen die Grundsätze von Open Government Data um.
2 Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen verantwortlich. Die Geodaten dürfen nicht missbräuchlich oder irreführend ver - wendet werden.
3 Die Geodaten dürfen nur mit Quellenangabe und Angabe zum Aktualitätsstand veröffentlicht und weitergegeben werden. Das Kompetenzzentrum GDI kann in begründeten Fällen von der Pflicht zur Quellenangabe entbinden.
11 sGS 147.11 .
12 SR 510.620 .
V. Technische Geodateninfrastruktur (5.)
Art. 27 Geodienste
a) Zuständigkeit und Typen
1 Das Kompetenzzentrum GDI ist für den Aufbau und Betrieb der Geodienste für die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten zuständig.
2 Auf der technischen Geodateninfrastruktur (tGDI) werden insbesondere fol - gende Typen von Geodiensten betrieben: a) Darstellungsdienste; b) Downloaddienste im Dateitransfer- und Direktzugriffsverfahren; c) Suchdienste; d) Prüfdienste.
Art. 28 b) Verhältnis zu Zugangsberechtigungsstufen
1 Darstellungsdienste und Downloaddienste werden grundsätzlich für alle Geoda - ten mit den Zugangsberechtigungsstufen A und B angeboten. Aus wichtigen Gründen kann das Kompetenzzentrum GDI von einer Bereitstellung absehen.
2 Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sind ohne vorgängige Registrierung öffentlich zugänglich.
3 Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B können berechtigten Nutzerinnen und Nutzern nach Registrierung und unter besonderen Nutzungsbe - dingungen zugänglich gemacht werden.
Art. 29 c) Datenbezug
1 Auf der tGDI können die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten unter Berücksichtigung der Zugangsberechtigungsstufe automatisiert im von der Nutzerin oder dem Nutzer ausgewählten Ausschnitt und Format bezogen werden.
2 Der automatisierte Bezug erfolgt kostenfrei.
Art. 30 Geoportal
1 Auf der tGDI wird ein gemeinsames Geoportal des Kantons St.Gallen und der politischen Gemeinden betrieben.
2 Das Geoportal ist das offizielle Publikationsportal des Kantons und der politi - schen Gemeinden zur Publikation der im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geo - daten. Im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten werden nicht aus - schliesslich über einen anderen Kanal veröffentlicht.
3 Die Publikation von Geodaten, Darstellungen und Funktionalitäten wird durch das Kompetenzzentrum GDI veranlasst. Die Datenaktualisierungen erfolgen wenn möglich automatisiert.
Art. 31 Systemübersicht
1 Das Kompetenzzentrum GDI führt eine Dokumentation über die wesentlichen Informatik-Komponenten zur Bewirtschaftung der im Geobasisdatenkatalog auf - genommenen Geodaten und ihre Vernetzung.
2 Die Dokumentation beschreibt insbesondere: a) verwendete Informationssysteme; b) Datenflüsse einschliesslich Schnittstellen; c) Prozesse zur Datenbewirtschaftung; d) vertragliche Regelungen.
3 Die zuständige Fachstelle meldet Änderungen.
Art. 32 Bewirtschaftung von Geodaten
a) des Kantons
1 Das Kompetenzzentrum GDI betreibt zentrale Geodatenbanken und Anwendun - gen für die Bewirtschaftung von Geodaten des Kantons.
2 Für die Bewirtschaftung von Geodaten in Zuständigkeit des Kantons in externen Anwendungen kann das Kompetenzzentrum GDI Vorgaben erlassen, insbeson - dere zu: a) Beschaffung; b) Vertragsinhalt; c) Schnittstellen; d) Qualitätssicherung; e) Datensicherheit; f) Zugriffsberechtigung.
Art. 33 b) der politischen Gemeinden
1 Für Geodaten der politischen Gemeinden, für die nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG ein zentrales System zur Bewirtschaftung festgelegt wurde, gilt Art. 32 dieses Erlasses sachgemäss.
2 Für Geodaten der politischen Gemeinden, für die nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG kein zentrales System zur Bewirtschaftung festgelegt wurde, ist die zu - ständige Fachstelle dafür verantwortlich, dass die Geodaten unter Einhaltung der fachlichen und technischen Anforderungen sowie in der vorgegebenen Aktualität an das Kompetenzzentrum GDI geliefert werden.
VI. Kosten und Gebühren (6.)
Art. 34 Erhebung, Erfassung und Nachführung von Geodaten
1 Die Kosten für die Erhebung, Erfassung und Nachführung der Geodaten trägt, vorbehältlich abweichender Bestimmungen, die zuständige Fachstelle.
Art. 35 Druckprodukte und speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereitete
Geodaten
1 Gebühren können verursachergerecht erhoben werden für: a) Druckprodukte; b) Bereitstellung von speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereiteten Geodaten nach Aufwand.
2 Die bearbeitende Stelle erhebt die Kosten für die Aufarbeitung, Bereitstellung und den Versand der Daten. VII. ÖREB-Kataster (7.)
Art. 36 Bundesrecht
1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, richten sich Führung und Betrieb des ÖREB-Katasters nach Bundesrecht.
Art. 37 Aufnahme in den Kataster
1 Die katasterverantwortliche Stelle legt in Absprache mit den zuständigen Fach - stellen und den politischen Gemeinden den Bearbeitungsablauf für die Aufnahme in den Kataster fest.
2 Sie bestimmt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen und dem Kompetenzzentrum GDI: a) die technische Qualität und die Informationstiefe des Inhalts; b) die Aufbereitung und Prüfung der Daten sowie die Bestätigung der Anforde - rungserfüllung.
3 Die zuständigen Fachstellen beauftragen je ÖREB-Thema eine katasterbearbei - tende Stelle.
Art. 38 Nachführung des Katasters
1 Die katasterverantwortliche Stelle erarbeitet die notwendigen ergänzenden Rege - lungen, insbesondere bezüglich: a) Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen;
b) Zeitpunkt der Nachführung der laufenden Änderungen und Verknüpfung mit dem Inhalt des Katasters.
Art. 39 Bereitstellung der Daten
1 Die zuständigen Fachstellen stellen der katasterverantwortlichen Stelle die erho - benen und nachgeführten Daten elektronisch und zeitgerecht unter Einhaltung der fachlichen und technischen Anforderungen zur Verfügung.
Art. 40 Vollzugsbeginn der Eigentumsbeschränkungen
1 Die zuständige Fachstelle bestimmt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren den Vollzugsbeginn für eigentümerverbind - liche Eigentumsbeschränkungen.
Art. 41 Publikation
1 Dynamische und statische Auszüge einzelner Grundstücke werden über die tGDI bereitgestellt.
Art. 42 Amtliches Publikationsorgan
1 Das E-Government-Kooperationsgremium kann den ÖREB-Kataster für alle oder einzelne der darin veröffentlichten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe - schränkungen zum amtlichen Publikationsorgan erklären.
Art. 43 Finanzierung
1 Die eGovSG trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Katasters.
2 Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Aufbereitung und die Nachführung ihrer Daten.
Art. 44 Kanzleimutationen
1 Die Aufnahme in den ÖREB-Kataster kann Präzisierungen an Abgrenzungen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mittels Kanzleimutation zur Folge haben. Bedeutende Anpassungen werden nach den jeweiligen Fachprozes - sen vorgenommen.
2 Bei ÖREB-Themen in Zuständigkeit der Gemeinden können die zuständigen an die tatsächlichen Gegebenheiten ohne öffentliche Auflage erfolgen können. Die zuständige Fachstelle des Kantons entscheidet in unklaren Fällen.
Art. 45 Programmvereinbarungen und Berichterstattung
1 Die eGovSG überwacht die Einhaltung der Programmvereinbarungen mit dem Bund und die Verwendung der Globalbeiträge.
2 Die katasterverantwortliche Stelle erstattet dem E-Government-Kooperationsgre - mium und dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Ver - wendung der Beiträge. VIII. Digitaler Leitungskataster (8.)
Art. 46 Inhalt
1 Der digitale Leitungskataster (dLK) beinhaltet die Darstellung der Leitungen und Anlagen zur Versorgung und Entsorgung im gesamten Gebiet des Kantons St.Gallen.
2 Der dLK umfasst insbesondere: a) Wasserversorgung; b) Abwasserentsorgung sowie Entwässerungen nach Meliorationsrecht; c) Gasversorgung; d) Elektrizitätsversorgung; e) Kommunikation; f) Fernwärme.
3 Aus dem dLK geht insbesondere hervor: a) die geografische Lage sowie die Nennweite der permanenten Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Ent - sorgung; b) das transportierte Medium; c) die Eigentümerin oder der Eigentümer.
4 Die Werke stellen der für den digitalen Leitungskataster zuständigen Stelle bei Bedarf weitergehende Informationen zur Verfügung, die für Vollzugs- und Auf - sichtsaufgaben auf kommunaler oder kantonaler Stufe benötigt werden oder in Geobasisdaten nach Bundesrecht erforderlich sind.
5 Das E-Government-Kooperationsgremium kann die Aufnahme von weiteren Werkleitungsdaten in den dLK beschliessen.
Art. 47 Form
1 Die Daten des dLK werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt.
Art. 48 Zugangsberechtigung
1 Die Daten des dLK stehen den Verwaltungen aller Staatsebenen sowie den im Gebiet des Kantons St.Gallen tätigen Werken und Leitungsbetreibern zur Verfü - gung.
2 Private erhalten nach einer Registrierung Zugang zum dLK.
Art. 49 Erstmalige Erfassung
1 Die Geodaten bereits bestehender Kataster können längstens bis zur Erneuerung der entsprechenden Leitungen in ihrer vorhandenen Genauigkeit als Grundlage für den dLK verwendet werden.
Art. 50 Nachführung
1 Der Kanton, die politischen Gemeinden und die Werkbetreiber stellen eine be - darfsgerechte, wenigstens jährliche Nachführung des Leitungskatasters sicher.
2 Sie liefern die nachgeführten Daten wenigstens halbjährlich an das Kompetenz - zentrum GDI.
Art. 51 Koordination bei Bauvorhaben
1 Im Fall von Bauvorhaben nimmt die Bauherrschaft vor Baubeginn mit durch den Bau betroffenen Werken Kontakt auf, um die Koordination mit geplanten Lei - tungsarbeiten zu ermöglichen. IX. Übergangsbestimmungen (9.)
Art. 52 Umsetzung
1 Die eGovSG führt eine Umsetzungsplanung für die Erstellung und Umsetzung fachlicher Vorgaben für die Geodaten, die technische Geodateninfrastruktur sowie den Zugang zu Geodaten. Darin werden auch die Fristen zur Umsetzung neuer und veränderter Vorgaben festgelegt.
Anhänge 13 Anhang 1: Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse II) und der politischen Gemeinden (Klasse III) Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse IV) und der politischen Gemeinden (Klasse V) Anhang 3: Katalog der übrigen Geodaten in Zuständigkeit des Kantons (Klasse UeK) Anhang 4: Katalog der kantonsweit harmonisierten Geobasisdaten nach kommunalem Recht und übrigen Geodaten der politischen Gemeinden (Klasse VI und UeG)
13 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-057 14.08.2019 01.09.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.08.2019 01.09.2019 Erlass Grunderlass 2019-057
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