Kulturerbeverordnung
Kulturerbeverordnung vom 18. Juni 2019 (Stand 1. August 2019) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Kulturerbegesetzes vom 15. August 2017 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt: a) die Zuständigkeiten auf kantonaler Ebene für den Vollzug des Kulturerbege - setzes vom 15. August 2017 3 ; b) die Vereinbarungen zur Unterschutzstellung von beweglichem Kulturerbe und dessen Beschreibung im Kulturerbeverzeichnis; c) die für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an bewegliches und immateri - elles Kulturerbe massgebenden Voraussetzungen, anrechenbaren Kosten, Bei - tragssätze und Verfahren; d) die Erhebung von Gebühren für Beratungen im Zusammenhang mit bewegli - chem und immateriellem Kulturerbe; e) Definition und Finanzierung von eigenen Vorhaben des Kantons.
2 Für Kantonsbeiträge an Baudenkmäler und archäologische Denkmäler und die Erhebung von Gebühren für denkmalpflegerische und archäologische Beratungen gilt die Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter vom
19. Juni 2018 4 .
Art. 2 Zuständigkeiten
1 Zuständiges Departement nach dem KEG ist das Departement des Innern.
1 sGS 277.1 .
2 Abgekürzt KEV. In Vollzug ab 1. August 2019.
3 sGS 277.1 ; abgekürzt KEG.
4 sGS 277.11 ; abgekürzt VUKG.
2 Zuständige kantonale Stellen für den Vollzug des KEG und dieses Erlasses sind: a) das Amt für Kultur, soweit nichts anderes bestimmt ist; b) das Hochbauamt für den Umgang mit Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern im Eigentum oder Besitz des Kantons; c) die Departemente und die Staatskanzlei sowie ihre jeweiligen Dienststellen, die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen sowie die Gerichte und anderen Justizbehörden des Kantons für den Umgang mit be - weglichem Kulturerbe im Eigentum oder Besitz des Kantons, das von ihnen verwaltet wird.
3 Die zuständigen Stellen nach Abs. 2 Bst. b und c dieser Bestimmung arbeiten beim Vollzug von Art. 5 KEG mit dem Amt für Kultur zusammen.
Art. 3 Meldepflicht
1 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie ihre jeweiligen Dienststellen, die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen sowie die Gerichte und anderen Justizbehörden des Kantons melden dem Amt für Kultur bewegliches Kulturgut, das nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a KEG Kulturerbe sein könnte und von ihnen verwaltet wird.
Art. 4 Beratung und Information; Gebühr ( Art. 19 und Art. 36 KEG)
1 Das Amt für Kultur steht im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personel - len Mittel für fachliche Beratungen im Zusammenhang mit beweglichem und im - materiellem Kulturerbe zur Verfügung.
2 Es erhebt eine Gebühr, wenn die Beratung: a) komplex ist und umfangreiche Abklärungen erfordert oder b) in überwiegendem privatem Interesse erfolgt.
3 Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand bemessen. II. Unterschutzstellung von beweglichem Kulturerbe (2.)
Art. 5 Unterschutzstellungs-Vereinbarungen ( Art. 9 Bst. a KEG)
1 Die Vereinbarung zwischen Eigentümerin oder Eigentümer und dem Departe - ment des Innern über die Unterschutzstellung von beweglichem Kulturerbe regelt wenigstens: a) den Gegenstand der Unterschutzstellung; b) die Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers und die weiteren Wir - kungen der Unterschutzstellung nach Art. 11 bis Art. 18 KEG; c) Vertragsdauer und Kündigung.
Art. 6 Beschreibung des im Kulturerbeverzeichnis eingetragenen Kulturerbes
( Art. 10 KEG)
1 Zu jedem unter Schutz gestellten beweglichen Kulturerbe werden, soweit bekannt oder mit vertretbarem Aufwand feststellbar, insbesondere folgende Angaben in das Kulturerbeverzeichnis aufgenommen: a) Titel, Objektbezeichnung; b) Datum und Grundlage der Unterschutzstellung; c) Name der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Besitzerin oder des Besitzers; d) Beschreibung des Kulturguts; e) Kurzbeschreibung des besonderen kulturellen Zeugniswerts oder der identi - tätsstiftenden Funktion; f) Aufbewahrungsort; g) Objekttyp; h) Material und Technik; i) Abmessungen und Gewicht; j) Einheiten, Stückzahl oder Umfang; k) Erhaltungszustand, Schäden und Reparaturen; l) Markierung und besondere Merkmale; m) Datierung; n) Urheberin oder Urheber; o) Herkunft sowie Herkunftsort oder Fundort; p) Literatur; q) eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objekts; r) Bestandes-/Inventarnummer, Findmittel.
2 Die Veröffentlichung der Angaben richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 KEG. III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe (3.)
1. Voraussetzungen, anrechenbare Kosten und Beitragssätze (3.1.)
Art. 7 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen ( Art. 42
Bst. a KEG) a) allgemein
1 Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an bewegliches oder immaterielles Kul - turerbe setzt voraus, dass: a) das Kulturgut:
1. unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturerbe nach Art. 9 KEG ist oder
2. als immaterielles Kulturerbe nach Art. 34 Bst. a KEG bezeichnet ist; b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und Dritte sich angemessen an den Kosten der Massnahmen beteiligen;
c) das Beitragsgesuch vollständig vor Beginn der Umsetzung der Massnahmen beim Amt für Kultur eingereicht wird. Wenn der Beitragszweck nicht gefähr - det wird, kann das Amt auf begründetes Gesuch hin den Beginn der Umset - zung vor Einreichung des Beitragsgesuchs bewilligen; d) die Umsetzung der Massnahmen nicht während der Hängigkeit des Beitrags - gesuchs begonnen wird, ausgenommen in Absprache mit dem Amt für Kul - tur; e) die Massnahmen fachgerecht nach anerkannten Grundsätzen ausgeführt wer - den; f) das Kulturgut nicht im Eigentum des Kantons steht.
Art. 8 b) ergänzende Voraussetzungen für sakrales bewegliches Kulturerbe
1 Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags setzt bei sakralen Kulturgütern im Eigentum einer Institution des Katholischen Konfessionsteils, der Evangelischen Kirche, des Bistums St.Gallen oder eines Klosters im Kanton St.Gallen in Ergän - zung zu Art. 7 dieses Erlasses voraus, dass die jeweilige Kantonalkirche wenigstens einen halb so hohen Beitrag wie der Kanton leistet.
Art. 9 c) Ausschluss
1 Ausgeschlossen sind Kantonsbeiträge an Massnahmen, die bereits auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung mit einem Kantonsbeitrag an den ordentlichen Betrieb einer kulturellen Institution oder Organisation nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c des Kulturförderungsgesetzes vom 15. August 2017 5 unterstützt werden.
Art. 10 Anrechenbare Kosten ( Art. 20 , 35 , 42 Bst. b KEG)
1 Anrechenbar sind: a) bei Kantonsbeiträgen an bewegliches Kulturerbe:
1. die Kosten der Massnahmen, die für den fachgerechten und zweckmässi - gen Schutz sowie die fachgerechte und zweckmässige Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung, Erschliessung, Erforschung und Dokumenta - tion des beweglichen Kulturerbes erforderlich sind oder
2. die für den Erwerb anfallenden Kosten; b) bei Kantonsbeiträgen an immaterielles Kulturerbe die Kosten der Massnah - men, die für die fachgerechte und zweckmässige Untersuchung, Erforschung, Dokumentation, Erhaltung, Pflege, Sammlung oder Weitergabe von immate - riellem Kulturerbe erforderlich sind.
2 Von den anrechenbaren Kosten nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung können die durch vernachlässigten Unterhalt verursachten Kosten abgezogen wer - den.
5 sGS 275.1 .
Art. 11 Beitragssätze ( Art. 20 , 35 , 42 Bst. b KEG)
a) bewegliches Kulturerbe
1. Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung, Erschliessung, Erforschung und Dokumentation
1 Der Kantonsbeitrag an Massnahmen für Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Un - tersuchung, Erschliessung, Erforschung und Dokumentation von beweglichem Kulturerbe beträgt 10 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Der konkrete Beitragssatz wird durch das Amt für Kultur nach dem besonderen kulturellen Zeugniswert und dem identitätsstiftenden Charakter des Kulturguts sowie dem Nutzen der Massnahmen und der Beteiligung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder Dritter festgelegt. Bei sakralen Kulturgütern wird der Bei - trag des Katholischen Konfessionsteils oder der Evangelischen Kirche an den Kantonsbeitrag angerechnet.
Art. 12 2. Erwerb
1 Der Kantonsbeitrag beträgt beim Erwerb von beweglichem Kulturerbe durch Dritte 10 bis 50 Prozent der für den Erwerb anfallenden Kosten.
2 Der konkrete Beitragssatz wird durch das Amt für Kultur nach dem besonderen kulturellen Zeugniswert und dem identitätsstiftenden Charakter des Kulturguts sowie dem öffentlichen Interesse am Erwerb und der Beteiligung der Gesuchstelle - rin oder des Gesuchstellers oder Dritter festgelegt.
Art. 13 b) immaterielles Kulturerbe
1 Der Kantonsbeitrag an Massnahmen für Untersuchung, Erforschung, Dokumen - tation, Erhaltung, Pflege, Sammlung und Weitergabe von immateriellem Kultur - erbe beträgt 10 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Der konkrete Beitragssatz wird durch das Amt für Kultur nach dem besonderen kulturellen Zeugniswert und dem identitätsstiftenden Charakter des Kulturguts sowie dem Nutzen der Massnahmen und der Beteiligung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder Dritter festgelegt.
Art. 14 Beitragserhöhung in besonderen Fällen
1 Die Beitragssätze können ausnahmsweise angemessen erhöht werden, wenn be - wegliches oder immaterielles Kulturerbe besonders gefährdet ist und unerlässliche Massnahmen für seinen Schutz, seine Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Dokumentation trotz angemessenen Bemühungen nicht finanziert werden können.
Art. 15 Auflagen und Bedingungen
1 In der Zusicherung eines Kantonsbeitrags kann mit Auflagen und Bedingungen insbesondere festgelegt werden, dass: a) die für die subventionierte Massnahme notwendigen Untersuchungen vorge - nommen werden; b) die Arbeiten durch das Amt für Kultur begleitet werden; c) das Kulturgut in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand erhalten wird sowie Änderungen in Aussehen, Form, Substanz oder Nutzung oder ein Wechsel des Aufbewahrungsortes nur mit Zustimmung des Amtes für Kultur vorgenommen werden; d) das Kulturgut in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbaren Mass öf - fentlich zugänglich gemacht wird.
2. Zuständigkeiten und Verfahren (3.2.)
Art. 16 Beitragsgesuch
a) Grundsatz
1 Wer um einen Kantonsbeitrag nachsucht, reicht dem Amt für Kultur das Gesuch mit dem Gesuchsformular ein.
2 Das Amt für Kultur stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung. Es kann ein Ver - fahren zur elektronischen Einreichung von Beitragsgesuchen einführen.
Art. 17 b) Form und Inhalt
1 Das Gesuch um einen Kantonsbeitrag muss wenigstens enthalten: a) das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular; b) eine Beschreibung der Massnahmen; c) Budget und Finanzierungsplan der Massnahmen.
2 Das Amt für Kultur kann die Einreichung weiterer Unterlagen und Angaben ver - langen.
Art. 18 c) Bestätigung Eingang; Prüfung
1 Das Amt für Kultur bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Eingang des Beitragsgesuchs.
2 Es prüft, ob: a) die Anforderungen an Form und Inhalt des Gesuchs sowie die zeitlichen Be - stimmungen nach Art. 7 Bst. c und d dieses Erlasses erfüllt sind. Es kann das Gesuch zur Verbesserung zurückweisen, wenn die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt sind, oder eine Nachfrist zur Nachreichung von Un - terlagen gewähren;
b) die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags er - füllt sind; c) unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die verfügbaren Mittel die Aus - richtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben; d) die Beitragsausrichtung mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden ist.
3 Es tritt auf ein Beitragsgesuch nicht ein, wenn: a) das betroffene Kulturgut nicht:
1. unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturerbe nach Art. 9 KEG ist oder
2. als immaterielles Kulturerbe nach Art. 34 Bst. a KEG bezeichnet ist; b) das Gesuch die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt; c) das Gesuch erst nach Beginn der Umsetzung der Massnahmen eingereicht wurde und es keinen vorzeitigen Beginn der Umsetzung bewilligt hat; d) übrige Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung offensichtlich nicht er - füllt sind.
Art. 19 Beitragszusicherung
a) Beiträge ab Fr. 10'000.– ohne Rahmenkredit aus dem Lotteriefonds
1. Antrag
1 Für Gesuche um Kantonsbeiträge ab Fr. 10'000.–, für deren Finanzierung kein Rahmenkredit aus dem Lotteriefonds besteht, bereitet das zuständige Departe - ment zuhanden der Regierung den Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses für die erforderlichen Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds vor, wenn: a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und b) unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die Mittel des Lotteriefonds die Ausrichtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben.
2 Das Amt für Kultur informiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nach der Beschlussfassung in der Regierung über den Antrag.
Art. 20 2. Beschluss
1 Für Beitragsgesuche, für die der Kantonsrat Nachtragskredite zu Lasten des Lot - teriefonds beschlossen hat, beschliesst das Amt für Kultur: a) die Zusicherung der Beiträge; b) die mit der Zusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen.
2 Es lehnt Gesuche ab, bei denen die Ausrichtung eines Beitrags mangels Nach - tragskredit nicht möglich ist.
Art. 21 b) übrige Beiträge
1 In den übrigen Fällen beschliesst das Amt für Kultur die Zusicherung des Bei - trags und die mit ihr verbundenen Auflagen und Bedingungen, wenn: a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und b) die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel aus dem allgemeinen Staatshaushalt oder dem Lotteriefonds (Rahmenkredite) und der anderen Beitragsgesuche möglich ist.
2 Es lehnt Gesuche ab, bei denen: a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags nicht erfüllt sind oder b) die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der anderen Gesuche nicht möglich ist.
Art. 22 c) Mitteilung Beschluss
1 Das Amt für Kultur teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Be - schluss mit.
2 Die Mitteilung erfolgt: a) bei Zusicherung eines Beitrags durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung nach Art. 20 Abs. 3 KEG; b) bei Nichteintreten auf das Beitragsgesuch oder bei dessen Ablehnung mit ein - fachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt des Briefs eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Art. 23 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, im Zu - sammenhang mit dem zugesicherten Kantonsbeitrag dem Amt für Kultur: a) den Beginn und das Ende der Umsetzung der Massnahmen zu melden; b) und der Finanzkontrolle des Kantons auf Verlangen alle nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; c) wesentliche Änderungen unverzüglich zu melden; d) nach Abschluss der Umsetzung der Massnahmen unaufgefordert innert der in der Beitragszusicherung festgelegten Frist einen schriftlichen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung vorzulegen. Das Amt für Kultur kann die Frist angemessen verlängern.
Art. 24 Mehrkosten
1 Das Amt für Kultur kann auf begründetes Gesuch mit zusätzlicher Verfügung den Kantonsbeitrag erhöhen, wenn unvorhersehbar und unvermeidbar die anre - chenbaren Kosten massgeblich höher ausfallen und dies dem Amt unverzüglich gemeldet wird.
Art. 25 Auszahlung des Beitrags
1 Nach der Prüfung von Schlussbericht und Schlussabrechnung veranlasst das Amt für Kultur die Auszahlung des zugesicherten Kantonsbeitrags, wenn: a) die Massnahmen gemäss Beschreibung im Gesuch umgesetzt worden sind; b) Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind; c) die Schlussabrechnung dem Budget und Finanzierungsplan entspricht.
2 In begründeten Fällen kann der Beitrag teilweise als Vorschuss oder in Raten ausbezahlt werden.
Art. 26 Verfall, Kürzung und Rückforderung von Beiträgen
1 Zugesicherte Kantonsbeiträge verfallen oder können gekürzt werden, wenn: a) der Beitrag zu Unrecht zugesichert wurde; b) die Pflichten nach Art. 23 dieses Erlasses nicht erfüllt werden; c) die Voraussetzungen für die Auszahlung des Beitrags nach Art. 25 dieses Er - lasses nicht oder ungenügend erfüllt sind.
2 Ausbezahlte Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert wer - den, wenn: a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde; b) Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden; c) Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden; d) innert 20 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung:
1. der besondere kulturelle Zeugniswert oder identitätsstiftende Charakter des beweglichen oder immateriellen Kulturguts nachträglich durch die Empfängerin oder den Empfänger wesentlich beeinträchtigt wird oder
2. die das bewegliche Kulturgut betreffende Unterschutzstellungsvereinba - rung durch die Eigentümerschaft gekündigt wird. IV. Eigene Vorhaben des Kantons (5.)
Art. 27 Grundsatz ( Art. 40 KEG)
1 Als eigene Vorhaben des Kantons nach Art. 40 Abs. 2 KEG gelten Massnahmen zum Vollzug des KEG, für die keine Kantonsbeiträge nach Art. 20 , 31 und 35 KEG ausgerichtet werden können, insbesondere Massnahmen zugunsten von Kulturgü - tern im Eigentum des Kantons.
2 Eigene Vorhaben werden finanziert: a) für unbewegliche Kulturgüter im Eigentum des Kantons aus dem allgemeinen Staatshaushalt;
b) für andere unbewegliche Kulturgüter sowie für bewegliche und immaterielle Kulturgüter aus dem allgemeinen Staatshaushalt oder, wenn sie einem gemeinnützigen Zweck dienen, aus dem Lotteriefonds.
3 Für eine Finanzierung aus dem Lotteriefonds werden die Bestimmungen zum Gesuchsverfahren nach Art. 16 ff. dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-048 18.06.2019 01.08.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.2019 01.08.2019 Erlass Grunderlass 2019-048
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