Geoinformationsgesetz (760.1)
CH - SG

Geoinformationsgesetz

Geoinformationsgesetz vom 20. November 2018 (Stand 1. Juni 2019) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 27. Februar 2018 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Geoinformation vom
5. Oktober 2007 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Dieser Erlass bezweckt, dass Geodaten den Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, rasch, einfach und in der erforderlichen Qualität zur Verfügung stehen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt für: a) Geodaten des Kantons. Als Geodaten des Kantons gelten:
1. Geobasisdaten des Bundesrechts (Klasse II) und des kantonalen Rechts (Klasse IV), für die der Kanton zuständig ist;
2. übrige Geodaten des Kantons. b) Geodaten der politischen Gemeinden. Als Geodaten der politischen Gemein - den gelten:
1. Geobasisdaten des Bundesrechts (Klasse III) und des kantonalen Rechts (Klasse V), für welche die politischen Gemeinden zuständig sind;
2. Geobasisdaten des kommunalen Rechts (Klasse VI);
1 ABl 2018, 1561 ff.
2 SR 510.62 .
3 Abgekürzt GeoIG-SG. Vom Kantonsrat erlassen am 19. Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. November 2018; in Vollzug ab 1. Juni 2019.
3. übrige Geodaten der politischen Gemeinden. c) übrige Geodaten Dritter, soweit diese im Rahmen der Erfüllung von Staats - aufgaben elektronisch mit öffentlichen Organen des Kantons oder der Gemeinden ausgetauscht werden; d) Geometadaten, die zu den Geodaten nach Bst. a bis c dieser Bestimmung er - fasst sind. Bestimmungen zu Geodaten gelten sachgemäss jeweils auch für ihre Geometadaten.

Art. 3 Begriffe

1 In diesem Erlass bedeuten: a) übrige Geodaten: Geodaten, die nicht auf einem rechtsetzenden Erlass beru - hen; b) Bewirtschaften: Erheben, Erfassen, Nachführen und Verwalten von Geodaten, die Sicherstellung ihrer nachhaltigen Verfügbarkeit sowie die Überführung in ein Archiv; c) Fachstelle: öffentliches Organ des Kantons oder der politischen Gemeinde im Sinn von Art. 8 des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Oktober
2007 4 , das für die Bewirtschaftung von Geodaten in einem Sachbereich zu - ständig ist; d) Geodateninfrastruktur (GDI): Infrastruktur in rechtlicher, fachlicher, organi - satorischer, finanzieller und technischer Hinsicht zur Bewirtschaftung, Bereit - stellung und Publikation von Geodaten; e) technische Geodateninfrastruktur (tGDI): technische Komponenten der GDI zur Bewirtschaftung von Geodaten über ein Geografisches Informationssys - tem (GIS) sowie für ihre Bereitstellung und Publikation.
2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Bundesgesetzgebung über Geo - information 5 . II. Geodaten und Geodateninfrastruktur (2.)

Art. 4 Geobasisdatenkatalog

1 Die E-Government St.Gallen (eGovSG) nach Art. 8 ff. des Gesetzes über E- Government vom 20. November 2018 6 führt auf Verordnungsstufe einen Katalog der Geobasisdaten der Klassen II bis VI. In den Geobasisdatenkatalog können auf Antrag der zuständigen Fachstelle auch übrige Geodaten aufgenommen werden.
4 SR 510.62 .
5 SR 510.6 .
6 sGS 142.3 .
2 Der Geobasisdatenkatalog enthält je Geodatensatz wenigstens dieselben Angaben wie der Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts 7 . Es können weitere Inhalte aufgenommen werden.
3 Wenn die besondere Gesetzgebung keine Angaben enthält, wird im Geobasisda - tenkatalog je Geodatensatz festgelegt: a) die zuständige Fachstelle; b) die Zugangsberechtigungsstufe; c) die Publikationsart, namentlich die Bereitstellung durch einen Download - dienst; d) die Bezeichnung der Systeme zur Bewirtschaftung; e) die Aufnahme in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän - kungen (ÖREB-Kataster).

Art. 5 Technische Geodateninfrastruktur

1 Der Kanton ist verantwortlich für die Bereitstellung der technischen Geodatenin - frastruktur zur Bewirtschaftung, Bereitstellung und Publikation der im Geobasis - datenkatalog aufgenommenen Geodatensätze.
2 Die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze werden von der zuständigen Fachstelle oder einer beauftragten Stelle erhoben und nachgeführt so - wie über die technische Geodateninfrastruktur des Kantons bereitgestellt und pu - bliziert.
3 Die Geobasisdatensätze werden von den zuständigen Fachstellen oder einer be - auftragten Stelle auf den nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d dieses Erlasses festgelegten Syste - men bewirtschaftet.

Art. 6 Kompetenzzentrum GDI

1 Der Kanton führt ein Kompetenzzentrum GDI.
2 Das Kompetenzzentrum GDI: a) stellt die technische Geodateninfrastruktur bereit oder lässt diese durch einen Dritten bereitstellen; frei; c) stellt Geodienste für die im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geodaten be - reit; d) berät die zuständigen Fachstellen und unterstützt diese fachlich; e) kann bei der eGovSG Antrag stellen auf Unterstützung von Projekten im Be - reich Geodaten.
7 Anhang 1 der eidgenössischen Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008, SR
510.620 .
3 Die eGovSG kann durch Verordnung dem Kompetenzzentrum GDI weitere Auf - gaben übertragen und für seine Aufgabenerfüllung Vorgaben erlassen. Die Zu - ständigkeiten der für den ÖREB-Kataster verantwortlichen Stelle des Kantons bleiben vorbehalten.

Art. 7 Qualitative und technische Anforderungen

1 Die eGovSG legt unter Einbezug des Kompetenzzentrums GDI die qualitativen und technischen Anforderungen an die in den Geobasisdatenkatalog aufgenom - menen Geodatensätze fest.
2 Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten stellen sicher, dass eine Harmonisierung, ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung der Geo - daten möglich sind.

Art. 8 Nachführung und Historisierung

1 Enthält die besondere Gesetzgebung keine Vorschriften zur Art und Weise der Nachführung und Historisierung der Geodaten, legt die zuständige Fachstelle die minimalen Anforderungen an die Nachführung und Historisierung fest.

Art. 9 Nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung

1 Das Kompetenzzentrum GDI stellt die nachhaltige Verfügbarkeit der in den Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze sowie deren Überführung in ein Archiv sicher.

Art. 10 Zugang und Nutzung

a) Grundsatz
1 Die in den Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze werden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung über einen öffentlichen Zugang für den automatischen Bezug und die Nutzung kostenlos be - reitgestellt.
2 Die Bereitstellung der Geodaten erfolgt wenigstens über die im Geobasisdatenka - talog angegebene Publikationsart. Die eGovSG kann je Geodatensatz zusätzliche Publikationsarten festlegen.

Art. 11 b) Beschränkung

1 Im Geobasisdatenkatalog kann bei entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen eine Beschränkung der Zugangsberechtigung festgelegt werden.
2 Das Kompetenzzentrum GDI bestimmt zusammen mit der zuständigen Fach - stelle je Geodatensatz die Umsetzung der festgelegten Zugangsbeschränkung.

Art. 12 c) Verknüpfbarkeit

1 Geodaten können mit Daten der kantonalen und kommunalen Register automa - tisiert verknüpft werden, wenn dies zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben not - wendig ist.

Art. 13 d) Austausch unter Behörden

1 Öffentliche Organe nach Art. 3 des Gesetzes über E-Government vom 20. No - vember 2018 8 gewähren sich gegenseitig einfachen, direkten und kostenlosen Zu - gang zu Geodaten, die für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse notwendig sind.
2 Ob Aufgaben im öffentlichen Interesse vorliegen, richtet sich nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behör - den vom 17. September 2015 9 .

Art. 14 e) Geodienste

1 Die eGovSG kann qualitative und technische Anforderungen an Geodienste fest - legen.

Art. 15 Gebühren

1 Die im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geodaten sind kostenlos.
2 Die eGovSG kann für die Bereitstellung im Ausnahmefall Gebühren festlegen. Diese orientieren sich am Bearbeitungsaufwand für die Bereitstellung.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.

Art. 16 Unterstützung bei der Erhebung, Erfassung und Nachführung

1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen ermöglichen den im Auftrag des Kantons oder der politischen Gemeinden handelnden Personen das Erheben, Er - fassen und Nachführen von Geobasisdaten.
2 Sie gewähren insbesondere Zutritt zu privaten Grundstücken und auf Anmel - dung innert angemessener Frist Zutritt zu Gebäuden. Sie gestatten das zeitlich be - schränkte Anbringen von notwendigen technischen Hilfsmitteln.
8 sGS 142.3 .
9 SR 510.620.3 .

Art. 17 Finanzierung

a) technische Geodateninfrastruktur sowie Kompetenzzentrum GDI
1 Der Kanton trägt die Kosten der technischen Geodateninfrastruktur sowie des Kompetenzzentrums GDI.
2 Die politischen Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung durch: a) einen Pauschalbeitrag je Jahr; b) aufwandbezogene Beiträge für die Nutzung der technischen Geodateninfra - struktur und die beanspruchten Leistungen des Kompetenzzentrums GDI.
3 Die eGovSG legt den Pauschalbeitrag und die aufwandbezogenen Beiträge nach Abs. 2 dieser Bestimmung sowie die Beiträge für Dritte fest, die auf der techni - schen Geodateninfrastruktur des Kantons Geodaten bewirtschaften, bereitstellen und publizieren.

Art. 18 b) Bewirtschaftung

1 Die Kosten für die Bewirtschaftung von Geodaten des Kantons werden durch den Kanton getragen.
2 Die Kosten für die Bewirtschaftung von Geodaten der politischen Gemeinden werden durch die politischen Gemeinden getragen.
3 Die Kosten für die Bewirtschaftung von Geodaten Dritter werden durch den je - weils betroffenen Dritten getragen.

Art. 19 c) Gebundenheit

1 Ausgaben zur Finanzierung der Kosten nach Art. 17 und 18 dieses Erlasses gelten als gebunden.

Art. 20 Ergänzende Rechtsgrundlagen

1 Die eGovSG kann durch Verordnung unter Vorbehalt von Art. 23 und Art. 26 dieses Erlasses ergänzende Bestimmungen erlassen.
2 Soweit dieser Erlass, das Bundesrecht und die besondere Gesetzgebung keine ab - weichenden Bestimmungen enthalten, werden die Bestimmungen des Gesetzes über E-Government vom 20. November 2018 10 ergänzend angewendet.
10 sGS 142.3 .
III. Amtliche Vermessung (3.)

Art. 21 Aufgaben Kanton

1 Der Kanton ist zuständig für: a) Leitung, Aufsicht, Verifikation und Genehmigung der amtlichen Vermessung; b) Erhebung, Nachführung und Verwaltung der übergeordneten Fixpunkte (Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2); c) Bereitstellung der kantonalen Datenbestände und Kartenwerke; d) Vornahme von besonderen Anpassungen des Vermessungswerks von grossem kantonalem oder nationalem Interesse; diese werden nur vorgenom - men, wenn die Finanzierung sichergestellt ist.

Art. 22 Aufgaben politische Gemeinden

1 Die politischen Gemeinden sind zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.

Art. 23 Ausführungsbestimmungen

1 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) Bezeichnung der kantonalen Vermessungsaufsicht; b) Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das Erheben der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung; c) Meldewesen, Nachführung, Melde- und Nachführungsfristen; d) Verwaltung des Datenbestands; e) Zugang zum Datenbestand und dessen Nutzung; f) Gebühren für die laufende Nachführung sowie für Zugang und Nutzung; g) kantonale Erweiterungen des bundesrechtlich vorgegebenen Inhalts der amtli - chen Vermessung; h) Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch; i) öffentliche Auflage und Genehmigungsverfahren; j) Zuständigkeit für das Ausstellen beglaubigter Auszüge; k) Zuständigkeit für die Behebung von Widersprüchen innerhalb von und zwi - schen den Vermessungswerken.

Art. 24 Vermessungsprogramm

1 Die Regierung vereinbart mit dem Bund nach Anhörung der politischen Gemeinden ein mehrjähriges Vermessungsprogramm und ordnet die Ausführung an.
2 Die zuständige Stelle des Kantons vereinbart darauf basierend das Jahrespro - gramm.

Art. 25 Kosten

1 Der Kanton übernimmt: a) 10 bis 40 Prozent der nach der besonderen Gesetzgebung oder Vereinbarung beitragsberechtigten Kosten für:
1. Vermarkungsrevisionen;
2. Ersterhebungen;
3. Erneuerungen der amtlichen Vermessung;
4. Nachführung, soweit die Kosten nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können. b) bis zu 100 Prozent der nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden bei - tragsberechtigten Kosten für besondere Anpassungen von grossem kantona - lem oder nationalem Interesse.
2 Die politischen Gemeinden tragen die nach Abzug der Beiträge von Bund und Kanton verbleibenden Kosten der amtlichen Vermessung, soweit diese nicht ei - nem anderen Kostenträger belastet werden können.
3 Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische Per - son, die sie verursacht. Kann keine Verursacherin oder kein Verursacher festge - stellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten. IV. Geografische Namen (4.)

Art. 26 Zuständigkeit

1 Die Regierung bezeichnet: a) eine kantonale Namenkommission als zuständige Stelle für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung; b) die zuständigen kantonalen Stellen für die Festlegung und Änderung der Gemeinde- und Ortschaftsnamen.
2 Die politischen Gemeinden werden vor der Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung angehört. Sie sind zuständig für die Festlegung der Strassennamen 11 und der Gebäudeadressen.
3 Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren für die Festlegung und die Schreibweise der Strassennamen.
11 Art. 57 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988, sGS 732.1 .
V. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (5.)

Art. 27 Zuständigkeit

1 Die zuständige Stelle des Kantons 12 sorgt über die vom Kanton bereitgestellte technische Geodateninfrastruktur für einen zentralen Zugang zum ÖREB-Kataster für das Gebiet des Kantons St.Gallen.
2 Sie ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle.
3 Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 4 ff. dieses Erlasses.

Art. 28 Ausführungsbestimmungen

1 Die eGovSG regelt durch Verordnung insbesondere: a) die Aufnahme in den ÖREB-Kataster, dessen Nachführung und das Meldewe - sen; b) die Darstellung von Zusatzinformationen; c) die amtliche Publikation; d) die Kostentragung; e) die Zuständigkeit für Programmvereinbarungen mit dem Bund. VI. Digitaler Leitungskataster (6.)

Art. 29 Zuständigkeit

1 Die politischen Gemeinden sind zuständig für den digitalen Leitungskataster kommunaler Ver- und Entsorgungsleitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen.
2 Der Kanton ist zuständig für den digitalen Leitungskataster überkommunaler Ver- und Entsorgungsleitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen An - lagen.
3 Das Kompetenzzentrum GDI sorgt über die vom Kanton bereitgestellte techni - sche Geodateninfrastruktur für die kantonsweite Zusammenführung des digitalen Leitungskatasters und den zentralen Zugang zu den Daten nach Abs. 1 und 2 die - ser Bestimmung.
12 Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.

Art. 30 Mitwirkungspflicht und Nutzungsrecht

1 Die Betreiber von Ver- und Entsorgungsleitungen erfassen die geografische Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen. Sie stellen diese Daten der politischen Gemeinde und dem Kanton in elektronischer Form unentgeltlich zur Verfügung.
2 Sie haben das Recht zur kostenlosen Datennutzung.

Art. 31 Ausführungsbestimmungen

1 Die eGovSG legt durch Verordnung fest: a) weitere Inhalte des Leitungskatasters; b) qualitative und technische Anforderungen; c) Zugang und Nutzung. VII. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafen (7.)

Art. 32 Ersatzvornahme

1 Erfüllt eine zuständige Stelle ihre Aufgaben nicht zeitgerecht oder qualitativ un - genügend, kann die Regierung die Ersatzvornahme anordnen. Die zuständige Stelle wird vorgängig ermahnt und angehört.

Art. 33 Verwaltungszwang

1 Werden Geodaten widerrechtlich beschafft oder genutzt, ordnet die Regierung die Löschung der Daten an.
2 Die Kosten des Verfahrens für eine Löschung trägt die Person, welche die Geoda - ten widerrechtlich beschafft oder genutzt hat.

Art. 34 Verwaltungsstrafen

1 Mit Busse bis zu Fr. 5'000.– wird bestraft, wer: a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft; b) Geodaten oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt; c) Geodaten ohne Berechtigung weitergibt; d) Vorschriften über die Nutzung, insbesondere über die Quellenangaben, miss - achtet.
VIII. Übergangsbestimmungen (8.)

Art. 35 Qualitative und technische Anforderungen

1 Die eGovSG legt Ablauf und Zeitplan für die Umsetzung qualitativer und techni - scher Anforderungen an Geodaten und deren Geometadaten fest.

Art. 36 Digitaler Leitungskataster

1 Der digitale Leitungskataster wird innert sieben Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erstellt und kantonsweit zusammengeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-035 20.11.2018 01.06.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.11.2018 01.06.2019 Erlass Grunderlass 2019-035
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