Beschluss betreffend die Benutzung von Wasserleitungen, die ihren Ausgang von konzessionierten Flüssen nehmen
Beschluss betreffend die Benutzung von Wasserleitungen, die ihren Ausgang von konzessionierten Flüssen nehmen vom 17.10.1924 (Stand 17.10.1924) Der Staatsrat des Kantons Wallis gestützt auf das Gesuch der Union Walliser Industrieller; eingesehen das Gesetz das die Benutzung von konzessionierten Flüssen zu industriellen Zwecken gestattet vom 17. Mai 1898; eingesehen das Gesetz vom 1. Dezember 1877, Artikel 8 Absatz. 8, wo - nach die Verfügung über die Wasserläufe in die Kompetenz des Staatsra - tes fällt; eingesehen die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Wasserpolizei; willens, den Industriellen, die Wasserkräfte benutzen, den notwendigen Schutz zu verleihen, beschliesst:
Art. 1
1 Der Zeitraum für die Bewässerung mit freiem Gebrauchsrecht der Wasserleitungen und Kanäle durch die Geteilschaften oder die Eigentümer wird auf den 15. April bis 1. Oktober festgesetzt, wenn das Wasser von ei - nem konzessionierten Flüsse hergeleitet wird.
Art. 2
1 Ausser diesem Zeitraum ist die Benutzung der Wasserleitungen in der ge - schäftslosen Zeit der Bewilligung des Staatsrates unterstellt, die nur aus - nahmsweise in Fällen absoluter Notwendigkeit aus offensichtlichen Grün - den und nach Anhörung der Beteiligten gewährt wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 Die im vorstehenden Artikel vorgesehene Bewilligung ist nur insoweit gül - tig, als die Gründe, die sie veranlasst, bestehen und muss jedesmal aufs neue verlangt werden, wenn die Erneuerung sich rechtfertigt.
Art. 4
1 Mit der Gewährung der Bewilligung setzt der Staatsrat jedes Mal gemäss den Umständen die Wassermenge fest, die durch die Wasserfuhr abgeleitet werden kann, und die Dauer des Gebrauches.
Art. 5
1 Der gegenwärtige Beschluss tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.10.1924 17.10.1924 Erlass Erstfassung RO/AGS 1923-1925 f
178 | d 161
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.10.1924 17.10.1924 Erstfassung RO/AGS 1923-1925 f
178 | d 161
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