Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen
Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen vom 10. November 2014 (Stand 15. Januar 2015) Die Regierung des Kantons St.Gallen, der Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen und der Stadtrat der Stadt St.Gallen schliessen gestützt auf Art. 11 Bst. b i.V.m. Art. 73 Bst. b der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001 (sGS 111.1; abgekürzt KV), Art. 38 und 39 i.V.m.
Art. 46 Abs. 1 Bst. a und c und Abs. 2 der Verfassung des Katholischen Konfessi -
onsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 (sGS 173.5) sowie Art. 40 der Gemeindeordnung der Stadt St.Gallen vom 8. Februar 2004 (sRS 111.1) folgende Vereinbarung ab: 1 I. Grundlagen (1.)
Art. 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien: a) zum Schutz und zur Pflege des UNESCO-Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen und seiner Kulturgüter (Weltkulturerbe) nach den Vorgaben des in - ternationalen und nationalen Rechts; b) zur dauerhaften Sicherung des UNESCO-Welterbe-Status des Stiftsbezirks St.Gallen nach dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt 2 ;
1 Von der Regierung des Kantons St.Gallen und vom Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen genehmigt am 2. Dezember 2014, vom Stadtrat der Stadt St.Gallen genehmigt am 16. Dezember 2014; in Vollzug ab 15. Januar 2015.
2 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November 1972 (SR 0.451.41 ).
c) zur Erlangung des verstärkten Schutzes für den Stiftsbezirk St.Gallen nach dem Zweiten Protokoll zum Haager Abkommen 3 als langfristige Absicht der Vertragsparteien.
Art. 2 Perimeter
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf das Weltkulturerbe und seine Umgebung nach Anhang 1. 4
Art. 3 Beteiligte Körperschaften
1 Beteiligte Körperschaften nach dieser Vereinbarung sind der Kanton St.Gallen, der Katholische Konfessionsteil des Kantons St.Gallen und die politische Gemeinde St.Gallen. II. Gemeinsame Ziele (2.)
Art. 4 Schutz und Erhaltung
1 Die Vertragsparteien wirken hin auf die Etablierung, Weiterentwicklung und Einhaltung angemessener, wirksamer und langfristiger Massnahmen für den Schutz und die Erhaltung des aussergewöhnlichen universellen Werts des Welt - kulturerbes sowie seiner Unversehrtheit und Echtheit.
Art. 5 Erschliessung und Forschung
1 Die Vertragsparteien wirken hin auf die fortlaufende: a) Erschliessung des Weltkulturerbes nach wissenschaftlichen Grundsätzen; b) Erforschung des Weltkulturerbes und die Verbreitung der Forschungsergeb - nisse.
Art. 6 Vermittlung und Information
1 Die Vertragsparteien wirken hin auf die: a) breite, vielschichtige und angemessene Vermittlung des Weltkulturerbes; b) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gefahren, die das Weltkulturerbe bedrohen und die Notwendigkeit, das Weltkulturerbe zu schützen und zu pflegen.
3 Zweites Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaff - neten Konflikten vom 26. März 1999 (SR 0.520.33 ).
4 Der Anhang wird in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
Art. 7 Nutzung
1 Die Vertragsparteien wirken hin auf die Sicherstellung und Ermöglichung: a) der zum Weltkulturerbe gehörenden Nutzung durch die öffentliche Hand; b) der zum Weltkulturerbe gehörenden kirchlichen und liturgischen Nutzung; c) einer angemessenen, zeitgemässen und nachhaltigen Nutzung durch Öffent - lichkeit und Private.
2 Sie stellen sicher, dass die Nutzungen den aussergewöhnlichen universellen Wert des Weltkulturerbes respektieren. III. Planung und Umsetzung der gemeinsamen Ziele (3.)
Art. 8 Planung
a) Managementplan
1 Zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele nach Abschnitt II dieser Vereinbarung verabschieden die Vertragsparteien einen Managementplan. Der Managementplan wird alle vier Jahre aktualisiert.
2 Der Managementplan enthält insbesondere: a) eine Beschreibung des Weltkulturerbes und eine Begründung seines ausserge - wöhnlichen universellen Werts; b) eine Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen und Massnahmen für den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes; c) Grundzüge von Organisation und Verfahren für den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes; d) Aussagen zum Erhaltungszustand und zu den Gefahren für das Weltkultur - erbe; e) Grundsätze und Ziele sowie Aufgaben und Massnahmen zum Schutz und zur Pflege des Weltkulturerbes.
3 Er erläutert auf nachvollziehbare und transparente Weise, wie der aussergewöhn - liche universelle Wert des Weltkulturerbes durch Schutz und Pflege erhalten wer - den kann, und berücksichtigt und integriert verschiedene Perspektiven.
Art. 9 b) Aufgaben- und Massnahmenplanung
1 Die Vertragsparteien verabschieden auf Grundlage des Managementplans eine vierjährige Aufgaben- und Massnahmenplanung.
2 In der Aufgaben- und Massnahmenplanung wird insbesondere festgelegt: a) welche Aufgaben und Massnahmen von den beteiligten Körperschaften gemeinsam umgesetzt werden;
b) welche Stelle die Federführung bei der Umsetzung einer gemeinsamen Auf - gabe oder Massnahme übernimmt; c) die Grundsätze der Finanzierung gemeinsamer Aufgaben und Massnahmen; d) welche beteiligte Körperschaft eine nicht gemeinsame Aufgabe oder Mass - nahme umsetzt; e) der Einbezug Dritter in die weitere Planung und Umsetzung.
Art. 10 Umsetzung
a) gemeinsame Aufgaben und Massnahmen
1 Die federführende Stelle plant und koordiniert die Umsetzung gemeinsamer Auf - gaben und Massnahmen. Sie bereitet die notwendigen Vorlagen für die Beschluss - fassung durch die zuständigen Organe der beteiligten Körperschaften vor.
Art. 11 b) nicht gemeinsame Aufgaben und Massnahmen
1 Die Vertragsparteien sorgen eigenverantwortlich für die Umsetzung nicht gemeinsamer Aufgaben und Massnahmen.
Art. 12 Zuständigkeiten
1 Für die Verabschiedung und Aktualisierung des Managementplans sowie für die Verabschiedung der Aufgaben- und Massnahmenplanung sind die Vertragspar - teien zuständig. Die Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit.
2 Für Beschlüsse betreffend Umsetzung und Finanzierung von Aufgaben und Massnahmen verbleibt die Zuständigkeit bei den jeweils zuständigen Organen der beteiligten Körperschaften.
Art. 13 Ressourcen
1 Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer Kompetenzen die notwendigen Ressourcen für die Planung sowie für die Umsetzung gemeinsamer Aufgaben be - reit.
2 Sie verpflichten ihre Verwaltungsstellen zur Zusammenarbeit mit den Verwal - tungsstellen der beteiligten Körperschaften und mit beauftragten Dritten.
Art. 14 Information
1 Die Vertragsparteien informieren einander über wesentliche Geschäfte, die den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes betreffen.
IV. Einbezug Dritter (4.)
Art. 15 Einbezug in Planung und Umsetzung
1 Die Vertragsparteien beziehen weitere Körperschaften wie namentlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Bistum St.Gallen, die Katholische Kirchge - meinde der Stadt St.Gallen, die Ortsbürgergemeinde St.Gallen sowie die Evange - lisch-reformierte Kirchgemeinde St.Gallen C und private Dritte in die Planung und Umsetzung mit ein, insbesondere wenn diese direkt betroffen sind oder finan - zielle Beiträge ausrichten.
2 Für die Planung und Umsetzung können Fachpersonen von anderen Körper - schaften, von privaten oder internationalen Organisationen sowie aus der Wissen - schaft beigezogen werden.
Art. 16 Einbezug in die Finanzierung
1 Die Vertragsparteien wirken hin auf den Einbezug Dritter in die Finanzierung der Planung und Umsetzung.
Art. 17 Delegation
1 Die Vertragsparteien delegieren an den Verein Weltkulturerbe Stiftsbezirk St.Gallen: a) die Ausarbeitung des Managementplans; b) die Koordination für die Ausarbeitung und Umsetzung der vierjährigen Auf - gaben- und Massnahmenplanung. V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 18 Rechtswirkung
1 Die Vereinbarung einschliesslich Anhang 1 und der Managementplan haben aus - schliesslich für die beteiligten Körperschaften Rechtswirkung.
2 Gegenüber Dritten haben die von den beteiligten Körperschaften im jeweils vor - gesehenen Verfahren verabschiedeten Erlasse und Verfügungen Rechtswirkung. Die Vereinbarung führt zu keiner Beschränkung der Kompetenzen der beteiligten Körperschaften zur Verabschiedung von Erlassen und Verfügungen mit Rechts - wirkung gegenüber Dritten.
Art. 19 Streiterledigung
1 Die Vertragsparteien legen Streitigkeiten einvernehmlich bei.
Art. 20 Vertragsdauer
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjähri - gen Kündigungsfrist auf den Ablauf einer vierjährigen Aufgaben- und Massnah - menplanung gekündigt werden.
Art. 21 Rechtsgültigkeit
1 Die Vereinbarung wird angewendet, wenn sämtliche Vertragsparteien die Ver - einbarung unterzeichnet haben.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass - 10.11.2014 15.01.2015 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.11.2014 15.01.2015 Erlass Grunderlass -
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