Entscheid betreffend den Schutz der Auengebiete "Zeiterbode" in Biel und Selkingen und "Matte" in Gluringen und Reckingen
Entscheid betreffend den Schutz der Auengebiete «Zeiterbode» in Biel und Selkingen und «Matte» in Gluringen und Reckingen vom 16.04.1997 (Stand 16.05.1997) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über die Auengebiete von nationaler Be - deutung vom 28. Oktober 1992 (Objekte Nrn. 140 und 141); eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991; eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen den vom Bundesrat am 21. Dezember 1988 genehmigten kantonalen Richtplan; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des kantonalen Einführungs - gesetzes zum Zivilgesetzbuch; auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiete
1 Die Auengebiete "Zeiterbode", auf Gebiet der Gemeinden Biel und Selkin - gen und "Matte" auf Gebiet der Gemeinden Gluringen und Reckingen wer - den zu Naturschutzgebieten erklärt. Massgebend sind die Ausschnitte der Landeskarte 1:5'000, die dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt sind.
2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationsta - feln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel
17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieser Auengebiete bezweckt: a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushaltes; b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung der natürlichen Lebens - räume und deren Tier- und Pflanzenarten; c) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien; d) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auen - schutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzgebiete notwen - digen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.
Art. 4 Verbote
1 In den Schutzgebieten sind verboten: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) die Störung der Fauna; c) das Ablagern von Material; d) das Ausbringen von Dünger; e) Drainagen oder künstliche Wasserführung; f) das Befahren der Gebiete mit Fahrzeugen jeglicher Art abseits der Strassen und Wege; g) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen; h) Uferverbauungen (ausser punktuelle Sicherungen für bestehende An - lagen); i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen); j) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen; k) die militärische Nutzung.
Art. 5 Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhal - tung und Pflege der Naturschutzgebiete sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
2 Bestehende traditionelle Nutzungen der Gebiete und der Unterhalt der be - stehenden Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der eidg. Auenverordnung.
3 Neue Anlagen sowie Wiederherstellungen können bewilligt werden, wenn sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder von gleich- oder höherwerti - gem Interesse sind.
Art. 6 Kiesentnahme
1 Jegliche Entnahme von Kies, Steinen, Sand oder dergleichen ist mit den Dienststellen für Wald und Landschaft sowie Wasserbau und nach Anhö - rung der Gemeinde zu regeln. Das Schutzziel ist zu respektieren.
Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wiesen ist gewährleistet.
Art. 8 Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Übertretungen der Bestimmungen gemäss Artikel 4 der Dienst - stelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 9 Strafe
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.04.1997 16.05.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 20/1997
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.04.1997 16.05.1997 Erstfassung BO/Abl. 20/1997
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