Gesetz über E-Government
Gesetz über E-Government vom 20. November 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 27. Februar 2018
1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieser Erlass bezweckt: a) Festlegung der gemeinsamen E-Government-Organisation von Kanton und politischen Gemeinden sowie deren Finanzierung; b) Förderung der durchgängigen und rechtsverbindlichen elektronischen Zu - sammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden untereinander und mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Dritten; c) Sicherstellung einer wirksamen und wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien; d) Förderung der flächendeckenden und nachhaltigen Verfügbarkeit von E - Go - vernment-Services zum Nutzen von Bevölkerung und Wirtschaft; e) jederzeitige Verfügbarkeit von aktuellen und rechtsverbindlichen Daten von öffentlichen Organen in hoher Qualität.
Art. 2 Grundsätze von E-Government
1 E-Government orientiert sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sicher - heit, Transparenz sowie am Nutzen für Bevölkerung und Wirtschaft.
1 ABl 2018, 1891 ff.
2 Abgekürzt E-GovG. Vom Kantonsrat erlassen am 19. September 2018; nach unbenützter Re - ferendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. November 2018; in Vollzug ab 1. Januar 2019.
Art. 3 Öffentliche Organe
1 Öffentliche Organe im Sinn dieses Erlasses sind Organe, Behörden und Dienst - stellen: a) des Kantons; b) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons; c) der Gemeinden; d) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen; e) von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden.
2 Den öffentlichen Organen sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben er - füllen.
Art. 4 Begriffe
1 In diesem Erlass bedeuten: a) Datensammlung: systematischer, nach fachlichen Kriterien definierter Be - stand an strukturierten und unstrukturierten Daten; b) Datenaustauschvereinbarung: öffentlich-rechtlicher Vertrag, der Datenliefe - rung, Datenempfang, Datenspeicherung und Datennutzung zwischen öffentli - chen Organen regelt; c) E-Government-Service: sämtliche Angebote und Dienste, die eine durchgän - gige und rechtsverbindliche elektronische Zusammenarbeit unter öffentlichen Organen sowie zwischen diesen und Dritten ermöglichen und fördern; d) E-Government-Infrastruktur: sämtliche technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Bereitstellen von E-Government-Services.
Art. 5 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen
1 Die öffentlichen Organe stellen durch den Abschluss von Datenaustauschverein - barungen nach Art. 38 ff. dieses Erlasses sicher, dass Datenlieferung, Datenemp - fang, Datenspeicherung und Datennutzung elektronisch und medienbruchfrei er - folgen können.
2 Sie stellen bereits vorhandene Daten anderen öffentlichen Organen zur Verfü - gung, wenn diese die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
3 Das Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009 3 sowie spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
3 sGS 142.1 .
Art. 6 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen und Dritten
1 Ein öffentliches Organ kann Dritten über ein E-Government-Portal insbesondere folgende Dienste anbieten: a) elektronische und rechtsverbindliche Übermittlung von Daten und Eingaben an ein öffentliches Organ; b) elektronischer Bezug von Daten und Leistungen von einem öffentlichen Or - gan; c) Zugang zu einem E-Government-Konto, das insbesondere die elektronische Verwaltung und Führung von Daten ermöglicht.
Art. 7 Informationssicherheit
1 Öffentliche Organe treffen angemessene Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der von ihnen eingesetzten E-Government-Services sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der von ihnen gespeicherten, verarbeiteten und übertragenen Daten.
2 Die Massnahmen werden regelmässig darauf überprüft, ob sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung erfolgt die Überprüfung umgehend. II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden (2.)
1. Organisation (2.1.)
Art. 8 Rechtsform, Name und Sitz
1 Kanton und politische Gemeinden sind Träger der E-Government St.Gallen (nachfolgend eGovSG).
2 Die eGovSG ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen mit eige - ner Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt St.Gallen. Die Firma der eGovSG wird im Statut festgelegt.
Art. 9 Zweck
1 Die eGovSG: a) nimmt die gemeinsamen Aufgaben und Interessen von Kanton und politi - schen Gemeinden im E-Government-Bereich wahr; b) fördert die E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Drit - ten;
c) fördert die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich.
2 Die eGovSG kann für Kanton und politische Gemeinden E-Government-Services bereitstellen. Sie nimmt nicht am Wettbewerb mit Privaten teil.
Art. 10 Organe
a) Bestand
1 Organe der eGovSG sind: a) Kooperationsgremium; b) Planungsausschuss; c) Geschäftsstelle; d) Revisionsstelle.
Art. 11 b) Kooperationsgremium
1. Zusammensetzung
1 Das Kooperationsgremium wird auf Amtsdauer gewählt und setzt sich zusam - men aus: a) zwei Mitgliedern der Regierung; b) zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Staatsverwaltung, die von der Regierung gewählt werden; c) vier von den politischen Gemeinden bestimmten Vertreterinnen oder Vertre - tern der Gemeinden.
2 Präsidentin oder Präsident ist ein Mitglied der Regierung.
3 Weitere Personen können mit beratender Stimme beigezogen werden.
Art. 12 2. Einberufung und Beschlussfassung
1 Das Kooperationsgremium tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsi - denten wenigstens zweimal jährlich zusammen.
2 Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens je drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Gemeinden.
3 Die Vertreterinnen und Vertreter von Kanton und Gemeinden sorgen insbeson - dere in Bezug auf gewichtige Beschlüsse für eine angemessene Mandatierung.
Art. 13 3. Zuständigkeit
1 Das Kooperationsgremium: a) wählt den Planungsausschuss, bestimmt dessen Vorsitz und legt die Entschä - digung fest; b) wählt die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle;
c) beschliesst das Statut. Dieses regelt insbesondere:
1. Organisation und Verfahren der eGovSG;
2. Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsstelle; d) erteilt Aufträge, vergibt Zuschläge und schliesst Verträge ab; e) erlässt im Rahmen der gesetzlich übertragenen Zuständigkeiten Verordnun - gen und Weisungen; f) beschliesst das jährliche Budget; g) legt die Kostenanteile der Träger fest; h) beschliesst die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht. Jahresrechnung und Geschäftsbericht werden der Regierung und einer von den politischen Gemeinden bestimmten Stelle zur Genehmigung vorgelegt.
2 Das Kooperationsgremium nimmt weitere, ihm durch Gesetz oder Statut über - tragene Aufgaben wahr.
Art. 14 4. Leitung und Vertretung
1 Das Kooperationsgremium wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten gelei - tet. Die Geschäftsstelle besorgt das Protokoll.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist gemeinsam mit einer Vertreterin oder ei - nem Vertreter der Gemeinden, die oder der vom Kooperationsgremium bestimmt wird, zeichnungsberechtigt.
3 Das Statut regelt die Stellvertretung.
Art. 15 c) Planungsausschuss
1 Der Planungsausschuss besteht aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Gemeinden. Es können Fachpersonen mit bera - tender Stimme beigezogen werden.
2 Er tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden wenigstens zweimal jährlich zu - sammen.
3 Der Planungsausschuss bereitet Geschäfte des Kooperationsgremiums vor und ist für weitere Geschäfte zuständig, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 16 d) Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Kooperationsgremiums übertragen sind.
2 Die Leiterin oder der Leiter wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Sta - tut ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 17 e) Revisionsstelle
1 Revisionsstelle ist die kantonale Finanzkontrolle. Sie prüft jährlich die Jahres - rechnung und erstattet dem Kooperationsgremium Bericht über das Ergebnis.
Art. 18 Fachgruppen
1 Das Kooperationsgremium setzt ständige Fachgruppen zu den Themenbereichen Geodateninfrastruktur und Datenmanagement ein. Es kann weitere ständige sowie projektbezogene Fachgruppen einsetzen.
2 Es wählt die Mitglieder und legt unter Vorbehalt der Zuständigkeitsordnung die - ses Erlasses Aufgaben und Kompetenzen fest. Das Statut regelt Organisation und Verfahren der Fachgruppen.
Art. 19 Haushalt
1 Die eGovSG führt einen eigenen Haushalt.
2 Die Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 4 und des ent - sprechenden Ausführungsrechts werden sachgemäss angewendet.
3 Das Budget wird so erstellt, dass die Träger ihre Beiträge spätestens in das eigene Budget des folgenden Jahres aufnehmen können.
Art. 20 Aufsicht
1 Die eGovSG untersteht der Aufsicht der für die Aufsicht über die Geschäftsfüh - rung der Staatsverwaltung zuständigen Kommission des Kantonsrates.
Art. 21 Anwendbares Recht
1 Die eGovSG untersteht dem für die kantonale Ebene anwendbaren Recht. Für den Rechtsschutz und das Verfahren wird das Gesetz über die Verwaltungsrechts - pflege vom 16. Mai 1965 5 angewendet.
2. Aufgaben (2.2.)
Art. 22 E-Government-Planung
a) Strategie
1 Das Kooperationsgremium erlässt eine E-Government-Strategie.
4 sGS 140.1 .
5 sGS 951.1 .
2 Diese enthält das Leitbild und die strategischen Ziele von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich sowie die Grundsätze für die Umsetzung dieser Ziele. Die Zweckbestimmung nach Art. 1 dieses Erlasses dient als Grundlage für das Leitbild und die strategischen Ziele.
3 Die Strategie wird wenigstens alle vier Jahre überprüft und aktualisiert.
Art. 23 b) Umsetzungsplanung
1 Gestützt auf die E-Government-Strategie erlässt das Kooperationsgremium die E-Government-Umsetzungsplanung.
2 Diese enthält für die nächsten vier Jahre insbesondere die geplanten E-Govern - ment-Services, die für ihre Realisierung wesentlichen Massnahmen und einen Fi - nanzplan.
3 Die Umsetzungsplanung wird jedes Jahr überprüft und aktualisiert.
Art. 24 E-Government-Zusammenarbeit
a) Standards und E-Government-Services
1 Zur Umsetzung der E-Government-Strategie und der Umsetzungsplanung kann das Kooperationsgremium: a) technische, organisatorische und prozedurale Standards festlegen, die für Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden verbindlich sind; b) strategische E-Government-Services bezeichnen, die als gemeinsamer Stan - dard für sämtliche politische Gemeinden sowie Schulgemeinden gelten; c) strategische E-Government-Services bezeichnen, die als gemeinsamer Stan - dard für Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden gelten.
2 Die Festlegung eines Standards und die Bezeichnung eines strategischen E - Go - vernment-Services werden durch das Kooperationsgremium begründet und im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 25 b) strategische E-Government-Services
1 Die Ausschreibung und Beschaffung der strategischen E - Government-Services und der für sie notwendigen E - Government-Infrastruktur erfolgt über die E - Go - vernment-Beschaffungsstelle.
2 Das Kooperationsgremium: a) überträgt die Verantwortung für die Bereitstellung eines strategischen E - Go - vernment-Services an die Geschäftsstelle, den Kanton oder an eine oder meh - rere politische Gemeinden; b) legt den Leistungsauftrag fest.
3 Es kann für strategische E-Government-Services eine gemeinsame Einführung vorsehen.
Art. 26 c) nicht strategische E-Government-Services
1 Kanton und politische Gemeinden können Ausschreibung und Beschaffung der nicht strategischen E - Government-Services und der für sie notwendigen E - Gover - nment-Infrastruktur über die E - Government-Beschaffungsstelle vornehmen.
2 Kanton und politische Gemeinden können der Geschäftsstelle mit Betriebsver - einbarung die Verantwortung für das Bereitstellen von nicht strategischen E - Go - vernment-Services übertragen. Die politischen Gemeinden können dem Kanton mit Betriebsvereinbarung die Verantwortung für das Bereitstellen von nicht strate - gischen E - Government-Services übertragen.
3 Der Kanton teilt der Geschäftsstelle den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen politischen Gemeinden und Kanton mit.
Art. 27 d) Leistungsauftrag und Betriebsvereinbarung
1 Ein Leistungsauftrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Bereitstellung von E - Government-Services enthält insbesondere: a) den Umfang der Leistungserbringung; b) Regelungen zum allfälligen Bezug von Leistungen von Drittanbietern; c) die Projekt- und Betriebsorganisation; d) die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten; e) die Kostenverteilung.
2 Die Geschäftsstelle führt einen Katalog über die bestehenden Leistungsaufträge und Betriebsvereinbarungen.
Art. 28 Datenkatalog
1 Die Geschäftsstelle führt einen Katalog über die relevanten Datensammlungen im Kanton und den politischen Gemeinden sowie über die nach diesem Erlass ab - geschlossenen Datenaustauschvereinbarungen.
2 Datensammlungen, die bereits nach der besonderen Gesetzgebung in einem Re - gister erfasst werden, können vom Datenkatalog ausgenommen werden.
3 Der Datenkatalog wird vom Kooperationsgremium beschlossen. Das Kooperati - onsgremium kann im Datenkatalog unter Vorbehalt der besonderen Gesetzge - bung je Datensatz oder Datensammlung insbesondere die für Erhebung, Nachfüh - rung und Verwaltung zuständige Stelle festlegen.
Art. 29 E-Government-Beschaffungsstelle
1 Im Auftrag des Kooperationsgremiums oder von Kanton und politischen Gemeinden führt die Geschäftsstelle als E-Government-Beschaffungsstelle Aus - schreibungen und Beschaffungen von E-Government-Services und der für sie not - wendigen Infrastruktur durch.
2 Öffentliche Organe und andere öffentlich-rechtliche Organisationen können sich mit Zustimmung des Kooperationsgremiums an einer Ausschreibung und Be - schaffung beteiligen.
3 Das Kooperationsgremium legt die Kostenbeteiligung fest für die Durchführung der Ausschreibungen und Beschaffungen im Auftrag von Kanton und politischen Gemeinden sowie bei einer Beteiligung anderer öffentlicher Organe oder öffent - lich-rechtlicher Organisationen.
Art. 30 E-Government-Projekte
1 Die eGovSG kann sich an Projekten zur Umsetzung der E - Government-Strategie und der Umsetzungsplanung mit Projektbeiträgen beteiligen.
2 Das Kooperationsgremium entscheidet über die Freigabe von Projektbeiträgen. Es erlässt ein Reglement insbesondere über die Voraussetzungen einer Projektun - terstützung, das Antragsverfahren und das Projektcontrolling. Die Unterstützung kann insbesondere von einer angemessenen Eigenleistung und der Mitfinanzie - rung durch weitere öffentliche Organe oder Dritte abhängig gemacht werden.
Art. 31 Weitere Aufgaben
1 Kanton und politische Gemeinden können der eGovSG durch Beschluss der Re - gierung oder des Rates sowie mit Zustimmung des Kooperationsgremiums weitere Aufgaben im E-Government Bereich übertragen.
2 Die Abgeltung der übertragenen weiteren Aufgaben wird durch Leistungsverein - barung geregelt.
3. Finanzierung (2.3.)
Art. 32 Grundsätze
1 Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand, den Betrieb der Geschäfts - stelle einschliesslich der Beschaffungsstelle und die Unterstützung von E - Govern - ment-Projekten werden nach einem vom Kooperationsgremium festgelegten Kostenschlüssel auf die politischen Gemeinden und den Kanton verteilt.
2 Der Kostenschlüssel orientiert sich an der Einwohnerzahl der politischen Gemeinden. Der Kanton entrichtet den gleichen Beitrag wie sämtliche politischen Gemeinden zusammen.
3 Die nach dem Kostenschlüssel von Kanton und politischen Gemeinden zu ent - richtenden Beiträge gelten als gebundene Ausgaben.
Art. 33 E-Government-Services
1 Die Abgeltung für das Bereitstellen von E-Government-Services wird im Leis - tungsauftrag oder in der Betriebsvereinbarung nach Art. 27 dieses Erlasses gere - gelt.
2 Die Abgeltung für das Bereitstellen von strategischen E-Government-Services nach Art. 25 dieses Erlasses erfolgt nach dem Kostenschlüssel nach Art. 32 Abs. 2 dieses Erlasses, wenn der Service im gemeinsamen Interesse von Kanton und poli - tischen Gemeinden liegt und gleichermassen genutzt wird. Eine abweichende Kostenverteilung durch das Kooperationsgremium im Leistungsauftrag bleibt vor - behalten.
3 Die vom Kooperationsgremium festgelegten Beiträge gelten als gebundene Aus - gaben. III. Datenaustausch (3.)
1. Grundsätze (3.1.)
Art. 34 Datenhoheit
1 Die nach der besonderen Gesetzgebung oder gemäss Datenkatalog nach Art. 28 dieses Erlasses für die Verwaltung von Daten zuständige Stelle übt die Datenhoheit aus.
Art. 35 Freie Weiterverwendung
1 in maschinenlesbaren und offenen Formaten zur freien Weiterverwendung zur Verfügung stellen.
Art. 36 Datenschutz
1 Die Bekanntgabe von Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009 6 .
6 sGS 142.1 .
2. Gestützt auf Datenkatalog (3.2.)
Art. 37 Austausch von Daten und Datensammlungen von Kanton und politi -
schen Gemeinden
1 Das Kooperationsgremium bezeichnet im Datenkatalog jene Daten und Daten - sammlungen von Kanton und politischen Gemeinden, die ohne Datenaustausch - vereinbarung zwischen Kanton und politischen Gemeinden: a) ausgetauscht werden können; b) automatisiert mit weiteren Daten oder Registern verknüpft werden können; c) in einem Abrufverfahren öffentlichen Organen zur Verfügung gestellt werden können.
2 Das Kooperationsgremium regelt den Datenaustausch durch Weisung. Ihr Inhalt richtet sich sachgemäss nach Art. 38 Abs. 2 dieses Erlasses.
3 Kanton und politische Gemeinden gewähren sich gegenseitig gebührenfreien Zu - gang zu ihren Daten. Das Kooperationsgremium bezeichnet im Datenkatalog jene Daten, bei denen der Kanton und die politischen Gemeinden für Zugang und Nut - zung durch andere öffentliche Organe und Dritte Gebühren erheben.
3. Gestützt auf Datenaustauschvereinbarung (3.3.)
Art. 38 Abschluss
a) Grundsatz
1 Öffentliche Organe, zwischen denen ein Datenaustausch erfolgt, schliessen eine Datenaustauschvereinbarung ab.
2 Sie enthält insbesondere Bestimmungen über: a) den für das Daten empfangende öffentliche Organ massgebenden Verwen - dungszweck der Daten; b) Inhalt, Aktualität und Vollständigkeit der für den Austausch vorgesehenen Daten sowie die Form des Datenaustauschs; c) Haftungsfolgen bei fehlerhaften oder veralteten Daten; d) Zugriffsberechtigung des Daten empfangenden öffentlichen Organs oder Lie - ferrhythmus der Daten; e) Berechtigung zu Änderung und Löschung von Daten durch das Daten emp - fangende öffentliche Organ. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Be - stimmungen; f) Zulässigkeit und Umfang der Verknüpfung mit Daten:
1. von Datensammlungen des Daten empfangenden öffentlichen Organs;
2. von anderen Datensammlungen, an denen das Daten empfangende öf - fentliche Organ beteiligt ist; g) Delegation zum Abschluss einer Datenaustauschvereinbarung;
h) Kostenfolgen und Kostentragung.
3 Der Abschluss einer Datenaustauschvereinbarung wird der Geschäftsstelle der eGovSG durch das öffentliche Organ mitgeteilt, das die Daten liefert oder bereit - stellt.
Art. 39 b) Ausnahme
1 Öffentliche Organe können von einer Datenaustauschvereinbarung absehen, wenn: a) die Datenlieferung einmalig erfolgt und zur Erfüllung einer gesetzlichen Auf - gabe notwendig ist. Das öffentliche Organ, das die Daten liefert oder bereit - stellt, schreibt dem Daten empfangenden Organ Datennutzung und Daten - verwendung vor; b) der Datenaustausch nach Art. 37 Abs. 1 dieses Erlasses gestützt auf eine Wei - sung erfolgen kann; c) der Datenaustausch ausschliesslich zwischen Dienststellen erfolgt, die demsel - ben öffentlichen Organ zugeordnet sind. Die nach Art. 40 dieses Erlasses zu - ständige Behörde regelt den Datenaustausch durch Weisung. Der Inhalt der Weisung richtet sich sachgemäss nach Art. 38 Abs. 2 dieses Erlasses; d) das Gesetz den Datenaustausch vorschreibt und Regelungen enthält, die sach - gemäss dem Vereinbarungsinhalt nach Art. 38 dieses Erlasses entsprechen.
Art. 40 c) Parteien
1 Die Datenaustauschvereinbarung schliessen je nach den beteiligten öffentlichen Organen ab: a) das Präsidium des Kantonsrates; b) die Regierung, soweit nicht durch Verordnung ein Departement oder eine andere Dienststelle zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt ist; c) der Rat der Gemeinde; d) das nach Gesetz oder Reglement zuständige Organ der selbständigen öffent - lich-rechtlichen Anstalt oder des selbständigen öffentlich-rechtlichen Unter - nehmens der Gemeinde; e) der Verwaltungsrat des Gemeindeverbandes oder des Zweckverbandes; f) die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, wenn Gerichte der Zivil- und Strafrechtspflege beteiligt sind; g) die Präsidentin oder der Präsident des Versicherungsgerichtes sowie Präsi - dentin oder Präsident des Verwaltungsgerichtes, wenn andere Gerichte der Verwaltungsrechtspflege beteiligt sind.
IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 41 Berichterstattung
1 Die Regierung legt dem Kantonsrat wenigstens alle vier Jahre einen Bericht zu E - Government im Kanton St.Gallen vor.
2 Der Bericht zu E-Government zeigt insbesondere die wesentlichen Entwicklun - gen sowie die strategischen Ziele des Kantons im E-Government-Bereich auf und enthält allfällige Anträge zur Anpassung gesetzlicher Grundlagen.
3 Der Kantonsrat nimmt vom Bericht Kenntnis.
Art. 42 Haftung
1 Die Haftung richtet sich sachgemäss nach dem Gesetz über die Haftung der öf - fentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 7. De - zember 1959 7 .
2 Öffentliche Organe haften nicht für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung der angebotenen elektronischen Informationen oder Dienst - leistungen durch Dritte verursacht worden sind, wenn kein nachweislich vorsätzli - ches oder grob fahrlässiges Verschulden seitens der Behörden und Angestellten des öffentlichen Organs vorliegt.
Art. 43 Übergangsbestimmungen
1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Verfahren des Datenaus - tauschs zwischen öffentlichen Organen und deren vertragliche Grundlagen wer - den innert fünf Jahren ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem neuen Recht ange - passt.
7 sGS 161.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-003 20.11.2018 01.01.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.11.2018 01.01.2019 Erlass Grunderlass 2019-003
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