Gesetz über die Ausgaben- und Schuldenbremse
Gesetz über die Ausgaben- und Schuldenbremse vom 09.06.2004 (Stand 01.01.2005) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 25, 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung der in Artikel 25 der Kantonsverfassung festgelegten Grundsätze über die Ausgaben- und Schuldenbremse.
Art. 2 Grundsätze zum Voranschlag
1 Gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Kantonsverfassung muss der Voran - schlag des Staates einen Ertragsüberschuss und einen Finanzierungsüber - schuss aufweisen. Der Grundsatz der Kontinuität bei den buchmässigen Abschreibungen muss eingehalten werden.
2 Der Staatsrat erarbeitet nötigenfalls im Rahmen der Vorbereitung des Vor - anschlagsentwurfs Massnahmen (Beschlüsse, Gesetzesbestimmungen), welche die Einhaltung dieses Erfordernisses erlauben.
3 Diese Vorschläge werden dem Grossen Rat vor der Veröffentlichung des Voranschlagsentwurfs zur Kenntnis gebracht.
4 Die in der ausschliesslichen Kompetenz des Staatsrates liegenden Mass - nahmen (Beschlüsse, Reglemente, Verordnungen) werden vom diesem nach der Genehmigung des Voranschlags beschlossen.
5 Die in der Kompetenz des Grossen Rates liegenden Massnahmen (Be - schlüsse, Dekrete, Genehmigung von Verordnungen) werden von diesem in derselben Session beschlossen, in der der Voranschlag genehmigt wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Nicht-Übereinstimmung von Rechnung und Voranschlag
1 Weist die Rechnung entgegen dem Voranschlag einen Aufwandüber - schuss oder einen Finanzierungsfehlbetrag aus, so muss die Tilgung dieser Fehlbeträge im Voranschlag des übernächsten Jahres vorgesehen werden.
Art. 4 Ausnahmen
1 Von den vorstehend in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 aufgestellten Grundsätzen kann der Grosse Rat durch einen Beschluss der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates abweichen: a) bei besonders schwieriger Wirtschaftslage; b) bei Naturkatastrophen; c) bei anderen schweren oder ausserordentlichen Ereignissen oder Si - tuationen.
Art. 5 Tilgung der Fehlbeträge in Ausnahmefällen
1 Wurden Ausnahmen beschlossen, so müssen die Fehlbeträge innert ei - nem Zeitraum von höchstens fünf Jahren getilgt werden.
2 Bei ausserordentlicher Tragweite einer der in Artikel 4 erwähnten Situatio - nen kann die Frist durch einen Beschluss der absoluten Mehrheit der Mit - glieder des Grossen Rates um zwei Jahre verlängert werden.
Art. 6 Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat legt das Datum der Inkraftsetzung des vorliegenden Geset - zes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.06.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 29/2004,
51/2004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.06.2004 01.01.2005 Erstfassung BO/Abl. 29/2004,
51/2004
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