Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinn... (822.15)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinn... (822.15)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- 1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitne h merinnen und Arbeitnehmer vom 6. März 2003 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten a n- dererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999; eingesehen das Bundesgesetz über die minimalen Arbeits - und Lohnbedi n- gungen für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer und flan kierende Massnahmen vom 8. Oktober 1999 (Gesetz über die entsandten Arbeitne h mer; EntsG) und dessen Verordnung (EntsV); eingesehen den Bundesbeschluss über die sektoriellen A b kommen vom
8. Oktober 1999; eingesehen die Artikel 360a, 360b, 360c, 360d, 360e u nd 360 f des Obliga - t i onenrechts (OR); eingesehen die Artikel 1a, 2 Ziffer 3bis, 6 und 20 Absatz 2 des Bundesgese t- zes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsve r trägen vom
28. September 1956 (AVEG); eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Ziffer 1 und 42 Absatz 2 der Kantonsve r- fassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Dieses Gesetz bezeichnet die zuständigen kantonalen Organe hinsichtlich der A n wendung des Bundesgesetzes über die entsandten Arbeitnehmer s owie der andern flankierenden Massnahmen und sieht die Einsetzung einer tripart i ten Kommission vor.
2 Es regelt die Bedingungen der Arbeitsmarktbeobachtung, namentlich a) um die Ausgangslage der Lohn - und Sozialbedingungen festzustellen, b) um die statisti schen Daten zu erfassen, c) um die Missbräuche festzustellen.
3 Im Falle wiederholter Missbräuche strebt es gemäss den entspr e chenden Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung die erleic h- terte Allgemeinverbindlicherklärung der Gesamtarbe itsverträge (GAV) sowie g e
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4 Es legt die Finanzierungsmodalitäten für die Organisation und die Au s übung der mit der Ausführung dieses Gesetzes verbundenen Tätigkeiten fest.
Art. 2 Tripartite Kommission
1 Es wird eine tripartite Kommission (nachfolgend Kommission) im Sinne von
Artikel 360b Absatz 1 OR eingesetzt.
2 Diese Kommission wird mit einem Sekretariat versehen, das administrativ dem Staat angegliedert ist.
3 Die Kommission verfügt über e in Exekutivbüro, bestehend aus denselben Parteien wie die Kommission.
4 Der Staatsrat präzisiert nötigenfalls die Organisation der Kommission und des B ü ros.
Art. 3 Zusammensetzung
1 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommission werden, auf Vo r- sch lag der Parteien, vom Staatsrat bezeichnet, der darauf achtet, dass die ve r- schiedenen Wir t schaftssektoren vertreten sind.
2 Der Staatsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ko m mission.
3 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder de r Kommission werden für eine Verwa l tungsperiode von vier Jahren ernannt. Das Mandat ist erneuerbar.
Art. 4 Aufgaben der Kommission
Die Kommission muss insbesondere: a) die Dokumentation, die Informationen und die bestehenden Statistiken bezü g lich der Löhn e und der Arbeitsdauer sammeln und auswerten; b) an der Ermittlung der branchen - , berufs - und ortsüblichen Löhnen mita r- beiten, was die Suche nach den notwendigen Dokumenten und Informa - t i onen, die namentlich beim Bund, beim Kanton und bei den Gemeinden ver fügbar sind, voraussetzt; c) den Arbeitsmarkt beobachten, Kontrollen durchführen, die Missbräuche im Sinne von Artikel 360a Absatz 1, Artikel 360b Absatz 3 des Obligatione n- rechts und von Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbin d- licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 fes t- stellen; d) die einzelnen Fälle prüfen und eine Vereinbarung mit dem betroffenen Arbeitgeber gemäss Artikel 360b Absatz 3 des Obligationenrechts anstr e- ben; e) den kantonalen und eidgenössischen Behörden Vorschläge betreffend die Annahme eines Normalarbeitsvertrages, die Allgemeinverbindlicherkl ä- rung eines Gesamtarbeitsvertrages und die Änderung oder Aufhebung so l- cher Rechtshandlungen unterbreiten; f) die Einhaltung der durch die Normalarbeitsverträge fes tgesetzten Minima l lö h ne gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a EntsG prüfen; g) mit andern Kontrollorganen gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 EntsG sowie mit dem Kontrollorgan, das durch die Gesetzgebung betreffend die B e- kämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt w urde, zusammenarbeiten;
- 3 - h) die Verstösse gemäss Artikel 9 Absatz 1 EntsG melden; i) die Missbrauchs - und Verstossmöglichkeiten prüfen, wie die angeblich Selbs t ständigerwerbenden, die Aufenthalte unter drei Monaten, usw.; j) mit dem Bund und den andern Beh örden zusammenarbeiten; k) einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft verfassen.
Art. 5 Meldung der entsandten Arbeitnehmer
1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit ist die zuständ ige Behörde bezü g lich des Meldeverfahrens.
2 Sie übermittelt die diesbezüglichen Dokumente und Auskünfte an die eing e- setzten paritätischen Kommissionen oder an die Sozialpartner eines allg e- meinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages.
Art. 6 Kontrolle
1 Die D ienststelle für Industrie, Handel und Arbeit ist mit der Kontrolle des Meldeve r fahrens beauftragt.
2 Die Kontrollpflicht bezüglich der Einhaltung der durch einen Gesamtarbeit s- vertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen und der durch einen Normala r- beitsvertrag vorg e sehenen Minimallöhne (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b EntsG) kann zum Teil an andere O r gane gemäss kantonalem Recht, insbesondre an die Arbeitskontrolleure, delegiert werden.
3 Jede durchzuführende Kontrolle, die nicht ausdrücklich einer andern, durch das Bundesgesetz oder dieses Gesetz bezeichneten Behörde übertragen wird, fällt in die Zuständigkeit des kantonalen Ausführungsorgans des eidgenöss i- schen Arbeitsg e setzes. Dieses kann um die Unterstützung der zuständigen Gemeindeorgane oder anderer eingesetzter Organe ersuchen.
Art. 7 Entschädigung
1 Der Kanton übernimmt die mit der Durchführung dieses Gesetzes verbund e- nen Kosten, sofern sie nicht durch den Bund gedeckt sind.
2 Der Staatsrat bestimmt den Betrag und die Entschädigungsmodalitäten b e- züglich der Me hrkosten, welche die Anwendung dieses Gesetzes den parität i- schen Ko m missionen verursacht.
Art. 8 Administrative Sanktionen
1 Die durch die Kontrollorgane festgestellten Gesetzesverstösse sind mittels eines Berichts an die Dienststelle für Arbeitnehmerschu tz und Dienstverhäl t- nisse zu me l den. Diese ist zuständig, administrative Sanktionen gegen das fehlverhaltende Unternehmen auszusprechen. Falls ein allgemeinverbindl i cher Gesamtarbeitsvertrag vo r liegt, bleibt die Zuständigkeit der paritätischen Kommissionen vorbehalten.
2 Gegen die Bussenentscheide dieser Dienststelle kann Einsprache erhoben werden, dagegen wiederum ist die Berufung bei einem Richter des Kanton s- gerichts möglich (Art. 194bis StPO).
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Art. 9 Strafsanktionen
Bezüglich der Verfolgung und der Beu rteilung betreffend strafbarer Handlu n- gen gegen das Gesetz über die entsandten Arbeitnehmer sind die Bestimmu n- gen des Einfü h rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 16. Mai 1990 sowie die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Wa l- lis vom 22. Februar 1962 anwendbar.
Art. 10 Rechtspflege
1 Die Verfügungen der durch dieses Gesetz bezeichneten Behörden sind mit Beschwe r de beim Staatsrat anfechtbar.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsve r- fahren und die Verwa ltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) ger e- gelt.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Einführungsgesetz zu übergeordnetem Recht untersteht nicht dem fakultat i ven Referendum.
2 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz u nd das Gesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Si t am 6. März 2003. Der Präsident des Grossen Rates : Caesar Jaeger Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann