Dekret über Zweck- und Gemeindeverbände im Katholischen Konfessionsteil (173.56)
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Dekret über Zweck- und Gemeindeverbände im Katholischen Konfessionsteil

Dekret über Zweck- und Gemeindeverbände im Katholischen Konfessionsteil (Verbandsdekret) vom 16. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2016) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 67 und Art. 68 der Verfassung des Katholi - schen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979
1 und in Be - rücksichtigung der Bischöflichen Weisungen für die Seelsorgeeinheiten im Bistum St.Gallen vom 7. November 2012 als Dekret: 2 I. Grundsatz (1.)

Art. 1 Zusammenschluss von Kirchgemeinden

1 Falls Kirchgemeinden sich zur gemeinsamen Erfüllung von Gemeindeaufgaben zu Zweck- oder Gemeindeverbänden zusammenschliessen, richten sich Grün - dung, Organisation, Erlass von Verbandsrecht sowie Ein- und Austritt von Gemeinden sachgemäss nach den Bestimmungen des kantonalen Gemeindegeset - zes vom 21. April 2009. II. Verwaltung von Seelsorgeeinheiten (2.)
1. Allgemeine Bestimmungen (2.1.)

Art. 2 Geltungsbereich

1 Mit Errichtung der Seelsorgeeinheit nach Massgabe der Bischöflichen Weisungen erhält diese öffentliche Rechtspersönlichkeit gemäss kanonischem Recht.
1 sGS 173.5 .
2 Vom Katholischen Kollegium erlassen am 16. Juni 2015; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 25. August 2015; in Vollzug ab 1. Januar 2016.
2 Für die Verwaltung der gemeinsamen Aufgaben innerhalb der Seelsorgeeinheiten gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Dekrets.

Art. 3 Organisationsform

1 Die von der Seelsorgeeinheit erfassten Kirchgemeinden haben einen Zweck- oder Gemeindeverband gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu bilden.
2 Die Bildung eines Zweck- oder Gemeindeverbandes liegt in der Kompetenz der Kirchenverwaltungen und erfordert keine obligatorische Abstimmung durch die Bürgerschaft.
3 Der Administrationsrat kann auf Gesuch hin in begründeten Fällen Ausnahmen zur Bildung eines Zweck- oder Gemeindeverbandes bewilligen.
4 Zweck- und Gemeindeverbände sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 4 Gemeinsame Aufgaben

1 Zu den gemeinsamen Aufgaben einer Seelsorgeeinheit gehören insbesondere die Anstellung des gemeinsamen Personals sowie die ganze Seelsorgeeinheit betref - fende pastorale Anlässe. In der Verbandsvereinbarung können weitere gemein - same Seelsorgeaufgaben nach Massgabe der Bischöflichen Weisungen bezeichnet werden.
2 Innerhalb eines Verbandes gilt für die Anstellung des gemeinsamen Personals ein einheitliches Personalrecht.
3 Sind Kirchgemeinden beteiligt, welche Beiträge aus dem Finanzausgleich bean - spruchen, ist eine Genehmigung des Kosten-Verteilschlüssels durch den Administrationsrat erforderlich.
4 Die Verteilung der Kosten der gemeinsamen Aufgaben und der Verbandsverwal - tung wird in der Vereinbarung geregelt.

Art. 5 Erlass und Änderung der Verbandsvereinbarung

1 Der Erlass und die Änderung von Verbandsvereinbarungen sind dem Administrationsrat zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2 Die Auflösung einer Verbandsvereinbarung bedarf der Zustimmung des Administrationsrates.

Art. 6 Aufsicht

1 Die Zweck- und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Administrati - onsrates und werden durch diesen aufsichtsrechtlich überprüft. Die Bestimmun - gen des Dekrets über die Verwaltung und die Revision der katholischen Kirchge - meinden werden sachgemäss angewendet.
2 Können sich Kirchgemeinden in Fällen, in denen nach Massgabe der Bischöfli - chen Weisungen oder dieses Dekrets übereinstimmende Beschlüsse zu erfolgen haben, nicht einigen, entscheidet der Administrationsrat.
2. Verwaltung durch Zweckverband (2.2.)

Art. 7 Vereinbarung

1 Die Vereinbarung des Zweckverbandes über die Verwaltung der Seelsorgeeinheit bestimmt wenigstens: a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz; b) Einberufung der Verbandsorgane; c) die Zuständigkeiten des Verbandes und seiner Organe, darunter die Zustän - digkeit für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pastoral - teams; d) die Aufgaben des Zweckverbandes; e) Finanzierungsgrundsätze, wobei für neue Ausgaben festzulegen ist, ab welcher Höhe die Zustimmung der Verbandsmitglieder erforderlich ist; f) das Archivwesen; g) das Verfahren für die Änderung der Vereinbarung.

Art. 8 Organe

1 Organe des Zweckverbandes sind: a) Delegiertenversammlung; b) Verwaltungsrat; c) Kontrollstelle.
2 Die beteiligten Kirchgemeinden sind in den Organen angemessen vertreten.

Art. 9 Haushalt

1 Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt. Dieser richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen über die Haushaltführung der Kirchgemeinden.

Art. 10 Haftung

1 Die Verbands-Kirchgemeinden haften für den Zweckverband subsidiär entspre - chend ihrer Grösse nach Anzahl Katholiken.
3. Verwaltung durch Gemeindeverband (2.3.)

Art. 11 Vereinbarung

1 Die Vereinbarung des Gemeindeverbandes über die Verwaltung der Seelsorgeein - heiten bestimmt wenigstens: a) Name, Mitglieder, Sitz; b) die Verbandsaufgaben; c) die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, darunter die Zuständigkeit für die Anstellung der Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter des Pastoralteams; d) die Aufgaben des Gemeindeverbandes; e) Finanzierungsgrundsätze, wobei für neue Ausgaben festzulegen ist, ab welcher Höhe die Zustimmung der Verbandsmitglieder erforderlich ist; f) das Archivwesen; g) das Verfahren für die Änderung der Vereinbarung.

Art. 12 Organe

1 Organe des Gemeindeverbandes sind: a) Verbandsbürgerschaft; b) Verwaltungsrat; c) Kontrollstelle.
2 Die beteiligten Kirchgemeinden sind im Verwaltungsrat und in der Kontrollstelle angemessen vertreten.

Art. 13 Ergänzende Vorschriften

1 Die Vorschriften über den Zweckverband werden sachgemäss angewendet. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 14 Vollzugsvorschriften und ergänzendes Recht

1 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement die zum Vollzug dieses Dekrets erforderlichen Vorschriften.
2 Er erlässt ergänzende Vorschriften über: a) Bezeichnung der anrechenbaren gemeinsamen Kosten des Zweckverbandes und des Gemeindeverbandes sowie die Grundsätze der Rechnungsführung; b) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung sowie Zuständigkeit der Organe des Zweckverbandes und des Gemeindeverbandes.
3 Die Bestimmungen des Konfessionsteils über die Verwaltung und die Revision der katholischen Kirchgemeinden sowie über die Führung und Kontrolle des Haushaltes und das Archiv der Kirchgemeinden werden sachgemäss angewendet.

Art. 15 Kantonales Recht

1 Soweit dieses Dekret und die Reglemente des Administrationsrates keine Vor - schriften enthalten, werden die Bestimmungen des kantonalen Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 3 über den Zweckverband und den Gemeindeverband sachge - mäss angewendet.

Art. 16 Übergangsbestimmung

1 Die von der Seelsorgeeinheit erfassten Kirchgemeinden errichten den Zweck- oder den Gemeindeverband für die Verwaltung der Seelsorgeeinheit bis spätestens
31. Dezember 2018.

Art. 17 Fakultatives Referendum

1 Dieses Dekret untersteht nach Art. 13 bis Abs. 1 Bst. a der Verfassung des Katholi - schen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 4 dem fakul - tativen Referendum.
Art. 18
5
3 sGS 151.2 .
4 sGS 173.5 .
5 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-075 16.06.2015 01.01.2016 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.06.2015 01.01.2016 Erlass Grunderlass 2015-075
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