Prüfungsreglement Studiengang Kindergarten und Primarschule (216.240)
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Prüfungsreglement Studiengang Kindergarten und Primarschule

Prüfungsreglement Studiengang Kindergarten und Primarschule vom 18. Juni 2014 (Stand 1. September 2014) Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 13 der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 11. April 2008 1 und in Ergänzung des Allgemeinen Prüfungsregle - ments vom 18. Juni 2014 2 als Reglement: 3 I. Modulabschlüsse (1.)

Art. 1 Kompensation

1 Während des gesamten Studiums können höchstens zwei Module aus den Kern- und Schwerpunktstudien kompensiert werden. Die zu kompensierenden Module dürfen nicht dem gleichen Fachbereich angehören.
2 Wird ein weiteres Modul nicht bestanden, wird die Studentin oder der Student von der Ausbildung ausgeschlossen.
3 Praktika können nicht kompensiert werden. II. Eignungsüberprüfung (2.)

Art. 2 Durchführung

1 Die ordentliche Eignungsüberprüfung erfolgt während des Unterrichts und in Praktika.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor legt die Modalitäten fest.
1 sGS 216.14 .
2 sGS 216.230 .
3 In Vollzug ab 1. September 2014.

Art. 3 Information

1 Die Studierenden werden während des ersten Semesters über Art, Inhalte, Anfor - derungen und Bestehensbedingungen der ordentlichen und der vertieften Eig - nungsüberprüfung informiert.

Art. 4 Bestehen

1 Die ordentliche Eignungsüberprüfung ist bestanden, wenn die personalen und die sozialen Kompetenzen mit «bestanden» beurteilt werden.
2 Wird mindestens eine der Kompetenzen mit «weitere Abklärung empfohlen» be - urteilt, wird die vertiefte Eignungsüberprüfung durchgeführt.

Art. 5 Umfang der vertieften und der ausserordentlichen

Eignungsüberprüfung
1 Die Prorektorin oder der Prorektor legt die Modalitäten der vertieften und der ausserordentlichen Eignungsüberprüfung fest. III. Zwischenprüfung (3.)

Art. 6 Zulassung

1 Zu den Fachprüfungen zugelassen wird, wer: a) im Studium eingeschrieben ist; b) die vorgeschriebenen Ausbildungsmodule der ersten zwei Semester abge - schlossen hat; c) die Praktikumsverpflichtungen des ersten Studienjahrs erfüllt hat; d) die Gebühr für die Zwischenprüfung bezahlt hat.

Art. 7 Modulabschlüsse

1 Ausgewählte Fachprüfungen gelten als Modulabschlüsse.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor bestimmt die Modulabschlüsse, die Bestand - teil der Zwischenprüfung sind.

Art. 8 Prüfungsfächer

1 Es werden geprüft: a) Pädagogik; b) Allgemeine Didaktik; c) Fachdidaktik Deutsch; d) Fachdidaktik Mathematik;
e) Gestalten; f) Musik/Instrumental; g) Bewegung/Sport.
2 In den Fächern Gestalten, Musik/Instrumental und Bewegung/Sport wird vor - wiegend handlungsorientiert geprüft. Die Fachbereichsleitung entscheidet, ob die Prüfung durch einen schriftlichen Teil ergänzt wird. Die übrigen Fachprüfungen sind schriftlich.
3 Die Prorektorin oder der Prorektor kann Studierende von der Fachprüfung in den Fächern Gestalten, Musik/Instrumental und Bewegung/Sport dispensieren. Für Fächer, in denen eine Dispensation erfolgte, wird keine Lehrbefähigung erteilt.

Art. 9 Bestehen

1 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in den Fachprüfungen: a) der Durchschnitt der Noten wenigstens 4,0 beträgt; b) höchstens zwei ungenügende Noten erzielt werden; c) keine Note unter 3,5 liegt.

Art. 10 Wiederholung

1 Bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung müssen alle ungenügenden Fachprüfun - gen wiederholt werden.

Art. 11 Fachkompetenz Deutsch

1 Im Verlauf des ersten Studienjahrs findet eine Überprüfung der Deutschkompe - tenz statt.
2 Die Deutschprüfung umfasst Grundkompetenzen, die für das Unterrichten auf der Zielstufe relevant sind.
3 Die Prorektorin oder der Prorektor erlässt Weisungen über die Rahmenbedin - gungen.

Art. 12 Wiederholung und Ausschluss

1 Eine nicht bestandene Deutschprüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Wer bei der Wiederholung die Deutschprüfung nicht besteht, wird von der Aus - bildung ausgeschlossen.

Art. 13 Ausserordentliche Deutschprüfung

1 Die Prorektorin oder der Prorektor kann auch nach dem ersten Studienjahr eine ausserordentliche Überprüfung der Deutschkompetenzen anordnen.
2 Wer die ausserordentliche Deutschprüfung nicht besteht, wird von der Ausbil - dung ausgeschlossen. IV. Berufspraktische Ausbildung (4.)

Art. 14 Gegenstand

1 Die berufspraktische Ausbildung besteht aus verschiedenen Praktika.
2 Die Praktika des ersten Studienjahrs sind Teil der Eignungsüberprüfung.

Art. 15 Wiederholung und Ausschluss

1 Im Verlauf des Studiums kann ein nicht bestandenes Praktikum einmal wieder - holt werden.
2 Wer ein zweites Praktikum nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlos - sen. V. Studienabschluss (5.)
1. Allgemeines (5.1)

Art. 16 Zulassung zum Studienabschluss

1 Zum Studienabschluss wird zugelassen, wer: a) die vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachweist; b) alle Praktika bestanden hat; c) die vorgeschriebenen Module abgeschlossen hat.

Art. 17 Bestandteile und Zeitpunkt

1 Der Studienabschluss umfasst: a) die Bachelorarbeit; b) das Diplompraktikum.
2 Der Studienabschluss ist bestanden, wenn die Bachelorarbeit und das Diplom - praktikum bestanden sind.
2. Bachelorarbeit (5.2)

Art. 18 Gegenstand

1 Mit der Bachelorarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie berufsrelevante Fragestellungen aus wissenschaftlicher und aus berufsbezogener Sicht bearbeiten können.
2 Sie umfasst eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Thema.
3 Die Bachelorarbeit kann in allen Studienbereichen erstellt werden.

Art. 19 Bestehen

1 Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit wenigstens der Note 4,0 bewertet wurde.

Art. 20 Wiederholung und Ausschluss

1 Eine ungenügende Bachelorarbeit wird einmal zur Verbesserung zurückgewiesen. Sie wird nach Vorgabe der oder des Betreuenden: a) überarbeitet oder b) zu einem neuen Thema nochmals verfasst.
2 Im Fall einer Überarbeitung kann höchstens die genügende Note 4,0 erreicht wer - den.
3 Wer bei der Wiederholung erneut eine ungenügende Bewertung erhält, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
3. Diplompraktikum (5.3)

Art. 21 Gegenstand

1 Im Diplompraktikum weisen die Studierenden ihre Handlungs- und Reflexions - fähigkeit in Praxissituationen aus.

Art. 22 Bestehen

1 Die Prorektorin oder der Prorektor legt die Bestehensnorm für das Diplomprakti - kum fest.

Art. 23 Wiederholung und Ausschluss

1 Wer das Diplompraktikum nicht besteht, muss dieses an einem anderen Praxis - platz wiederholen.
2 Wer bei der Wiederholung das Diplompraktikum nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen. VI. Erweiterungsstudien (6.)

Art. 24 Gegenstand

1 Die PHSG bietet für Lehrpersonen zur Erweiterung der Lehrbefähigung Erweite - rungsstudien an für: a) Einzelfachabschlüsse; b) eine Nachbarstufe (Kindergarten oder Mittelstufe Primarschule).

Art. 25 Zulassung zur Prüfung

1 Zugelassen zu den Prüfungen der Erweiterungsstudien ist, wer die in den jeweili - gen Curricula formulierten Anforderungen erfüllt. Insbesondere müssen die gefor - derten ECTS-Punkte nachgewiesen werden.

Art. 26 Bestehen

1 Es gelten die Bestehensnormen des entsprechenden Regelstudiengangs. VII. Schlussbestimmungen (7.)
Art. 27
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4 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-022 18.06.2014 01.09.2014 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.2014 01.09.2014 Erlass Grunderlass 2015-022
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