Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (912.5)
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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 18. Oktober 2011 1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Art. 1 Zuständigkeit

1 Die politischen Gemeinden stellen die rechtmässige, wirksame und wirtschaftli - che Erfüllung der Aufgaben nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilge - setzbuches vom 10. Dezember 1907 3 (ZGB) über den Kindes- und Er - wachsenenschutz sowie dieses Erlasses sicher. II. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (2.)

Art. 2 Trägerschaft

a) Formen 4
1 Die politischen Gemeinden setzen durch Vereinbarung als Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein: a) eine Trägerschaftsgemeinde, deren Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 136 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 5 für weitere Gemeinden handelt;
1 ABl 2011, 2846 ff.
2 Abgekürzt EG-KES. Vom Kantonsrat erlassen am 21. Februar 2012; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 24. April 2012; Art. 2 bis 4 in Vollzug ab 1. Juli 2012, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 2013.
3 SR 210 .
4 In Vollzug ab 1. Juli 2012.
5 sGS 151.2 .
b) einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband; c) eine öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 3 b) Selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Er -

wachsenenschutzeinrichtung
1. Vereinbarung 6
1 Die Vereinbarung über die selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Er - wachsenenschutzeinrichtung bestimmt wenigstens: a) Name und Sitz; b) Bezeichnung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Einberufung der Organe; c) Bezeichnung der Kontrollstelle; d) Zuständigkeit für die Festlegung der Zahl und die Wahl der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; e) Finanzierungsgrundsätze und Schlüssel für die Aufteilung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten; f) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt; g) Auflösungsverfahren.

Art. 4 2. Gemeindegesetz 7

1 Soweit dieser Erlass keine besondere Regelung enthält, werden für die selbstän - dige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung die Bestim - mungen des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 8 über die Amtspflichten, die Geschäftsordnung, den Finanzhaushalt und die Staatsaufsicht sachgemäss ange - wendet.

Art. 5 Mitglieder

a) Anzahl und Stellvertretung *
1 Das nach der Vereinbarung zuständige Organ stellt bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder und deren Wahl sicher, dass eine fachlich gleichwertige Stellvertre - tung unter den Mitgliedern möglich ist. Es kann als Ersatzmitglieder Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter der betroffenen Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde und Mitglieder einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons St.Gallen bezeichnen. *
6 In Vollzug ab 1. Juli 2012.
7 In Vollzug ab 1. Juli 2012.
8 sGS 151.2 .
2 Das zuständige Departement kann ein Geschäft einer anderen Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde zuweisen, wenn eine Behörde wegen Ausstandspflichten der Mitglieder nicht beschlussfähig ist. Mit der Zuweisung regelt es die Über - nahme der Verfahrenskosten und der Barauslagen, soweit diese nicht durch Ge - bühren gedeckt sind. *

Art. 6 b) Qualifikation

1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen über das notwendige Fachwissen und die entsprechende Berufspraxis, insbesondere aus den Bereichen der Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Sozialen Arbeit und Medizin. Wenigstens ein Mitglied verfügt über ein juristisches Studium mit Lizen - tiats- oder Master-Abschluss nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des eidgenössischen An - waltsgesetzes vom 23. Juni 2000 9 oder ist als Rechtsagentin oder Rechtsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung zugelassen. *

Art. 7 Unvereinbarkeit

1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde: a) üben kein anderes Amt in der Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde aus; b) * gehören weder der übrigen Verwaltung einer Trägerschaftsgemeinde nach

Art. 2 Bst. a dieses Erlasses noch dem Rat einer an der Trägerschaft beteiligten politischen Gemeinde an.

Art. 7a * Fachdienst

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt einen Fachdienst zur Abklä - rung des Sachverhalts.

Art. 8 Aufsicht

1 Das zuständige Departement übt die administrative Aufsicht im Sinn von

Art. 155 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 10 aus.

Art. 9 Verantwortlichkeit

1 Der Kanton hat für die nach Art. 454 ZGB zu vergütenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ein Rückgriffsrecht auf die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder auf die nach Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom
27. September 1998 11 für die Aufsicht zuständige Stelle. *
9 SR 935.61 .
10 sGS 151.2 .
11 sGS 381.1 .
2 Hat die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die nach

Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 12 für die Aufsicht zustän -

dige Stelle dem Kanton nach Abs. 1 dieser Bestimmung Ersatz zu leisten, so steht ihr der Rückgriff auf die Personen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahr - lässig verursacht haben. *
3 Soweit das Bundesrecht keine abweichende Regelung enthält, werden die Bestim - mungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 7. Dezember 1959 13 sachgemäss angewendet. III. Verfahren (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)

Art. 10 Anwendbares Recht

a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden, so - weit das ZGB oder dieser Erlass keine Regelung enthält, die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 14 über das Verfahren vor Verwaltungsbehörden sachgemäss angewendet.

Art. 11 b) gerichtliche Beschwerdeinstanzen

1 Soweit das ZGB oder dieser Erlass keine Regelung enthält, werden sachgemäss angewendet: a) vor der Verwaltungsrekurskommission die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 15 über das Rekursverfahren; b) vor dem Kantonsgericht die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozess - ordnung vom 19. Dezember 2008 16 .

Art. 12 Protokoll

1 In Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung kann auf eine Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls durch die befragte Person verzichtet werden.
12 sGS 381.1 .
13 sGS 161.1 .
14 sGS 951.1 .
15 sGS 951.1 .
16 SR 272 .

Art. 13 Ausschluss der Öffentlichkeit

1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor den ge - richtlichen Beschwerdeinstanzen ist nicht öffentlich.

Art. 14 Fristenlauf

1 Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand.
2 Die am Verfahren beteiligten Personen werden auf den Fristenlauf hingewiesen.
2. Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (3.2.)

Art. 15 Unabhängigkeit

1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handeln bei der Er - füllung ihrer Aufgaben unabhängig.

Art. 16 Besetzung

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handelt und entscheidet unter Vor - behalt abweichender Bestimmungen dieses Erlasses in der Besetzung von drei Mit - gliedern. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
2 Die oder der Vorsitzende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die interdisziplinäre Zusammensetzung nach Sachverstand der Mitglieder je Verfah - ren fest.

Art. 17 Einzelzuständigkeit

a) Grundsatz
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet die Mitglieder, denen nach Massgabe dieses Erlasses Einzelzuständigkeit mit Verfügungsbefugnis zu - kommt.
2 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Besetzung von drei Mit - gliedern zuständig, kann sie gleichzeitig in Bereichen der Einzelzuständigkeit ver - fügen, soweit ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verfahrensge - genständen besteht. *

Art. 18 b) Kindesschutzverfahren

Einzelzuständigkeit im Kindesschutzverfahren besteht für: * a) Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 ZGB);
b) * Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen Sorge bei Einigkeit der Eltern oder wenn ein Elternteil verstorben ist (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 ZGB); b bis ) * Erteilung der Klagebewilligung (Art. 198 Bst. b bis der Schweizerischen Zivil - prozessordnung vom 19. Dezember 2008 17 ); c) Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozess - ordnung vom 19. Dezember 2008
18 ); d) * Zustimmung zur Adoption des bevormundeten oder verbeiständeten Kindes (Art. 265 Abs. 2 ZGB); e) * Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adop - tion (Art. 265 a Abs. 2 ZGB) und Absehen von der Zustimmung eines Eltern - teils (Art. 265 d ZGB); f) * Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater (Art. 298 b Abs. 4 ZGB); g) * ... h) * Anordnung einer Beistandschaft bei Verhinderung der Eltern am Handeln, bei Interessenkollision oder zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kin - des und zur Vaterschaftsabklärung sowie zur Wahrung anderer Rechte und zur Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 306 Abs. 2 und Art. 308 Abs. 2 ZGB); h bis ) * Ernennung der Beiständin oder des Beistands bei laufenden Massnahmen bei Beendigung des Amtes der bisherigen Beiständin oder des bisherigen Bei - stands; h ter ) * Vollzug von gerichtlich angeordneten Massnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB); i) * Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und

Art. 322 Abs. 2 ZGB), Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach

Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB) sowie Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 324 und 325 ZGB); i bis ) * Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB), der Schlussrechnung und des Schlussberichts (Art. 425 Abs. 2 ZGB) sowie Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes (Art. 404 Abs. 2 ZGB); i ter ) * Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohn - sitzes und Übernahme der Massnahme (Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 Abs. 2 ZGB); j) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur
1 bis k) Vollstreckung (Art. 450 g ZGB).
17 SR 272 .
18 SR 272 .
l) * Ausübung des Strafantragsrechts (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafge - setzbuches vom 21. Dezember 1937 19 ).

Art. 19 c) Erwachsenenschutzverfahren

1 Einzelzuständigkeit im Erwachsenenschutzverfahren besteht für: a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags sowie Einwei - sung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB); b) Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB); c) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der einge - tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausseror - dentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB); d) Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen und beim Betreuungsvertrag (Art. 381 und Art. 382 Abs. 3 ZGB); e) Mitwirkung bei der Inventaraufnahme und Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB); e bis ) * Bewilligung von Anlagen im Rahmen der Vermögensverwaltung durch die Beiständin oder den Beistand (Art. 408 Abs. 3 ZGB); f) * Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB), der Schlussrechnung und des Schlussberichts (Art. 425 Abs. 2 ZGB) sowie Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes (Art. 404 Abs. 2 ZGB); f bis ) * Ernennung der Beiständin oder des Beistands bei laufenden Massnahmen bei Beendigung des Amtes der bisherigen Beiständin oder des bisherigen Bei - stands; g) Vollstreckung (Art. 450 g ZGB); h) Auskunftserteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB) und Gewährung des Akten - einsichtsrechts (Art. 449 b ZGB); i) * Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohn - sitzes und Übernahme der Massnahme (Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 Abs. 2 ZGB); j) Ausübung des Strafantragsrechts (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafge - setzbuches vom 21. Dezember 1937 20 ).

Art. 20 d) Vorsorgliche Massnahmen

1 Die oder der Vorsitzende oder das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde kann vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 ZGB verfügen.
19 SR 311.0 .
20 SR 311.0 .

Art. 21 Massgeblicher Sitz (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB)

1 Zur Bestimmung des Wohnsitzes nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die politische Gemeinde, in der die betroffene Person: a) bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat; b) sich nach Abschluss des Verfahrens mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Art. 22 Rechtshängigkeit

1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshän - gig: a) durch Eröffnung von Amtes wegen; b) mit Einreichung eines Gesuchs um Anordnung einer Massnahme; c) durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen; d) mit Eingang einer Gefährdungsmeldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist.

Art. 23 Verfahrensleitung

1 Die Verfahrensleitung, wozu auch die Anordnung von Beweismassnahmen und das Einholen von Gutachten zählt, obliegt der oder dem Vorsitzenden oder einem für das Verfahren zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde.

Art. 23a * Zusammenarbeit mit finanzierenden Stellen

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erteilt den zuständigen Stellen die für die Finanzierung und Zuständigkeitsklärung erforderlichen Auskünfte. Die Mitteilung enthält Angaben zu den Kosten sowie zur Eignung und zur Verhältnis - mässigkeit der Massnahme.
2 Führt eine Massnahme für die politische Gemeinde zu erheblichen Kosten, gibt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihr vor dem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme. In dringlichen Situationen kann darauf verzichtet werden.

Art. 24 Zeugeneinvernahmen und Anhörungen

1 Die Zeugeneinvernahme nach Art. 446 Abs. 2 ZGB oder die persönliche Anhö - rung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB erfolgt durch wenigstens ein für das Verfahren zu - ständiges Mitglied oder durch den Fachdienst nach Art. 7a dieses Erlasses. *
2 Auf Verlangen der betroffenen Person erfolgt die persönliche Anhörung nach

Art. 25 Kosten

1 Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird kein Kostenvorschuss verlangt.
2 Die Verfahrenskosten werden in der Verfügung über die Hauptsache festgelegt.
3 Die Kosten für die Verfahrensvertretung des Kindes nach Art. 314a bis ZGB gelten als Verfahrenskosten. *

Art. 26 Mitteilung an andere Behörden und Stellen

a) Grundsatz *
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert andere Behörden und Stellen über angeordnete Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder öffentlichen Aufgaben auf die In - formation angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information ge - genüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen überwiegt.

Art. 26a * b) Einwohneramt

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert unmittelbar nach Rechtskraft des Entscheids das Einwohneramt am Wohnsitz der betroffenen Per - son über: a) die Errichtung, Übernahme oder Aufhebung einer umfassenden Beistand - schaft oder einer Beistandschaft, mit welcher die Handlungsfähigkeit einge - schränkt wird; b) das Wirksamwerden eines Vorsorgeauftrags sowie sein Erlöschen, wenn der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dieser Umstand bekannt ist; c) die Errichtung, Übernahme oder Aufhebung einer Vormundschaft.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert bei einem Wohnsitz - wechsel einer Person, die unter Beistandschaft steht oder für die ein Vorsorgeauf - trag wirksam ist, das neu zuständige Einwohneramt über die errichtete Beistand - schaft oder den Vorsorgeauftrag nach Abs. 1 dieser Bestimmung.
3. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (3.3.)

Art. 27 Zuständigkeit

a) Verwaltungsrekurskommission
1 Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfügungen nach Art. 439 ZGB.
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beurteilt Beschwerden gegen Verfü - gungen eines Mitglieds der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfü - gungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

Art. 28 b) Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsre - kurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beurteilt: a) Beschwerden gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der Verwaltungsrekurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht; b) Beschwerden gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der Verwaltungsrekurskommission und Verfügungen der Verwaltungsrekurs - kommission über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

Art. 29 Verzicht auf Anhörung

1 Das Kantonsgericht kann bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbrin - gung auf eine Anhörung verzichten, wenn die Verwaltungsrekurskommission die betroffene Person angehört hat und diese keine Anhörung verlangt.

Art. 30 Stellungnahme der Verwaltungsrekurskommission

1 Das Kantonsgericht gibt der Verwaltungsrekurskommission Gelegenheit zur Stellungnahme. IV. Beistandschaft (4.)

Art. 31 Beiständin oder Beistand

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beiständin oder Bei - stand: a) Privatpersonen; b) Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.
2 Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde werden nicht als Beiständin oder Beistand ernannt.
3 und Berufsbeistände zur Verfügung stehen.

Art. 32 Entschädigung und Spesenersatz

1 Die Regierung regelt durch Verordnung die Grundsätze der Entschädigung und des Spesenersatzes der Beiständin oder des Beistandes.

Art. 33 Fachliche Aufsicht

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die fachliche Aufsicht über die Beiständinnen und Beistände aus. Sie erlässt Weisungen. V. Fürsorgerische Unterbringung (5.)

Art. 34 Ärztliche Unterbringung

a) Zuständigkeit
1 Die Amtsärztin oder der Amtsarzt ordnet die ärztliche Unterbringung nach

Art. 429 ZGB für längstens sechs Wochen an.

2 Ist Gefahr im Verzug, kann die ärztliche Unterbringung für längstens fünf Tage von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden, die oder der in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen ist.

Art. 35 b) Weiterführung

1 Die Einrichtung beantragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde rechtzeitig vor Ablauf der ärztlichen Unterbringung deren Weiterführung, wenn sie diese für notwendig erachtet.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Weiterfüh - rung.

Art. 36 Verlegung in eine andere Einrichtung

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnet für die Verlegung der betroffenen Person in eine andere Einrichtung eine neue Unterbringung an.
2 Liegt die Zuständigkeit für die Entlassung bei der Einrichtung, entscheidet die ärztliche Leitung über die Verlegung. Die neue Unterbringung wird für längstens fünf Tage angeordnet.

Art. 37 Nachbetreuung

1 Die Einrichtung und die untergebrachte Person können beim Austritt auf Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbe - treuung vereinbaren.

Art. 38 Ambulante Massnahmen

a) Festlegung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die betroffene Person verein - baren die zur Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung notwendigen am - bulanten Massnahmen.
2 Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, entscheidet die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde über ambulante Massnahmen. Vor dem Entscheid hört sie die betroffene Person an sowie: * a) * die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt oder b) * beteiligte Fachpersonen, sofern noch keine ärztliche Behandlung besteht.

Art. 39 b) Arten

1 Ambulante Massnahmen sind insbesondere: a) die Verpflichtung, regelmässig fachliche Beratung oder Begleitung in An - spruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen; b) die Anweisung, medizinisch indizierte Medikamente einzunehmen; c) die Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu ent - halten.
2 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Bei - stand sowie Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten und die Befolgung von ambulanten Massnahmen zu überwachen.

Art. 40 Vertrauensperson

1 Die betroffene Person kann eine Person ihres Vertrauens für die Dauer der am - bulanten Massnahmen beiziehen. Art. 432 ZGB wird sachgemäss angewendet. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 41 21

Art. 42 22

Art. 43 23

21 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
22 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
23 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 44 24

Art. 45 25

Art. 46 26

Art. 47 27

Art. 48 28

Art. 49 29

Art. 50 30

Art. 51 31

Art. 52 32

Art. 53 33

Art. 54 34

Art. 55 35

Art. 56 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
24 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
25 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
26 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
27 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
28 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
29 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
30 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
31 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
32 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
33 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
34 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
35 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–149 24.04.2012 01.01.2013

Art. 5 Artikeltitel ge -

ändert
2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 6, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 7, Abs. 1, b) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 7a eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 9, Abs. 1 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Art. 9, Abs. 2 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 18, Abs. 1, b) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015

Art. 18, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 18, Abs. 1, d) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 18, Abs. 1, e) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 18, Abs. 1, f) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015

Art. 18, Abs. 1, g) aufgehoben 2015-017 18.11.2014 01.01.2015

Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015

Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 18, Abs. 1, h bis ) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 18, Abs. 1, h ter ) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 18, Abs. 1, i) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 18, Abs. 1, i bis ) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015

Art. 18, Abs. 1, i bis ) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 18, Abs. 1, i ter ) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015

Art. 18, Abs. 1, l) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015

Art. 19, Abs. 1, e bis ) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 19, Abs. 1, f) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 19, Abs. 1, f bis ) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015

Art. 23a eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 24, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 26 Artikeltitel ge -

ändert
2015-017 18.11.2014 01.01.2015

Art. 26a eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015

Art. 38, Abs. 2 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 38, Abs. 2, a) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

Art. 38, Abs. 2, b) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.04.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47–149
28.01.2014 01.01.2014 Art. 9, Abs. 1 geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 9, Abs. 2 geändert 2014-028
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, b) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, f) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, g) aufgehoben 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, i bis ) eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, i ter ) eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, l) eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 26 Artikeltitel ge - ändert
2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 26a eingefügt 2015-017
20.11.2018 01.01.2019 Art. 5 Artikeltitel ge - ändert
2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 6, Abs. 1 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 7, Abs. 1, b) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 7a eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, d) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, e) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, h bis ) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, h ter ) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, i) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, i bis ) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 19, Abs. 1, e bis ) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 19, Abs. 1, f) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 19, Abs. 1, f bis ) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 23a eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 24, Abs. 1 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 38, Abs. 2 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 38, Abs. 2, a) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 38, Abs. 2, b) eingefügt 2019-018
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