Beschluss betreffend die Organisation der Kriegswirtschaft auf kantonaler Ebene
Beschluss betreffend die Organisation der Kriegswirtschaft auf kantonaler Ebene vom 03.01.1964 (Stand 03.01.1964) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die wirtschaftli - che Kriegsvorsorge vom 30. September 1955; eingesehen die Bestimmungen der Bundesratsverordnung über Organisati - on und Aufgaben der Kriegswirtschaft vom 14. April 1950; auf Antrag des Departementes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
1 Die kriegswirtschaftliche Organisation wird vom Vorsteher des Departe - mentes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie ge - leitet. Im Verhinderungsfall ist der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sani - tätsdepartements dessen Stellvertreter.
2 Ihm zur Seite stehen das kantonale Kriegswirtschaftsamt sowie die Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden.
3 Je nach dem augenblicklichen Bedarf können andere Verwaltungsabtei - lungen des Staates für die Ausführung der kriegswirtschaftlichen Aufgaben herangezogen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Kantonales Kriegswirtschaftsamt
Art. 2
1 Das kantonale Kriegswirtschaftsamt wird vom Chef der Abteilung Handel, Industrie und Arbeit geleitet; der Staatsrat bezeichnet dessen Stellvertreter.
2 Es ist in mehrere Abteilungen aufgeteilt, an deren Spitze ein vom Staats - rat bezeichneter Chef und ein Stellvertreter steht.
3 Nach Inkrafttreten der kriegswirtschaftlichen Organisation, sind die ober - wähnten Abteilungsleiter und deren Stellvertreter zur Verfügung des Chefs des kantonalen Kriegswirtschaftsamtes. Sie sind grundsätzlich von jegli - chem Militär- und Zivilschutzdienst befreit.
Art. 3
1 Das kantonale Kriegswirtschaftsamt ist für die Durchführung der Vorberei - tungsmassnahmen gemäss Anordnung des Eidgenössischen Volkswirt - schaftsdepartements verantwortlich.
2 Es ist beauftragt, alle Aufgaben, welche dem Kanton in Sachen Kriegswirt - schaft obliegen zu erledigen und darüber zu wachen, dass auch die Gemeinden ihren Pflichten nachkommen.
3 Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden
Art. 4
1 Jede Gemeinde bezeichnet für ihr Gebiet einen Vorsteher des Kriegswirt - schaftsamtes sowie einen Stellvertreter. Einer von beiden soll weder militär- noch zivilschutzpflichtig sein.
2 Sie ist dafür besorgt, dass diese zwei Posten immer besetzt sind und mel - det dem kantonalen Kriegswirtschaftsamt ohne Verzögerung jeder Ände - rung.
Art. 5
1 Die Gemeinden haften dafür, dass die den Leitern der Kriegswirtschaft - sämter zufallenden Aufgaben getreu ausgeführt werden. Sie haben unter anderem über das gute Funktionieren ihrer Ackerbaustelle zu wachen.
2 Sie werden mit einer Busse von 50 bis 1'000 Franken bestraft, wenn sie den erhaltenen Weisungen und den vom kantonalen Kriegswirtschaftsamt gegebenen Anordnungen nicht Folge leisten.
3 Der Vorsteher des Departementes des Innern entscheidet in letzter In - stanz.
Art. 6
1 Das Departement des Innern wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses der sofort in Kraft tritt beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.01.1964 03.01.1964 Erlass Erstfassung RO/AGS 1964 f 6 | d 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.01.1964 03.01.1964 Erstfassung RO/AGS 1964 f 6 | d 6
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