Verordnung zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung
zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung vom 30. September 2008
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des eidgenössischen Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007
2 in Anwendung von Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
3 als Verordnung: Netzgebietszuteilung Netzgebietszuteilung
4 a) Zuständigkeit a) Zuständigkeit
Art. 1. Art. 1.
1 Die Regierung teilt die Netzgebiete für die regionalen und lokalen Netze zu.
2 Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden vorgängig angehört. b) Antrag der politischen Gemeinde b) Antrag der politischen Gemeinde
Art. 2. Art. 2.
1 Die politische Gemeinde stellt innert sechs Monaten nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung Antrag an die Regierung.
2 Der Antrag enthält insbesondere einen Plan im Massstab 1:10 000, aus dem die beantragte Zuteilung ersichtlich ist.
3 Das Baudepartement kann Richtlinien erlassen. c) Grundsätze c) Grundsätze
Art. 3. Art. 3.
1 Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen.
2 Bestehende Netzgebiete werden grundsätzlich nicht aufgeteilt. d) Veröffentlichung d) Veröffentlichung
Art. 4. Art. 4.
1 Das Amt für Umwelt und Energie kann die Zuteilung der Netzgebiete im Internet veröffentlichen. Abweichungen im Einzelfall Abweichungen im Einzelfall
Art. 5. Art. 5.
1 Das Baudepartement kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist.
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2 In diesen Fällen befreit es den Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der Endverbraucher befindet, von der Anschlusspflicht. Anschluss ausserhalb der Bauzone Anschluss ausserhalb der Bauzone
6 a) Anschlusspflicht a) Anschlusspflicht
Art. 6. Art. 6.
1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, werden an das Elektrizitätsnetz angeschlossen, wenn: a) eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist; b) der Anschluss technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. b) Kostentragung b) Kostentragung
Art. 7. Art. 7.
1 Werden Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für: a) Erstellung und Ersatz der Anschlussleitung ab bestehendem
Die bei Vollzugsbeginn dieser Verordnung bestehenden Anschlüsse bleiben bestehen, sofern sich die ursprünglich massgeblichen Verhältnisse nicht erheblich verändert haben. Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht
Art. 9. Art. 9.
1 Wird die Anschlusspflicht bestritten, entscheidet das Baudepartement. Leistungsaufträge Leistungsaufträge
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Art. 10. Art. 10.
1 Die Regierung kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen, insbesondere für: a) die Sicherstellung der Grundversorgung; b) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen. Strafbestimmung Strafbestimmung a) Busse a) Busse
Art. 11. Art. 11.
1 Mit Busse bis zu Fr. 100 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich: a) verfügte Anschlusspflichten verletzt; b) Leistungsaufträge nicht befolgt.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis Fr. 20 000.-. b) juristische Personen b) juristische Personen
Art. 12. Art. 12.
1 Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst.
2 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 13. Art. 13.
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2009 angewendet. Die Präsidentin der Regierung: Heidi Hanselmann Der Leiter der Staatskanzlei a.i.: Rolf Vorburger
1 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
2 StromVG, SR 743.7.
3 sGS 111.1 .
4 Art. 5 Abs. 1 StromVG, SR 734.7.
5 Art. 5 Abs. 3 StromVG, SR 734.7.
6 Art. 5 Abs. 4 StromVG, SR 734.7.
7 Art. 5 Abs. 1 StromVG, SR 734.7.
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