Reglement über die Verteilung des von der Loterie romande zugunsten der Stiftungen u... (935.702)
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Reglement über die Verteilung des von der Loterie romande zugunsten der Stiftungen und anderer Institutionen für Betagte zur Verfügung gestellten Betrages

- 1 - Reglement über die Verteilung des von der Loterie romande zugunsten der Stiftungen und anderer Institutionen für Betagte zur Verfügung gestellten Betrages vom 10. Juni 1992 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Verfügung des Staatsrats vom 6 . November 1991; auf Antrag des Volkswirtschafts - und Gesundheitsdepartementes, beschliesst:
Art. 1
1 Zwecks Verteilung des von der Loterie romande für Stiftungen und andere Institutionen für Betagte zur Verfügung gestellten Betrages, wird eine Kommissi on von fünf Mitgliedern ernannt, wovon drei Mitglieder vom Staatsrat ernannt werden und zwei auf Vorschlag der Walliser Delegation der Loterie romande.
2 Diese Kommission, die dauernden Charakter hat und ihre Tätigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet ausübt, konstituiert sich selbst.
3 Sie ist durch ein Sekretariat verbeiständet, welches von der kantonalen Dienststelle für öffentliche Fürsorge betreut wird.

Art. 2 Die Kommission verteilt den von der Loterie romande zur Verfügung

gestellten Betrag einerseits z ugunsten der Betagten in den Altersheimen und andererseits zugunsten der Betagten in bescheidenen Verhältnissen, die zu Haus bleiben und die Dienstleistungen der Familienhelferinnen beanspruchen.
Art. 3
1 Der Anteil für die Altersheime wird im Verhältnis Heimes verteilt (nur die Betten für Betagte, die eine AHV - Rente beziehen, werden für die Verteilung berücksichtigt).
2 Die so jedem Heim zugeteilten Beträge sind für die Animation und die Freizeitbeschäftigung bestimmt. Ausnahmsweis e können sie für bedürftige Betagte verwendet werden, welche Ergänzungsleistungen beziehen.
3 Der gewährte Fonds darf nicht zur Deckung des Betriebsdefizits, zur Finanzierung von Investitionen und zur Schuldensanierung verwendet werden.
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Art. 4
1 Die Verwa ltung des von der Loterie romande gespiesenen Fonds wird den Stiftungen und Institutionen selber anvertraut, die zu diesem Zwecke eine Kommission von drei Mitgliedern bezeichnen.
2 Die diesem Fonds zugeteilten Beträge werden überwiesen:
1. nach Bezeichnung der Verwaltungskommission und Mitteilung der Namen ihrer Mitglieder an die kantonale Dienststelle für öffentliche Fürsorge;
2. nach Mitteilung an dieselbe Dienststelle der Anzahl Betten, die am 30. Juni jedes Jahr durch AHV - Bezüger besetzt sind.

Art. 5 D er Anteil an Betagte, die zu Hause sind, in bescheidenen Verhältnissen leben

und die die Dienstleistungen der Familienhelferinnen beanspruchen, bezweckt:
1. die Ausbildung der Familienhelferinnen durch einen Beitrag an die Kosten der Schule zu fördern;
2. die finanzielle Beteiligung der Betagten an den Dienstleistungskosten der Familienhelferinnen zu reduzieren.
Art. 6
1 Die zugeteilten Beträge werden der Walliser Vereinigung der Familienhelferinnen sowie den sozialmedizinischen Zentren und Subzentren des Kantons überwiesen.
2 Die Walliser Vereinigung für Familienhelferinnen und die Walliser Vereinigung der sozialmedizinischen Zentren bestimmen die genauen Kriterien der Benutzung, welche der Kommission jedes Jahr vor den Auszahlungen zur Genehmigung zu unte rbreiten sind.

Art. 7 Die Kommission behält sich das Recht vor, Kontrollen über die Benutzung

des Fonds in den Heimen und anderen Institutionen, welche von der Loterie romande einen Betrag erhalten haben, durchzuführen.

Art. 8 Ein gewisser Betrag verblei bt zur Verfügung der Kommission für Sonderfälle,

denen eine ausserordentlichen Hilfe zugesprochen werden kann.
Art. 9
1 Das vorliegende Reglement setzt jenes vom 20. August 1980 sowie den Staatsratsbeschluss vom 23. Juni 1982 ausser Kraft.
2 Es tritt ab V eröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 10. Juni 1992. Der Präsident des Staatsrates: Hans Wyer Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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