Reglement über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen (413.110)
CH - VS

Reglement über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen

Reglement über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen vom 10.06.2009 (Stand 01.08.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen die Verordnung des Bundesrates über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 (MAV); eingesehen das Reglement der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Matu - ritätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR); auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement regelt die Bestimmungen über die Schulzeit an den kantonalen Kollegien (nachfolgend: Kollegium(-ien)), welche auf die gymnasialen Maturitäten vorbereiten.
2 Es legt die Prüfungsbedingungen und die Voraussetzungen zum Erhalt des Maturitätsausweises fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Ziele der gymnasialen Ausbildung

1 Ziel der Maturitätsschule ist es, den Schülern im Hinblick auf ein lebens - langes Lernen grundlegende Kenntnisse, die dem Mittelschulniveau ent - sprechen, zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zu selbständigem Urteilen zu fördern. Die Gymnasien streben eine breit gefä - cherte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezi - fische oder berufliche Ausbildung. Die Schüler gelangen zu jener persönli - chen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Gymnasien fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethi - schen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schüler.
2 Die Schüler sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschlies - sen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.
3 Die Schüler beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundle - gende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
4 Die Schüler finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftli - chen und kulturellen Umwelt zurecht und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie bereiten sich darauf vor, Verantwortung gegenüber sich selber, den Mit - menschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.

Art. 3 Soziale Kompetenzen der Schüler

1 Die Schulzeit am Gymnasium soll die Selbständigkeit der Schüler und ih - ren Sinn für Verantwortung und Solidarität fördern. Besondere Beachtung wird auf Teamfähigkeit gelegt.
2 In diesem Sinn beteiligt sich jeder Schüler aktiv am Schulleben und ver - pflichtet sich, Verantwortung zu übernehmen, indem er regelmässig und fleissig arbeitet.
3 Zudem bemüht sich jeder Schüler, die Mitmenschen zu achten und ein Kli - ma aufrecht zu erhalten, welches günstige Voraussetzungen zum Lernen in der Schule und in der Klasse fördert.

Art. 4 Besondere Regelungen

1 Weisungen über den Besuch des Unterrichts, das Benehmen, die Diszi - plin, die Beurlaubungen, die Absenzen und die Strafmassnahmen sind Ge - genstand besonderer Regelungen durch den Staatsrat.
2 Jedes Kollegium erlässt ein schulinternes Reglement. Es wird dem Depar - tement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Departement) zur Genehmigung unterbreitet.
2 Aufnahme, Übertritte und Zuteilung der Schüler in die Kollegien

Art. 5 Aufnahmegesuche

1 Die Aufnahmegesuche für das erste Jahr für Schüler, die ihre Schulzeit im Kanton absolviert haben, werden von den Direktionen der Orientierungs - schule oder von anerkannten Privatschulen an die Direktion der betroffenen Kollegien gerichtet.
2 Das Departement erlässt Weisungen bezüglich der Aufnahmegesuche und der Einschreibetermine.

Art. 6 Aufnahmebedingungen ins erste Jahr

1 Schüler der Orientierungsschulen des Kantons, welche die in Artikel 66 festgelegten Bedingungen des Gesetzes über die Orientierungsschulen vom 10 September 2009 erfüllen, können ins Kollegium aufgenommen wer - den. *
2 Schüler von privaten und vom Kanton anerkannten Orientierungsschulen werden zu den gleichen Bedingungen zugelassen wie Schüler der öffentli - chen Schule.
3 Schüler öffentlicher Schulen, welche auf eine gymnasiale Maturität vorbe - reiten, anderer Kantone, mit welchen das Wallis eine Vereinbarung betref - fend die Aufnahmebedingungen abgeschlossen hat, werden aufgenommen.
4 Schüler ausserkantonaler öffentlicher Schulen, welche auf die gymnasiale Maturität vorbereiten, werden aufgenommen. Entsprechend ihrem Wis - sensstand können sie einer Aufnahmeprüfung unterstellt werden.

Art. 7 Spezielle Aufnahmefälle

1 Kandidaten, welche die in Artikel 6 aufgeführten Bedingungen nicht erfül - len, die aber über eine genügende Ausbildung verfügen, können aufgrund der Resultate einer Prüfung oder einer globalen Beurteilung aufgenommen zu werden.
2 Das Schuljahr, in welches sie aufgenommen werden, wird von Fall zu Fall entsprechend ihrem Wissensstand bestimmt und, gegebenenfalls, den Re - sultaten einer Prüfung.

Art. 8 Übertritte

1 Übertritte zwischen den anderen Schulen der Sekundarstufe II und dem Kollegium sind möglich.
2 Die Bedingungen werden durch Richtlinien des Departements bestimmt.

Art. 9 Zuteilung der Schüler

1 Die Schüler dürfen den Schulort ihrer gymnasialen Ausbildung frei wählen.
2 In der Stadt Sitten werden die Schüler unter der Verantwortung der Rekto - ren auf die Kollegien La Planta und Les Creusets aufgeteilt.

Art. 10 Aufnahmebestätigung

1 Der betreffende Rektor bestätigt den Eltern oder dem mündigen Schüler die Aufnahme ins Kollegium.
3 Organisation der Ausbildung

Art. 11 Organisation

1 Die gymnasiale Ausbildung am Kollegium erstreckt sich über fünf Jahre gemäss einem Ablauf und einem Unterricht, gestützt auf die Verordnung über die Anerkennung der gymnasialen Maturitätsausweisen (MAV) und das Reglement der EDK über die Anerkennung der gymnasialen Matiritäts - ausweisen (MAR), respektive dem Rahmenlehrplan der EDK.

Art. 12 Fächer

1 Während der fünf Jahre, die der Maturitätsprüfungen vorausgehen, um - fasst der Unterricht folgende Fächer: a) Grundlagenfächer:
1. * Sprache I: Deutsch für das Oberwallis und Französisch für das Unterwallis,
2. * Sprache II: Französisch oder Deutsch, je nach Sprachregion,
3. * Sprache III: Englisch, Italienisch oder Griechisch,
4. Mathematik,
5. Visuelle Kunst,
6. Biologie,
7. Chemie,
8. Geographie,
9. Geschichte,
10. Einführung in Wirtschaft und Recht,
11. Musik,
12. Philosophie,
13. Physik; b) Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächer - gruppen auszuwählen:
1. Englisch,
2. Visuelle Kunst,
3. Biologie und Chemie,
4. Wirtschaft und Recht,
5. Spanisch,
6. Griechisch,
7. Italienisch,
8. Latein,
9. Musik,
10. Physik und Anwendungen der Mathematik; c) das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergrup - pen auszuwählen:
1. Visuelle Kunst,
3. Biologie,
4. Chemie,
5. Wirtschaft und Recht,
6. Religionslehre,
7. Geographie,
8. Geschichte,
9. Informatik,
10. Musik,
11. Pädagogik/Psychologie,
12. Philosophie,
13. Physik,
14. Sport; d) Die kantonalen Fächer:
1. Religionslehre,
2. Informatik,
3. Wahl im ersten Jahr: Latein oder Italienisch-Wirtschaft (kombi - nierte Fächer, vgl. Art. 13) für die Kollegien im Unterwallis; La - tein oder Italienisch für das Kollegium im Oberwallis; e) Sporterziehung; f) Die Maturitätsarbeit.
2 Das Department legt im Einvernehmen mit jedem Kollegium die den Schülern angebotenen Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie die Sprache III fest. *

Art. 13 Kombinierte Fächer

1 Als kombinierte Fächer werden jene bezeichnet, die eine gewichtete Durchschnittsnote haben, entsprechend der in Artikel 25 erklärten Berech - nungsmethode.

Art. 14 Minimale Schülerzahl für die Führung eines Faches

1 Das Departement bestimmt in einer entsprechenden Weisung die zum Unterricht in einem Fach erforderliche minimale Schülerzahl.

Art. 15 Wahl der Schwerpunktfächer

1 Im Verlaufe des zweiten Semesters des ersten Jahres trifft der Schüler die Wahl des Schwerpunktfachs. Alle angebotenen Fächer stehen ihm zur Wahl offen. Muss er dabei eventuell einen Programmteil des ersten Jahres nachholen, gehen die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Schü - lers.
2 In den Unterwalliser Kollegien werden ab Ende des ersten Schuljahres zwei Niveaus in Mathematik vorgeschlagen. Der erweiterte Mathematikun - terricht ist Schülern vorbehalten, die folgende Schwerpunktfächer (Fächer - gruppen) wählen: Physik und Anwendungen der Mathematik sowie Biologie und Chemie.

Art. 16 Einschränkungen bei den Wahlfächern

1 Eine als Grundlagenfach gewählte Sprache darf nicht als Schwerpunkt - fach gewählt werden.
2 Dasselbe Fach darf nicht zugleich als Schwerpunktfach und Ergänzungs -
3 Musik oder Visuelle Kunst als Schwerpunktfach schliesst Musik, Visuelle Kunst oder Sport als Ergänzungsfach aus.

Art. 17 Maturaarbeit

1 Auf Grund allgemeiner Themen, die sich auf die unterrichteten Fächer be - ziehen, wählt jeder Schüler seinem Interesse entsprechend ein von den Lehrpersonen vorgeschlagenes oder von der Schuldirektion akzeptiertes Thema und verfasst dazu seine Maturaarbeit.
2 Die Maturaarbeit besteht aus einem Schrifttum oder einem redigierten Kommentar und wird mündlich vorgestellt.
3 Das Departement erlässt Ausführungsbestimmungen zur Maturaarbeit, zu deren Betreuung und Bewertungskriterien.
4 Die Maturaarbeit ist Teil der unter Artikel 34 erwähnten Maturitätsfächer. Sie wird benotet. *

Art. 18 Hinweis "zweisprachige Matura"

1 Den Schülern, die eine zweisprachige Matura wünschen, wird nach Mög - lichkeit eine von der Schweizerischen Maturitätskommission umschriebene entsprechende Ausbildung angeboten. Im Maturitätszeugnis wird der Hin - weis zweisprachige Maturaeingetragen.

Art. 19 Erleichterung für Schüler in Elitesport und Kunst

1 Die Rektoren treffen gemäss den Weisungen des Departements Mass - nahmen, die talentierten Schülern in Kunst und Elitesport ermöglichen, ihre sportlichen oder künstlerischen Tätigkeiten mit dem Unterricht in Einklang zu bringen.

Art. 20 Gymnasiale Ausbildung für Elitesportler und Künstler

1 Die HSK+M des Kollegiums Spiritus Sanctus von Brig bietet talentierten Schülern in Kunst und Elitesport die Möglichkeit, eine gymnasiale Matura zu absolvieren.
2 Schüler, die den Bedingungen für die Aufnahme in ein Gymnasium ent - sprechen, können, nach Erhalt des Handelsdiploms, und einem fünften Schuljahr in einer gewöhnlichen Klasse des Kollegiums Spiritus Sanctus Brig, zu den Maturitätsprüfungen zugelassen werden.
3 Die Schüler des fünften Jahres belegen das Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht.
4 Die Schüler sind vom Philosophieunterricht befreit.
5 Stützmassnahmen, insbesondere für Französisch sprechende Schüler, müssen vom Departement bewilligt werden.
6 Die Französisch sprechenden Schüler werden in den zweisprachigen Un - terricht des fünften zweisprachigen Schuljahres des Kollegiums Spiritus Sanctus Brig eingeteilt, mit dem Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht.
4 Jahresnoten und Promotionsbedingungen für das 1. bis 4. Jahr

Art. 21 Promotionsfächer

1 Für die Promotion in Betracht gezogen werden alle im betroffenen Schul - jahr unterrichteten Fächer, die auch für die Berechnung des Durchschnitts einbezogen werden.
2 Darunter fallen folgende Fächer in die erste Gruppe: a) * Sprache I; b) * Sprache II; c) * Sprache III; d) Mathematik; e) Schwerpunktfach, ab dem 2. Schuljahr.
3 In den Kollegien des Unterwallis sind die Fächer des ersten Jahres (Latein oder Italienisch/Wirtschaft) ebenfalls der ersten Gruppe zugeteilt.
4 ... *

Art. 22 Notenskala

1 Die Leistungen und die Arbeit des Schülers werden regelmässig evaluiert und wie folgt ausgedrückt: a) 6: ausgezeichnet; b) 5.5: sehr gut; c) 5: gut; d) 4.5: ziemlich gut; e) 4: genügend; f) 3.5; g) 3: ungenügend; h) 2.5; i) 2: schwach; j) 1.5; k) 1: schlecht.
2 Die Note 1 wird bei Betrug gegeben oder wenn jede Antwort verweigert wird.
3 Die in Artikel 21 des vorliegenden Reglements aufgeführten Fächer wer - den einzeln benotet.

Art. 23 Aushändigung der Schülerarbeiten

1 Die Lehrpersonen müssen den Schülern innert einer vernünftigen Frist die korrigierten Arbeiten und Prüfungsaufgaben zurückgeben. Sie müssen ih - nen alle erteilten Noten bekannt geben.

Art. 24 Jahresdurchschnitt

1 Während der fünf Jahre im Kollegium entspricht die Jahresnote jedes un - terrichteten Fachs dem auf Zehntel gerundeten Durchschnitt der beiden je - weiligen Semester.
2 Die Durchschnittsnote in jedem Fach wird auf Hundertstel berechnet und dann gemäss der üblichen Praxis auf Zehntel auf- oder abgerundet (z.B.
5.25 = 5.3; 5.24 = 5.2).
3 Der Durchschnitt in der ersten Gruppe sowie der Durchschnitt aller Fächer werden auf Zehntel gerundet.

Art. 25 Berechnung des Semester- und Jahresdurchschnitts der kom -

binierten Fächer
1 Der Semesterdurchschnitt der kombinierten Fächer ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der betroffenen Fächer entsprechend der Stun - denzuteilung. *
2 Der Jahresdurchschnitt ergibt sich, indem zuerst die Jahresdurchschnitts - note jedes Faches und anschliessend der gewichtete Durchschnitt entspre - chend der Stundenzuteilung berechnet werden. *

Art. 26 Jährliche Promotionsbedingungen

1 Am Ende jedes Jahres hat der Schüler bestanden, wenn: a) der Durchschnitt der ersten Gruppe (Art. 21) mindestens 4.0 beträgt; b) die Gesamtdurchschnittsnote, welche alle Fächer umfasst, mindes - tens 4.0 beträgt.

Art. 27 Nichtbestehen

1 Der Schüler hat das entsprechende Schuljahr nicht bestanden, wenn er eine Note 1 (1 bis 1.4) oder zwei Noten 2 (1.5 bis 2.4) oder eine Note 2 und zwei Noten 3 (2.5 bis 3.4) oder mehr als drei Noten 3 hat.
2 Für die kombinierten Fächer wird nur der bewichtete Fächerdurchschnitt für die Berechnung der Noten 1 (1 bis 1.4), 2 (1.5 bis 2.4) oder 3 (2.5 bis
3.4) berücksichtigt.

Art. 28 Promotion

1 Auf Grund der Resultate und nach Beratung der Lehrpersonen bestätigt der Rektor mit seiner Unterschrift, ob das Schuljahr bestanden oder nicht bestanden wurde.
2 Ausnahmsweise kann der Rektor auf Promotion erkennen - im Krank - heitsfall oder auf Grund besonderer Ereignisse, für die der Schüler nicht verantwortlich gemacht werden kann - selbst wenn die Resultate den Be - stimmungen der Artikel 21, 26 und 27 nicht entsprechen.

Art. 29 Wiederholen einer Klasse

1 Die Schüler können die gleiche Klasse nur einmal wiederholen. *
2 Das Departement kann Ausnahmen bewilligen. *

Art. 30 Fächerwechsel und Überspringen einer Klasse

1 Der Wechsel der Schwerpunktfächer, der Grundlagenfächer (Sprache III, Visuelle Kunst und Musik) oder des Niveaus in der Mathematik sowie der Übertritt vom zweisprachigen zum nicht zweisprachigen Unterricht oder umgekehrt liegt in der Kompetenz des Rektors. Der Schüler und sein ge - setzlicher Vertreter werden angehört. *
2 Der Schüler, der sich durch vortreffliche Leistungen auszeichnet und gleichzeitig über entsprechende Einstellung und Fähigkeiten verfügt, kann auf Ende des Schuljahres ein Gesuch einreichen, um eine Klasse zu über - springen. In diesem Fall entscheidet der Rektor nach Stellungnahme der betroffenen Lehrpersonen. Das Departement muss über diesen Entscheid informiert werden.

Art. 31 Bestätigtung am Ende der obligatorischen Schulzeit

1 Am Ende des ersten Schuljahres erhält jeder Schüler der ersten Klasse, der gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 von der obligatorischen Schulzeit befreit wird, eine Bestäti - gung, dass er diese absolviert hat.
2 Das Departement definiert die Form und den Inhalt dieser Bestätigung.
5 Maturität

Art. 32 Zulassung zu den Maturitätsprüfungen

1 Es werden nur jene Kandidaten zu den Prüfungen zugelassen, die min - destens während des letzten Schuljahres regelmässig das entsprechende Kollegium besucht haben. Das Departement kann Ausnahmen zulassen.

Art. 33 Prüfungsfächer *

1 Jedes Jahr organisiert der Staat offizielle Maturitätsprüfungen. In folgen - den Fächern werden mündliche und schriftliche Prüfungen abgelegt: a) * Sprache I; b) * Sprache II; c) Mathematik; d) Schwerpunktfach; e) * Sprache III.

Art. 34 Maturitätsfächer *

1 Für den Erhalt der Maturität werden folgende Fächer berücksichtigt: * a) * Sprache I; b) * Sprache II; c) Mathematik; d) Schwerpunktfach; e) * Sprache III; f) Kunst; g) Biologie; h) Chemie;
i) Geschichte; j) Geographie; k) Zusatzfach l) Philosophie; m) Physik; n) Maturitätsarbeit, wie in Artikel 17 beschrieben.

Art. 35 Berechnung der Maturitätsnoten

1 Die Noten in den Prüfungsfächern der Maturität errechnen sich aus dem Durchschnitt der Jahresnote des 5. Schuljahres (berechnet auf Zehntel) und der Prüfungsergebnisse der Maturitätsprüfung (berechnet auf halbe oder ganze Noten). Diese beiden Elemente haben die gleiche Gewichtung, das heisst 50 Prozent für die Jahresnote, 25 Prozent für die schriftliche Ma - turitätsprüfung, 25 Prozent für die mündliche Maturitätsprüfung. Die Schlussnote für das Maturitätszeugnis wird auf ganze und halbe Noten auf- oder abgerundet.
2 Gibt es nur eine Prüfungsnote (mündlich oder schriftlich), hat diese die gleiche Gewichtung wie die Jahresnote.
3 In den anderen Fächern (Art. 34), in denen der Unterricht früher abge - schlossen wird, zählt die letzte Jahresnote als Maturitätsnote. Die Note wird auf ganze oder halbe Noten auf- oder abgerundet.
4 Für die Fächer Visuelle Kunst und Musik wird nur eine Maturitätsnote er - rechnet, die unter Kunst aufgeführt wird. Diese ergibt sich aus dem nach Wochenstunden pro Jahr gewichteten Anteil der einzelnen Fächer. Die Note wird auf ganze oder halbe Punkte auf- oder abgerundet.

Art. 36 Berechnung der Maturitätsnote des Schwerpunktfachs "Physik

und Anwendungen der Mathematik"
1 Für die Berechnung der Maturitätsnote im Fach "Anwendungen der Ma - thematik" werden die Jahresnote und die Note der schriftlichen Maturitäts - prüfung gleich gewichtet. Die Durchschnittsnote wird auf den Zehntel auf- oder abgerundet.
2 In den Französisch sprechenden Kollegien wird für die Berechnung der Maturitätsnote im Fach "Physik" die Jahresnote zu 50 Prozent sowie die Noten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen zu je 25 Pro - zent gewichtet. Die Durchschnittsnote wird auf den Zehntel auf- oder abge - rundet.
3 In den Deutsch sprechenden Kollegien wird für die Berechnung der Matu - ritätsnote im Fach "Physik" die Jahresnote und die Note der mündlichen Maturitätsprüfung gleich gewichtet. Die Durchschnittsnote wird auf den Zehntel auf- oder abgerundet.
4 Die Schlussnote für das Maturitätszeugnis im Schwerpunktfach "Physik und Anwendungen der Mathematik" ergibt sich, indem zuerst im Verhältnis zu den Unterrichtsstunden der beiden Fächer am Kollegium der gewichtete Durchschnitt der beiden Maturitätsnoten berechnet und anschliessend auf ganze und halbe Noten auf- oder abgerundet wird.

Art. 37 Berechnung der Maturitätsnote im Schwerpunktfach "Biologie

und Chemie"
1 Bei der Berechnung der Maturitätsnote im Fach "Biologie" werden die Jahresnote und die Note der mündlichen Maturitätsprüfung gleich gewich - tet. Die Durchschnittsnote wird auf Zehntel auf- oder abgerundet.
2 Bei der Berechnung der Maturitätsnote im Fach "Chemie" werden die Jahresnote und die Note der schriftlichen Maturitätsprüfung gleich gewich - tet. Die Durchschnittsnote wird auf den Zehntel auf- oder abgerundet.
3 Die Schlussnote für das Maturitätszeugnis für das Schwerpunktfach "Bio - logie und Chemie" ergibt sich, indem zuerst im Verhältnis zu den Unter - richtsstunden der beiden Fächer am Kollegium der gewichtete Durchschnitt der beiden Maturitätsnoten berechnet und anschliessend auf halbe und ganze Noten auf- oder abgerundet wird.

Art. 38 Hilfsmittel

1 Das Departement legt auf Vorschlag der Rektoren Hilfsmittel fest, welche an den Maturitätsprüfungen benutzt werden können.

Art. 39 Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung

1 Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in allen Maturitätsfächern (Art.
34) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht grösser ist als die einfach berechnete Summe aller Notenabweichun - gen von 4.0 nach oben. *
2 In den 14 Fächern (Art. 34) darf der Kandidat nicht mehr als vier Noten unter 4.0 haben. *
3 Die Summe der Punkte der Fächer der ersten Gruppe (Art. 21 Abs. 2) muss mindestens 20 Punkte betragen.

Art. 40 Abbruch während der Maturitätsprüfungen

1 Bricht ein Kandidat während der Prüfungssession die Maturitätsprüfungen ab, gilt dies als Nicht-Bestehen. Spezialfälle bleiben vorbehalten.

Art. 41 Bedingungen zur Wiederholung von Maturitätsprüfungen

1 Ein Kandidat, der die Prüfung nach Artikel 39 und 40 dieses Reglements nicht bestanden hat, kann nur ein zweites Mal in der gleichen oder in einer anderen Schule zur Prüfung zugelassen werden, wenn er den Unterricht des vollen letzten Schuljahres wiederholt hat. Die Noten 5 oder mehr, wel - che der Kandidat in Fächern erhalten hat, die an der offiziellen Maturitäts - prüfung nicht geprüft werden, werden ihm angerechnet. Er wird vom Be - such der betreffenden Fächer dispensiert.
2 Die Note der Maturitätsarbeit, die der Kandidat im Jahr, in welchem er nicht bestanden hat, erhalten hat, wird ihm angerechnet.
3 Der Kandidat, der die Klasse wiederholt, kann verlangen, in zwei Fächern, dessen Unterricht vor dem fünften Jahr abgeschlossen worden ist, eine dieser Prüfung zählt als Maturitätsnote in diesem Fach.
4 Die Maturitätsarbeit kann eines dieser unter Absatz 3 vorgesehenen zwei Fächer sein. Der Kandidat kann, falls er es wünscht, eine neue Maturitäts - arbeit vorlegen, dies gemäss den vom Departement vorgesehenen Richtli - nien.
5 Der Kandidat muss ein neues Gesuch für die Zulassung zur Maturitäts - prüfung einreichen.
6 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.

Art. 42 Experten

1 Die Prüfungen finden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Mittel - schulkommission (nachfolgend: Kommission) und mit den vom Departe - ment bestimmten Experten statt.
2 Aufgaben der Experten sind, den Wissensumfang der Kandidaten zu be - noten, auftretende Probleme zu erfassen und deren Lösungen aufzuzei - gen. Sie wachen ebenfalls über die Einhaltung der formellen, vom Departe - ment herausgegebenen Weisungen und kontrollieren, dass bei der Art der Befragung und der Korrektur sowie bei der Bewertung der mündlichen und schriftlichen Arbeiten grösstmögliche Gleichbehandlung vorherrscht. Der Experte legt die Note auf Vorschlag der Lehrperson fest. Er ist an das Amtsgeheimnis gebunden.

Art. 43 Zuständigkeit der Kommission

1 Am Ende der Maturitätsprüfungen ist einzig die Kommission zuständig, Grenzfälle zu behandeln und eine vom Experten festgelegte Note abzuän - dern. Sie entscheidet aufgrund einer vom Rektor vorgelegten Gesamtbeur - teilung.
2 Im Falle eines Wiedererwägungsgesuchs wegen eines Prüfungsergebnis - ses gibt die Kommission nach Rücksprache mit dem betroffenen Rektor, den Experten und den Lehrpersonen dem Vorsteher des DEKS ihre Stel - lungnahme ab.

Art. 44 Betrug

1 Jeder Betrug wird bestraft und hat das Einreifen des Aufsehers oder des Experten zur Folge. Solange die Strafe nicht ausgesprochen ist, darf der Kandidat seine Maturitätsprüfung fortsetzen.
2 In allen Fällen des Examenbetrugs hat der Aufseher oder Experte einen schriftlichen Bericht an die Schulleitung zu richten. Diese leitet den Bericht, begleitet mit einer Vormeinung, sofort dem Präsidenten der Kommission zu. Diese setzt die Strafe fest, die vom Ausschluss aus der Prüfungssession bis zum Verlust auf jeglichen Anspruch, an einem Walliser Kollegium zu den Maturitätsprüfungen zugelassen zu werden führen kann. *
3 Während der schriftlichen Prüfungen ist es den Kandidaten untersagt, mit - einander zu sprechen oder den Saal ohne Erlaubnis zu verlassen.
4 Die Bestimmungen dieses Artikels werden den Kandidaten vor der Prü - fungssession ausdrücklich mitgeteilt.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 45 Verweigerung des Maturitätsausweises nach Abschluss der

Maturitätsprüfung von Juni 2011, respektive von Juni 2012 im Oberwallis *
1 Dem Schüler, dem der Maturitätsausweis erstmals nach Abschluss der Maturitätsprüfungen im Juni 2011 verweigert wird, respektive im Juni 2012, kann wählen, ob er an den ausserordentlichen Maturitätsprüfungen im Sep - tember 2011, respektive 2012 teilnehmen will oder ob er im Schuljahr 2011-
2012, respektive 2012-2013 die 5. Klasse wiederholen möchte. Es ist nur eine Wahl möglich. *
2 Die ausserordentlichen Maturitätsprüfungen, wie sie unter Absatz 1 be - schrieben sind, und die Bedingungen zur Erlangung des Maturitätsauswei - ses sind im Reglement über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturi - tätsprüfungen vom 10. April 2002 geregelt. Der Schüler, welcher auch in dieser Prüfungssession nicht erfolgreich ist, erhält den Maturitätsausweis definitiv nicht.
3 Der Schüler, der als Repetent die fünfte Klasse absolviert, muss sich den Maturitätsprüfungen 2012, respektive 2013 stellen. Die Bedingungen im Zu - sammenhang mit der Wiederholung der fünften Klasse sind im Reglement über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen vom 10. Juni 2009 geregelt. Für die Maturitätsprüfungen: * a) der Schüler wird an der Schlussprüfung über den Unterrichtsstoff des vierten Schuljahres, das er besucht hat, sowie des wiederholten fünf - ten Schuljahres geprüft; b) * der Schüler kann verlangen, in einem vor dem fünften Jahr abge - schlossenen Fach eine Prüfung abzulegen, wenn die Note unter 4.0 liegt. Die Note dieser Prüfung gilt als Maturitätsnote in diesem Fach.

Art. 46 Rechtsweg und Beschwerdeverfahren

1 Gegen Verfügungen des Departements im Zusammenhang mit dem vor - liegenden Reglement kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 6. Oktober
1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
3 Folgende Verfügungen können Gegenstand einer Beschwerde sein: a) Zulassung zu den Maturitätsprüfungen;
b) Verfügungen bei Examensbetrug; c) Verweigerung des Maturitätsausweises.

Art. 47 Inkrafttreten - Ausserkraftsetzung

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2008-2009 in Kraft. Es ist anwendbar: a) für Schüler, die zu Beginn des Schuljahres 2008-2009 in das erste und zweite Schuljahr an einem Kollegium im Unterwallis eingetreten sind; b) für Schüler, die zu Beginn des Schuljahres 2008-2009 in das erste Schuljahr am Kollegium im Oberwallis eingetreten sind; c) für Schüler, die im Anschluss an die Wiederholung eines Schuljahres nicht mehr dem Reglement vom 10. April 2002 unterliegen.
2 Artikel 29 dieses Reglements ist nicht für Schüler anwendbar, die im Schuljahr 2008-2009 das erste oder zweite Schuljahr besuchen und dieses im Juni 2009 nicht bestehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.06.2009 01.09.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 36/2009
16.02.2011 01.09.2010 Art. 45 Titel geändert BO/Abl. 8/2011
16.02.2011 01.09.2010 Art. 45 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2011
16.02.2011 01.09.2010 Art. 45 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2011
08.02.2017 01.08.2017 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 12 Abs. 1, a),
1. geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 12 Abs. 1, a),
2. geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 12 Abs. 1, a),
3. geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 17 Abs. 4 geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 25 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 29 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 30 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 33 Titel geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 33 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 33 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 33 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 34 Titel geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 34 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 34 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 34 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 34 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 39 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 39 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 44 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2017
08.02.2017 01.08.2017 Art. 45 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 7/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.06.2009 01.09.2008 Erstfassung BO/Abl. 36/2009

Art. 6 Abs. 1 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 12 Abs. 1, a),
1.
08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017
Art. 12 Abs. 1, a),
2.
08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017
Art. 12 Abs. 1, a),
3.
08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 12 Abs. 2 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 17 Abs. 4 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 21 Abs. 2, a) 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 21 Abs. 2, b) 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 21 Abs. 2, c) 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 21 Abs. 4 08.02.2017 01.08.2017 aufgehoben BO/Abl. 7/2017

Art. 25 Abs. 1 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 25 Abs. 2 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 29 Abs. 1 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 29 Abs. 2 08.02.2017 01.08.2017 eingefügt BO/Abl. 7/2017

Art. 30 Abs. 1 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 33 08.02.2017 01.08.2017 Titel geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 33 Abs. 1, a) 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 33 Abs. 1, b) 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 33 Abs. 1, e) 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 34 08.02.2017 01.08.2017 Titel geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 34 Abs. 1 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 34 Abs. 1, a) 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 34 Abs. 1, b) 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 34 Abs. 1, e) 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 39 Abs. 1 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 39 Abs. 2 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 44 Abs. 2 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

Art. 45 16.02.2011 01.09.2010 Titel geändert BO/Abl. 8/2011

Art. 45 Abs. 1 16.02.2011 01.09.2010 geändert BO/Abl. 8/2011

Art. 45 Abs. 3 16.02.2011 01.09.2010 geändert BO/Abl. 8/2011

Art. 45 Abs. 3, b) 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017

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